Wieder eine Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts, die für Diskussionen sorgen wird: Katholische Kirche darf Wiederverheirateten kündigen: »Ein katholisches Krankenhaus darf einen Chefarzt entlassen, weil er nach seiner Scheidung erneut heiratete. Das entschied das Bundesverfassungsgericht.« Das Gericht selbst drückt das natürlich etwas anders aus und hat seine Pressemitteilung überschrieben mit: »Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen Arbeitsverhältnissen unterliegen weiterhin nur eingeschränkter Überprüfung durch die staatlichen Gerichte.« Es geht um die Entscheidung BVerfG, 2 BvR 661/12 vom 22.10.2014. Die Verfassungsrichter bestätigten damit grundsätzlich den Sonderstatus der Kirchen, der die Entlassung von Angestellten aus „sittlich-moralischen“ Gründen erlaubt. Arbeitsgerichte dürften dieses „kirchliche Selbstverständnis“ nur eingeschränkt überprüfen, so der Grundtenor der Entscheidung. Zur Einordnung des neuen Urteils muss man wissen, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, das die Kündigung eines Chefarztes im Krankenhaus eines katholischen Trägers nach dessen Wiederverheiratung für unwirksam erklärt hatte (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8.9.2011, 2 AZR 543/10).
Ein sehr spezielles Billiglohnmodell in den USA: Warum man in Kalifornien Gefangene nicht vorzeitig aus dem Knast lassen möchte und was das mit den Waldbränden und ihrer Bekämpfung zu tun hat
Derzeit sitzen mehr als 2,2 Millionen Menschen in US-Gefängnissen, das ist fast ein Viertel der weltweit Inhaftierten. Fast die Hälfte der US-Häftlinge sitzt wegen Drogendelikten ein. Seit Jahren schon wird der Bundesstaat Kalifornien immer wieder von Bundesgerichten aufgefordert, die Zahl der in den Gefängnissen inhaftierten Menschen zu reduzieren, in dem diese vorzeitig, also auf Bewährung entlassen werden. Hintergrund ist eine grundlegende Entscheidung des U.S. Supreme Court aus dem Jahr 2010, nach der die massive Überbelegung der Gefängnisse als Verstoß gegen die Verfassung gewertet wurde. Jetzt ist ein sehr interessantes neues „Hindernis“ öffentlich geworden, auf das der Bundesstaat Kalifornien bzw. die ihn in den Verfahren vor den Gerichten vertretenen Anwälte hinweisen: Gegen die von den Gerichten geforderte deutliche Ausweitung von Bewährungsprogrammen mit einer vorzeitigen Entlassung werden nicht etwa Sicherheitsbedenken ins Feld geführt, sondern der dann geringer ausfallende Nutzen des Staates aus der billigen Arbeit der Gefangenen. Und darunter nicht irgendein allgemeiner ökonomischer Nutzen aus der Beschäftigung der Strafgefangenen, sondern ein ganz spezieller, der was mit den Waldbränden in diesem Bundesstaat zu tun hat.
Auf diese Zusammenhänge weist der Artikel California Tells Court It Can’t Release Inmates Early Because It Would Lose Cheap Prison Labor von Nicole Flatow hin, der auf der Plattform ThinkProgress veröffentlicht wurde. Die Auseinandersetzung zwischen Kalifornien und den Bundesgerichten spitzt sich gerade zu angesichts der Auflage eines Gerichts, dass der Bundesstaat ein ganz bestimmtes Bewährungsprogramm (2-for-1 credits) deutlich auszuweiten hat, über das bestimmte Gefangene die Möglichkeit bekommen würden, vorzeitig aus der Haft freizukommen, und der weiterhin offensichtlich anhaltenden Verweigerungshaltung des Bundesstaates (dazu z.B. schon aus dem letzten Jahre den Artikel California Governor: We Don’t Need To Comply With Supreme Court Prison Overcrowding Order). Nicole Flatow formuliert den hier besonders interessierenden Punkt: »California’s objections raise troubling questions about whether prison labor creates perverse incentives to keep inmates in prison even when they don’t need to be there.«
Ein wichtiger Hintergrund für diese Haltung des Bundesstaates ist die Tatsache, dass Kalifornien eines von mehreren Bundesstaaten ist, in denen Strafgefangene zur Waldbrandbekämpfung herangezogen werden können. Und in Kalifornien gibt es das größte dieser Programme, was natürlich auch im Zusammenhang mit der deutlich steigenden Fahl an Waldbränden aufgrund der Dürre und des Klimawandels zu sehen ist.
