Bundesweit fehlen 228.000 Kita-Plätze für Kleinkinder. Wirklich?

Das Jahr 2016 geht zu Ende und erneut werden wir Zeuge einer eigenartigen, mehr als diskussionswürdigen Entwicklung in der Medienlandschaft: Da berichtet jemand über die Ergebnisse einer „Studie“ von Wissenschaftlern und wenn man das gut platzieren kann, dann schreiben alle anderen ab und verbieten die Botschaft in der heute üblichen Schnelligkeit. Und wenn man sich das dann genauer anschaut, wird man konfrontiert mit der Ausgangsquelle, die aus einer „noch nicht veröffentlichten Studie“, so dass man das glauben muss, was da berichtet wird und – für Wissenschaftler ein echtes Problem – auch nicht überprüfen kann anhand der Originalquelle, wer da wie vorgegangen ist und ob man den Ergebnissen vertrauen kann/soll.
Nehmen wir als Beispiel diesen Artikel, dessen Inhalt sich sehr schnell im Netz verbreitet hat, nachdem er am 30.12.2016 am frühen Morgen publiziert wurde: Bundesweit fehlen 228.000 Kita-Plätze für Kleinkinder, so die Online-Ausgabe der Rheinischen Post. Bereits die Überschrift lässt keinen Zweifel zu, sondern berichtet offensichtlich über einen nicht in Frage zu stellenden Tatbestand. Lesen wir weiter: »Nach einer noch unveröffentlichten Studie des Kölner Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) fehlen aktuell bundesweit Betreuungsplätze für 228.000 Kinder unter drei Jahren. Das sind gut zehn Prozent der Kinder, für die Bedarf besteht.« Da haben wir sie, die „noch unveröffentlichte Studie“.

Der „Erfolg“ im Sinne einer ungefilterten Verbreitung ist beeindruckend – nicht nur die Daten, auch die Interpretationen werden übernommen: »Trotz Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz gehen 228 000 Kinder leer aus. In manchen Orten ist der Grund schlichtweg das fehlende Engagement der Kommunen«, so die Süddeutsche Zeitung in ihrem Artikel Jedes zehnte Kind unter drei ohne Kitaplatz. Die FAZ ebenfalls: Deutschland fehlen 228.000 Betreuungsplätze für Kleinkinder. Und auch Zeit Online schließt sich an: Deutschland fehlen 228.000 Betreuungsplätze. Die Liste ließe sich erheblich verlängern. Eine wie gesagt beeindruckende Medienresonanz auf eine „noch unveröffentlichte Studie“, die der Wissenschaftler angesichts der enormen Zahl, die hier in den Raum gestellt wird, unbedingt im Original einsehen möchte.

Nachdem die Botschaft durchs Netz gegangen ist, konnte man dann auf der Seite des Instituts der deutschen Wirtschaft (scheinbar) fündig werden: Bund muss Kita-Lücken schließen, so ist die Mitteilung des IW überschrieben, dort findet man dann auch die am Anfang dieses Beitrags dokumentierte Abbildung mit den Zahlen für die einzelnen Bundesländer.

»In Deutschland gibt es derzeit fast 230.000 Betreuungsplätze für unter Dreijährige weniger, als den Wünschen der Eltern zufolge benötigt würden – damit sind gut 10 Prozent der Kinder in dieser Altersgruppe unversorgt.«

Natürlich stellt sich sofort die Frage, wie man denn zu einer derart genauen Quantifizierung fehlender Plätze kommt? Wenn man in der IW-Meldung weiterliest, stößt man auf diese Antwort:

»Die Ursachen für die fehlenden Plätze liegen zum einen darin, dass das bereits für 2013 vereinbarte Ziel, 750.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zu schaffen, noch immer nicht erreicht ist – obwohl es schon 2007 auf dem sogenannten Krippengipfel beschlossen wurde. Im März 2016 standen aber lediglich 720.000 staatliche oder staatlich geförderte Plätze zur Verfügung.
Zum anderen ist aber auch der Bedarf in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen:
War der Krippengipfel 2007 noch davon ausgegangen, dass sich 35 Prozent der Eltern bereits vor dem dritten Geburtstag ihres Kindes eine institutionelle Betreuung wünschen, sind es nach neuesten Zahlen des Familienministeriums mehr als 43 Prozent.«

Ergänzend wird nun noch darauf hingewiesen, dass „wieder mehr Kinder geboren“ werden und außerdem sind da ja auch noch die Flüchtlinge, unter denen sich auch kleine Kinder befinden, so  dass »Ende Dezember 2015 … in Deutschland 120.000 Jungen und Mädchen unter fünf Jahren (lebten), die erst im Laufe des Jahres« nach Deutschland gekommen seien.

