Appell der Verzweiflung: Für die Pflege nehmen wir alle. Was für ein Schuss ins Knie

Ers vor kurzem wurde der seit langem erwartete Abschlussbericht über ein System der Personalbemessung für die stationäre Langzeitpflege veröffentlicht (vgl. dazu Rothgang et al. 2020). Während in der Medienberichterstattung vor allem die eine große Zahl herumgereicht wurde – nach dem Gutachten müsste die Zahl der Pflegekräfte in den Einrichtungen bei Anwendung des vorgeschlagenen Personalbemessungssystems um insgesamt 36 Prozent oder mehr als 100.000 erhöht werden, von jetzt rund 320.000 auf dann knapp 440.000 -, wurde kaum darüber diskutiert, dass die Gutachter damit weniger bis gar nicht Pflegefachkräfte gemeint haben, sondern der zusätzliche Personalbedarf, der bereits für die heutige Personalausstattung in den Heimen identifiziert wird, soll fast ausschließlich im Bereich der „Assistenzkräfte“ anfallen. Vgl. dazu ausführlich die kritischen Anmerkungen in dem Beitrag Die Zukunft der stationären Altenpflege zwischen Mindestlohn und wenn, dann mehr Hilfskräften? Kritische Anmerkungen angesichts einer doppelten Absenkung in einem ganz besonderen Arbeitsfeld vom 25. Februar 2020.

Das Gutachten bezieht sich ausschließlich auf den Bereich der stationären Alten- bzw. Langzeitpflege. Geht es um den Personalbedarf insgesamt, dann muss man natürlich auch die ambulanten Pflegedienste berücksichtigen und die Pflegekräfte in den Krankenhäusern. Und das alles dann unter dem Vorzeichen, dass der Bedarf an neuen und zusätzlichen Pflegekräften nicht nur deshalb enorm zunehmen wird, weil viele Pflegekräfte in den kommenden zehn, fünfzehn Jahren altersbedingt das Feld verlassen werden, sondern auch, weil wir es mit einem stark steigenden Pflegebedarf in der Bevölkerung zu tun haben.

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Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Zur Ambivalenz der Ängste vor dem Morgen

Wie ein Fallbeil kommen die ersten Sätze des Bundesverfassungsgerichts daher, mit denen über ein sicher wegweisendes Urteil des höchsten deutschen Gerichts berichtet wird: »Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.« So beginnt die Mitteilung unter der unmissverständlichen Überschrift Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig. »Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.«

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Die Zukunft der stationären Altenpflege zwischen Mindestlohn und wenn, dann mehr Hilfskräften? Kritische Anmerkungen angesichts einer doppelten Absenkung in einem ganz besonderen Arbeitsfeld

Seit Jahren wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Personalausstattung in deutschen Pflegeheimen viel zu schlecht sei und die Realität in vielen Einrichtungen dazu beitrage, dass nicht nur die Versorgung der dort lebenden Menschen leide, sondern auch viele Pflegekräfte angesichts der Zustände kapitulieren und aus der Tätigkeit in der stationären Pflege fliehen. Und immer wieder wurde ein transparentes System der Personalbemessung gefordert, mehrere Anläufe zur Entwicklung eines solchen Verfahrens sind in der Vergangenheit gescheitert. Im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II hat der Gesetzgeber reagiert und 2016 den § 113c in das SGB XI geschrieben: »Die Vertragsparteien … stellen … die Entwicklung und Erprobung eines wissenschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Maßstäben sicher. Die Entwicklung und Erprobung ist bis zum 30. Juni 2020 abzuschließen. Es ist ein strukturiertes, empirisch abgesichertes und valides Verfahren für die Personalbemessung in Pflegeeinrichtungen auf der Basis des durchschnittlichen Versorgungsaufwands für direkte und indirekte pflegerische Maßnahmen sowie für Hilfen bei der Haushaltsführung unter Berücksichtigung der fachlichen Ziele und Konzeption des ab dem 1. Januar 2017 geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs zu erstellen. Hierzu sind einheitliche Maßstäbe zu ermitteln, die insbesondere Qualifikationsanforderungen, quantitative Bedarfe und die fachliche Angemessenheit der Maßnahmen berücksichtigen.«

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