In harten Zahlen ausgedrückt: Durch den Einsatz von Strafgefangenen, die weniger als $ 2 pro Tag bekommen, bei der Waldbrandbekämpfung spart der Bundesstaat nach neuesten Schätzungen etwa eine Milliarde Dollar (vgl. hierzu den Artikel The Prisoners Fighting California’s Wildfires). Kalifornien hängt mittlerweile in diesem Bereich von diesen Arbeitskräften ab – und das Potenzial an solchen Arbeitskräften wird dadurch begrenzt, dass nur Strafgefangene dafür eingesetzt werden dürfen, die nicht wegen einer Gewalttat und die zu relativ kurzen Haftstrafen verurteilt worden sind. Außerdem müssen die dann natürlich auch körperlich zu einem solchen speziellen Arbeitseinsatz in der Lage sein. Und gerade Personen aus dieser Gruppen würden deutlich profitieren können von den geforderten Bewährungsprogrammen im Sinne einer Haftzeitverkürzung. Dies wird noch weiter potenziert durch die Tatsache, dass die Gefangenen, die sich an der Waldbrandbekämpfung beteiligen, schon heute mehr credits bekommen als die anderen. Dann wären sie noch schneller wieder draußen und damit nicht mehr verfügbar.
Die Amerikaner gelten zu Recht als Pragmatiker und die Bundesrichter haben an dieser Stelle ein Einsehen: »… the federal judges … were nonetheless sensitive to the state’s need for inmate firefighters. That’s why they ordered the state to offer 2-for-1 credits only to those many inmates who weren’t eligible for the wildfire program.« Dadurch setzt man natürlich gleichzeitig Anreize für die Gefangenen, die grundsätzlich geeignet wären für die Feuerbekämpfung, denn wenn die das machen, bekommen sie wenigstens die bisherigen Anrechnungspunkte.
Das kalifornische Justizministerium ist selbst gegen diese Regelung, schlichtweg aufgrund der möglichen bzw. wahrscheinlichen Verknappung an billigsten Brandbekämpfungskräften, denn: »… they didn’t want to have to hire full-time employees to perform any of the work that inmates are now performing.« Hier nun zeigt sich ein echter Verdrängungseffekt durch die staatlich erzwungene Billigarbeit.
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Der Mindestlohn kommt – aber kommt auch seine Kontrolle und welche? Der Blick über den nationalen Tellerrand kann helfen
Der Mindestlohn kommt – aber auch seine Kontrolle? Daran kann man aus heutiger Sicht so einige große Fragezeichen machen. Die zuständige Behörde, also der Zoll, verweist auf erhebliche Personalprobleme. Bereits heute sind zahlreiche Planstellen gar nicht besetzt und zusätzliches Personal angesichts der erheblich umfangreicheren Aufgaben im Gefolge der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Januar 2015 soll in geringerem Umfang als von den Fachleuten gefordert und dann auch noch zeitlich gestreckt erfolgen (vgl. dazu den Beitrag „Zwei Beamte mehr, das ist ein schlechter Witz“). Gerade am Beginn der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns ist eine spürbare Kontrolldichte und die klare Botschaft, dass es riskant werden wird, sich dem Mindestlohn zu entziehen, von großer Bedeutung, um die zahlreichen Umgehungsstrategien der schwarzen Schafe unter den Arbeitgebern, die sich mit dem Unterlaufen des Mindestlohns einen Konkurrenzvorteil gegenüber den anständigen Unternehmen verschaffen wollen und könnten, wenn nicht zu verhindern, so doch wenigstens gehörig zu begrenzen.
Hinzu kommt: Je genauer man in bestimmte Tätigkeitsfelder hineinschaut, um so deutlicher erkennbar werden auch ganz handfest-praktische Kontrollprobleme, die man bekommen wird, auch wenn man kontrollieren will. Man denke an dieser Stelle nur an Branchen mit Umsatzbeteiligungsmodellen, die Taxi-Branche mag hier stellvertretend genannt sein.
In so einer Situation ist es immer wieder hilfreich, den Blick über den nationalen Tellerrand zu weiten und in andere Länder zu schauen, die schon lange einen gesetzlichen Mindestlohn haben. Wie organisieren die das mit der Kontrolle?