Also hat man das alles berücksichtigt? Das nun kann man mit dem vorliegenden Material nicht beantworten, denn eine richtige Studie ist derzeit nicht zu finden, lediglich die Pressemitteilung des Instituts mit der Abbildung. Und dort kann man der Fußnote entnehmen:

Betreuungsbedarf: Stand 2015. Ursprungsdaten: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Das war es dann. Eine richtige Quellenangabe fehlt, mehr Informationen bekommen wir nicht. Das ist mehr als unbefriedigend. Hat man etwa auf Umfragedaten zu den Betreuungsbedarfen zurückgegriffen, die vom Deutschen Jugendinstitut (DJI) in der Vergangenheit veröffentlicht worden sind – wohlgemerkt, Befragungsergebnisse auf Stichprobenbasis? Sollte das sein – was vermutlich so ist, dem Material aber wie gesagt nicht belegbar entnommen werden kann -, dann wäre zu berücksichtigen, dass es sich um Umfrageergebnisse handelt, die gerade in dem hier relevanten Feld der Bedarfe an Kindertagesbetreuung mit Vorsicht zu genießen sind, denn erfahrungsgemäß unterscheiden sich schon die Werte, wenn nicht nur ein allgemeiner Bedarf abgefragt wird, sondern die Befragten auch mit dem Preis konfrontiert werden, der in vielen Bundesländern aus teilweise ganz erheblichen Elternbeiträgen besteht.

Der Verdacht kommt auf, dass die – nun ja – „Studie“ daraus besteht, dass man einfach die Zahl der in jedem März eines Jahres erhobenen (tatsächlich besetzten) Kita-Plätze für die unter dreijährigen Kinder genommen hat (die aktuellsten und regional differenziertesten Werte für 2016 findet man in dieser Veröffentlichung: Statistisches Bundesamt: Kindertagesbetreuung regional 2016. Ein Vergleich aller 402 Kreise in Deutschland, Wiesbaden, Dezember 2016) und die Differenz zwischen den dort für die einzelnen Bundesländern ausgewiesenen Werten und den (angeblichen) Bedarfen – also dem im IW-Text genannten 43 Prozent-Wert – berechnet und als „fehlende“ Plätze ausgewiesen hat. Eine recht simple Rechenoperation. Aber andere, vor allem weiterreichende methodische Hinweise kann man den dürren Erläuterungen des IW nicht entnehmen.
Das wäre natürlich ein mehr als fragwürdiges Unterfangen, wenn man um die Komplexität des Themas Kindertagesbetreuung weiß.

Ein Grundproblem ist natürlich, dass wir es mit einem „beweglichen Ziel“ zu tun haben. Das IW verweist ja selbst auf den Tatbestand, dass man bei der früher ausgewiesenen „bedarfsdeckenden“ Quote an Kinderbetreuungsplätzen immer von den 35 Prozent ausgegangen ist (der Wert wurde später auf 39 Prozent angehoben), was sich mittlerweile als zu niedrig herausgestellt hat, um den wirklichen Bedarf der Eltern abzubilden.  Aber darauf haben viele schon in der Vergangenheit hingewiesen, beispielsweise das Statistische Bundesamt selbst in der Veröffentlichung der regional differenzierten Werte des Jahres 2014. Dort haben sie angemerkt:

»Auf dem Krippengipfel von Bund, Ländern und Kommunen im Jahr 2007 wurde vereinbart, bis zum Jahr 2013 bundesweit für 35 % der Kinder unter 3 Jahren ein Angebot zur Kindertagesbetreuung in einer Kindertageseinrichtung oder durch eine Tagesmutter beziehungsweise einen Tagesvater zu schaffen. Die damalige Planungsgröße wurde auf 750.000 Plätze beziffert. Mittlerweile wird der Bedarf sogar auf rund 780.000 Plätze für unter 3-Jährige geschätzt, was einer Betreuungsquote von gut 39 % entspricht. Da der Bedarf regional unterschiedlich hoch sein wird, kann es auf regionaler Ebene zu deutlichen Abweichungen nach oben oder auch nach unten kommen.« (S. 5)

Am 20. Februar 2015 wurde in diesem Blog in dem Beitrag Noch nie so viele. Kinder unter 3 Jahren in Kitas und Tagespflege. Und viele Fragen jenseits der nackten Zahlen ergänzend darauf hingewiesen: »Und die Insider wissen, dass auch diese Quote von 39 % von vielen Fachleuten als zu niedrig angesetzt eingeschätzt wird, der tatsächliche Bedarf also eigentlich einen noch höheren Wert zur Folge haben müsste.«

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Es geht nicht darum, die Zahl von 228.000 (angeblich) fehlenden Kita-Plätzen nach unten zu rechnen, es gibt durchaus Hinweise (und die schon seit langem), dass die Zahl noch weitaus größer sein könnte. Aber wir können das derzeit nicht quantifizieren und die Veröffentlichung der „Studie“ des IW, die ja auch – weil sie mit der einen Zahl bzw. – wie praktisch für regionale Berichterstattung – mit der einen Zahl für jedes Bundesland operiert – von den Medien so gerne aufgegriffen wurde, suggeriert ein Wissen, das derzeit schlichtweg nicht existiert.

Nehmen wir für die zahlreichen methodischen Probleme nur als ein Beispiel die vom IW selbst erwähnten Flüchtlingskinder. Die sind zusätzlich dazu gekommen – aber um die Auswirkungen auf den Platzbedarf in der Kindertagesbetreuung korrekt quantifizieren zu können, müsste man berücksichtigen, dass die ja nicht gleichverteilt sind über alle Regionen in Deutschland, sondern ganz im Gegenteil oftmals eine ganz erhebliche regionale bzw. lokale Konzentration zu beobachten ist, die dazu führt, dass es dort vor Ort große zusätzliche Bedarfe gibt und an anderen Orten nichts davon zu spüren ist.

Man kann und muss deutlich beklagen, dass sowohl die Bundes- wie auch die Bundesländerebene in den vergangenen Jahren beim Aufbau einer elaborierten Bedarfsforschung versagt haben – und das gilt nicht nur für die eben nicht triviale Frage nach dem Platzbedarf, sondern beispielsweise auch für die Frage, wie viel Personal brauchen wir denn in der Kindertagesbetreuung (und auch diese Abschätzung ist nicht trivial, denn man müsste dabei auch berücksichtigen, unter welchen Personalschlüsseln sollen die Fachkräfte arbeiten).

Aber so ist es derzeit leider. Und mit einer Zahl an „fehlenden Kita-Plätzen“ zu operieren mag zwar medientauglich sein, ist aber schlichtweg nicht wirklich seriös und führt gleichzeitig – ob bewusst oder unbewusst – auf ein gefährliches Gleis: Wieder einmal nur über Quantitäten zu diskutieren und dabei erneut die Frage nach den Qualitäten auszublenden bzw. zu verdrängen. Das aber wäre ein neues Fass, das im kommenden Jahr aufgemacht werden muss.

Jenseits des „Wickelvolontariats“ für Väter? Zehn Jahre Elterngeld und ein notwendiger Blick auf die Vorgängerleistungen Erziehungsgeld und Mutterschaftsurlaubsgeld

Das Jahresende ist ja allgemein die Zeit der Rückblicke und Bilanzierungen. Hinsichtlich des Elterngeldes bietet sich das vor allem deshalb an, weil diese Leistung am 1. Januar 2007 eingeführt wurde, mithin also zehn Jahre überblickt werden können.
Geregelt ist das Elterngeld im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Um den gesellschaftspolitischen Paradigmenwechsel, der mit der Einführung des Elterngelds verbunden war, verstehen zu können, muss man an dieser Stelle auf die Situation vor dem Jahr 2007 schauen. Bis dahin gab es das sogenannte Erziehungsgeld. Das war 1986 von der damaligen Koalition unter Helmut Kohl (CDU) eingeführt worden – und hatte eine interessante andere Leistung abgelöst, die vielen heute gar nicht mehr bekannt ist: das Mutterschaftsurlaubsgeld, das 1979 von der SPD/FDP-Bundesregierung unter Helmut Schmidt (SPD) in die Welt gesetzt worden ist. Mit dem ausdrücklichen Ziel einer besseren Vereinbarkeit von Mutterschaft und Beruf, denn diese Leistung wurde ausschließlich an vorher abhängig beschäftigte Mütter ausgereicht, 750 DM pro Monat bis zu sechs Monate lang, in dieser Zeit gab es dann ein verlängertes Kündigungsverbot und die Mütter waren beitragsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. 1984 wurde der Leistungsbetrag dann auf 510 DM pro Monat abgesenkt. Aus Spargründen. Das Mutterschaftsurlaubsgeld wurde aus zwei Richtungen kritisiert. Zum einen, da Väter keinen Anspruch auf eine entsprechende Leistung hatten. Zum anderen kritisierte etwa 1985 der damalige Familienminister Heiner Geißler „das ungerechte Zweiklassenrecht des Mutterschaftsurlaubsgeldes, das nur eine in einem abhängigen Erwerbsberuf tätige Mutter erhält“. Vor dem Hintergrund dieser Kritiklinie versteht man dann auch die Intention des 1986 ins Leben gerufenen Erziehungsgeldes besser.