Genau diesen Ansatz hat das gewerkschaftsnahe Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung gewählt. Herausgekommen ist diese Studie:
Thorsten Schulten, Nils Böhlke, Pete Burgess, Catherine Vincent und Ines Wagner: Umsetzung und Kontrolle von Mindestlöhnen Europäische Erfahrungen und was Deutschland von ihnen lernen kann. Studie im Auftrag der G.I.B. – Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung (= G.I.B. Arbeitspapiere 49), Bottrop, November 2014
Mindestlohn: Für erfolgreiche Umsetzung noch einiges zu tun, so ist die Pressemitteilung dazu überschrieben. Darin wird über die wichtigste Aspekte der Studie berichtet:
Analysiert haben die Wissenschaftler die Mindestlohn-Praxis in Frankreich, Großbritannien und den Niederlanden. Außerdem haben sie sich mit der Durchsetzung von Lohnuntergrenzen in einzelnen deutschen Branchen befasst.
Nach Auffassung der Wissenschaftler gibt es Handlungsbedarf in den folgenden Bereichen: Transparente Vorschriften, korrekte Erfassung der Arbeitszeit, effektive Kontrollen, Aufklärung und Durchsetzung von Ansprüchen sowie gesellschaftliche Akzeptanz.
Hier die Erläuterungen des WSI zu den genannten Handlungsbedarfen, die der Pressemitteilung entnommen worden sind:
»Transparente Vorschriften: Um überprüfen zu können, ob die künftige Lohnuntergrenze eingehalten wird, wären klare Vorgaben dafür nötig, wie die tatsächliche Lohnhöhe zu berechnen ist. Das Problem: In der vom Bundestag beschlossenen Regelung fehlt nach Analyse der Forscher eine solche präzise Definition. Wenn es darum geht, welche Einkommensbestandteile in die Kalkulation einfließen dürfen, verweist die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs. Demnach dürfen Arbeitgeber nur das berücksichtigen, was sie für die vertraglich vereinbarte „Normalleistung“ zahlen. Das heißt: Tätigkeiten, die über das Normalmaß hinausgehen, sind extra zu vergüten. Das betrifft beispielsweise Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Gefahrenzulagen oder Trinkgelder. Dagegen herrsche Uneinigkeit darüber, wie mit Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Verpflegung und Unterkunft umzugehen ist, monieren die Autoren. Für Unternehmen und Beschäftigte sei damit teilweise nicht nachvollziehbar, wer durch den Mindestlohn Anspruch auf eine Lohnerhöhung hat. Hier wäre nach der WSI-Analyse eine Klarstellung durch den Gesetzgeber angebracht.«
»Korrekte Erfassung der Arbeitszeit: Da der Mindestlohn sich auf die Bezahlung pro Stunde bezieht, ist nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch die Länge der Arbeitszeit maßgeblich. Auch hier sehen die Wissenschaftler weiteren Regelungsbedarf. Die Erfahrungen des europäischen Auslands und auf Branchenebene zeigten, dass die unkorrekte Erfassung der Arbeitszeit eine gängige Praxis zur Umgehung von Mindestlöhnen ist. Zum einen müssten Beschäftigte oft unbezahlte Mehrarbeit leisten – das passiert auch und gerade in Deutschland: Umfragen zufolge macht ein Fünftel der deutschen Beschäftigten regelmäßig Überstunden, die nicht vergütet werden. Zum anderen lüden Vergütungssysteme mit Stücklöhnen sowie Akkordarbeit zum Missbrauch ein, die gerade im Niedriglohnbereich weit verbreitet sei. Arbeitgeber könnten versucht sein, bei der Berechnung von Stundenlöhnen von unrealistisch hohen Arbeitsanforderungen auszugehen. Darüber hinaus lasse das Mindestlohngesetz offen, wie mit „besonderen Arbeitszeiten“ wie Bereitschaftsdienst oder Anfahrts- und Wartezeiten zu verfahren ist.«