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Jetzt soll die SPD Hartz IV ändern. Also ein wenig. Beim Schonvermögen. Vom anschwellenden Wahlkampf und (nicht nur) juristischen Untiefen in der Grundsicherung

Also eigentlich ist die Sache relativ einfach: Sozialhilfe bzw. Grundsicherung kann man bekommen, wenn man nichts (mehr) hat. Wenn aber Einkommen und vor allem wenn Vermögen vorhanden ist, dann muss man darauf zurückgreifen, bevor der Staat bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler helfend einspringen. Also erst einmal verwerten, was da ist und dann auf die Hilfe der anderen vertrauen können. Im Kern geht es um die Vorstellung und die konkrete Voraussetzung von Bedürftigkeit, die gegeben sein muss, bevor das Existenzminimum von anderer Seite gesichert werden muss.

Aber keine Regel ohne Ausnahme(n). So auch bei dem zu verwertenden Vermögen. Denn was Vermögen ist, muss natürlich definiert werden. Wie ist es beispielsweise mit einem eigenen Auto? Jeder würde sofort zustimmen, wenn man argumentiert, dass jemand, der eine S-Klasse von Daimler fährt, kaum bedürftig ist. Aber wie ist es mit einem Auto generell? Ist ein Pkw nicht zumindest für diejenigen, die erwerbsfähig sind, ein von der Anrechnung freizustellender Vermögensgegenstand, denn wie soll man eine eventuelle Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beenden oder deutlich verringern können, wenn man gar nicht zur Arbeitsstelle kommen kann ohne ein Auto? Also würde man die vorrangige Verwertung eines jeden Autos vorschreiben, bevor man existenzsichernde Leistungen bezieht, könnte dadurch die Befreiung aus der Hilfebedürftigkeit be- bzw. verhindert werden und der Sozialstaat würde sich selbst ins Knie schießen. Aber sofort stellen sich notwendige Anschlussfragen: Wenn man denn im Angesicht der Argumentation ein Auto freistellt von dem anzurechnenden, mithin also zu verwertenden Vermögen – bis wohin soll das reichen? Ist davon auch ein Neuwagen betroffen oder nur ein gebrauchter Pkw? Und welchen Wert darf der dann haben? Fragen über Fragen tun sich da auf.

Man kann unschwer erkennen. Wir sind einfach gestartet und wie so oft in der Sozialpolitik auf ziemlich morastigen Boden gelandet. Denn so simpel scheint das in der wirklichen Wirklichkeit gar nicht zu sein mit der Vermögensanrechnung. Und da kann es dann auch nicht überraschen, dass der Gesetzgeber durchaus zu Differenzierungshöchstleistungen in der Lage ist, wenn man ihn denn lässt. Die Abbildung am Anfang des Beitrags verdeutlicht ein Ergebnis der gesetzgeberischen Klimmzüge in dieser Frage, konkret den § 12 SGB II (Zu berücksichtigendes Vermögen) in der Grundsicherung für Arbeitssuchende, umgangssprachlich auch als Hartz IV bezeichnet. Und der Paragraf enthält zugleich auch eine Operationalisierung dessen, was eben nicht berücksichtigt werden muss (und darf). Hinsichtlich des bereits angesprochenen Autos findet man dort im § 12 Absatz 3 SGB II den folgenden, nicht wirklich erlösenden Hinweis, dass als Vermögen nicht zu berücksichtigen ist »ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person.« Ein „angemessenes“ Kraftfahrzeug – jeder Jurist weiß, was dieser unbestimmte Rechtsbegriff bedeutet.