»Effektive Kontrollen: Um Verstößen gegen das neue Gesetz vorzubeugen, ist der Studie zufolge eine angemessene Kontrolldichte unerlässlich. Erfahrungen zeigten zwar, dass sich die große Mehrheit der Unternehmen gesetzeskonform verhält. Insbesondere in arbeitsintensiven Branchen wie dem Einzelhandel oder dem Gastgewerbe sei allerdings durchaus mit Umgehungsversuchen zu rechnen. In Frankreich und den Niederlanden gibt es jeweils eine umfassende Arbeitsinspektion, die das verhindern soll. Deutschland dagegen verfüge über eine fragmentierte Struktur unterschiedlicher Kontrollbehörden, schreiben die Forscher. Am wichtigsten sei die beim Zoll angesiedelte Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Dazu kommen landeseigene Kontrollstellen im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe und die Rentenversicherung, die regelmäßig Betriebsprüfungen durchführt. Gewerbeaufsichtsämter, Arbeitsagenturen und Sozialkassen seien zwar nicht explizit zuständig, aber durchaus in der Lage, Verstöße aufzudecken. Wichtig wäre, dass diese verschiedenen Institutionen effizient zusammenarbeiten. Problematisch sei außerdem, dass die geplante Aufstockung der FKS um 1.600 Stellen erst in fünf Jahren abgeschlossen werden soll, da gerade in der Einführungsphase des Mindestlohns von besonders vielen Verstößen ausgegangen werden müsse, so die Forscher. Die Bußgelder von bis zu 500.000 Euro und die Möglichkeit, gesetzeswidriges Verhalten mit dem Ausschluss von öffentlichen Aufträgen zu bestrafen, dürften aber Wirkung zeigen: „Der damit geschaffenen Sanktionsrahmen ist – sofern er in der Praxis auch tatsächlich ausgeschöpft wird – durchaus geeignet, eine präventive Regelung gegen Mindestlohnverstöße zu schaffen.“«
»Aufklärung und Durchsetzung von Ansprüchen: Neben wirksamen Sanktionen bedarf es laut der WSI-Studie gangbarer Verfahren, mit denen Arbeitnehmer ihre Mindestlohnansprüche geltend machen können. Eine wichtige Voraussetzung: Die Beschäftigten müssen sich über ihre Rechte im Klaren sein. Daher, so die Empfehlung, sollten Arbeitgeber verpflichtet werden, ihre Belegschaften über deren Ansprüche zu informieren. Außerdem müsse die Gehaltsabrechnung so gestaltet sein, dass die Einhaltung des Mindestlohns nachvollziehbar ist. Ähnlich wie in Großbritannien wäre zudem ein Mindestlohn-Rechner im Internet hilfreich.
Dass das Arbeitsministerium mittlerweile ein Bürgertelefon eingerichtet hat und eine Informationsstelle für den Mindestlohn bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin geplant ist, begrüßen die Forscher. Denn es habe sich gezeigt, dass niedrigschwellige Beratungsmöglichkeiten eine wichtige Rolle spielen. Dazu werde auch eine Hotline beitragen, die der Deutsche Gewerkschaftsbund ab Anfang Januar anbieten will. Abgesehen von möglichst umfassender Aufklärung wären mehr kollektive Klagemöglichkeiten wünschenswert, betonen die Forscher: Aus Angst vor Sanktionen oder Jobverlust hätten viele Beschäftigte erfahrungsgemäß Hemmungen, Verstöße vor Gericht zu bringen. Helfen könnte ein Verbandsklagerecht wie in Frankreich, wo Gewerkschaften stellvertretend für Arbeitnehmer klagen können.«
»Gesellschaftliche Akzeptanz: Eine zentrale Herausforderung bestehe darin, den Mindestlohn zu einer allgemein akzeptierten Institution zu machen, schreiben die Wissenschaftler. Wenn das gelinge, so die Erfahrung anderer Länder, werde sich die Lohnuntergrenze weitgehend von alleine durchsetzen. Das Problem: Zwar befürworte die überwiegende Mehrheit der deutschen Bevölkerung die neue Regelung, große Teile der Wirtschaft seien aber nach wie vor skeptisch. Die Autoren empfehlen Großbritannien als Vorbild: Dort habe eine umfassende Informationskampagne die Mindestlohneinführung begleitet. Zudem organisiere die Low Pay Commission einen breiten gesellschaftlichen Dialog und gebe regelmäßig wissenschaftliche Untersuchungen in Auftrag. Auch in Deutschland gelte es, Wirtschaftsverbände, Unternehmen, Gewerkschaften und Betriebsräte miteinander ins Gespräch zu bringen, um gemeinsam Probleme zu identifizieren und kreative Lösungen zu entwickeln. Vorbild könnten die bereits bestehenden Branchenbündnisse gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung sein, in denen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Zoll zusammenarbeiten.«
Die Befunde und Vorschläge zeigen: Es ist noch eine Menge zu tun in Deutschland.
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