In der öffentlichen Wahrnehmung ist es so, dass ein Teil der massiven Vorbehalte gegen das „Hartz IV-System“ – ob bewusst oder unbewusst – gespeist wird aus der Feststellung einer elementaren Gerechtigkeitsverletzung bei vielen Bürgern. Die Angst vor Hartz IV resultiert auch aus dem Tatbestand, dass man relativ schnell, also im Normalfall nach einem Jahr in der Arbeitslosenversicherung, in das Grundsicherungssystem abrutschen kann und dort behandelt wird wie jemand, der nich nie in seinem oder ihren Leben einen Handschlag gearbeitet hat, selbst wenn man viele Jahre einer normalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und seine Steuern und Beiträge gezahlt hat. Man bekommt den gleichen geringen Betrag wie jemand, der diese „Vorleistungen“ nicht erbracht hat, was wiederum mit dem Charakter einer bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung zusammenhängt, die nicht nach den Ursachen der Bedürftigkeit differenziert, von den Betroffenen aber anders gewertet wird. Und genau an dieser Stelle kann man durchaus ansetzen, wenn man sich die Sympathie vieler (potenzieller) Wähler besorgen möchte.

Eine Schlagzeile, die eine entsprechende Hoffnung verbreiten soll, geht dann so: Malu Dreyer: SPD muss Hartz-IV-Gesetz korrigieren:

»Die SPD soll im Bundestagswahlkampf weitreichende Korrekturen an den Arbeitsmarktreformen ihres früheren Bundeskanzlers Gerhard Schröder versprechen. Das fordert die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer … Viele Menschen hätten Angst, „von einem Moment auf den nächsten vor dem finanziellen Absturz zu stehen, obwohl man ein Leben lang in die sozialen Sicherungssysteme eingezahlt hat“, sagte die Mainzer Regierungschefin: „Das darf nicht sein.“«

Und was genau will sie ändern?

»Dreyer will bei einem zentralen Punkt von Schröders Agenda 2010 ansetzen: dem Schonvermögen, das Arbeitslosen bleibt, wenn sie Hartz-IV-Leistungen … beziehen. Die Höhe dieses geschützten Vermögens soll sich nach Dreyers Willen in Zukunft stärker an der Lebensarbeitszeit orientieren. Arbeitslose, die lange gearbeitet haben, würden dadurch besser gestellt. Zur Begründung sagte die SPD-Politikerin, Menschen, die 30 Jahre gearbeitet hätten, dürften nicht mit Menschen gleichgestellt werden, die am Anfang ihres Berufslebens stünden. „Das müssen wir korrigieren.“«

Das hörst sich doch volksnah und vernünftig an. Aber wie so oft steckt der Teufel im Detail. Schauen wir uns zuallererst einmal die derzeitige Regelung hinsichtlich des sogenannten „Schonvermögens“ genauer an, das im SGB II in dem bereits erwähnten § 12 SGB II normiert ist. Ich kann nichts dafür, der Paragraf ist ein Lehrbuchbeispiel für den eben leider nur teilweise übertriebenen Vorwurf, man müsse ein eigenständiges SGB II-Studium mit mindestens sechs Semestern Umfang absolvieren, um überhaupt verstehen zu können, was der Gesetzgeber uns auf den Weg geben wollte.
In diesem Fall aber stimmt die Polemik. Versuchen wir es mal ganz einfach zu halten.

Im Grunde hat jeder erwachsener Hartz IV-Empfänger einen Grundfreibetrag beim nicht anzurechnenden Vermögen in Höhe von 3.100 Euro (außer er oder sie ist unter 21 Jahre alt, dann sind es weniger). Aber dieser Vermögensbetrag kann steigen bis auf knapp 10.000 Euro, denn die existierende Regelung sieht vor, dass der Freibetrag mit dem Lebensalter ansteigt, konkret gibt es für jedes Lebensjahr 150 Euro dazu. Dieser Grundfreibetrag gilt für jede erwachsene Person in der Bedarfsgemeinschaft, für Kinder unter Jugendliche unter 18 Jahre gibt es einen eigenen Freibetrag in Höhe von einheitlich 3.100 Euro und außerdem noch 750 Euro pro Erwachsenen für notwendige Anschaffungen. Und Vermögensbestandteile aus einer staatlich geförderten Altersvorsorge dürfen auch nicht herangezogen werden.

Kurzes Zwischenfazit: Wir haben ein ziemlich kompliziertes (Nicht-)Anrechnungssystem im bestehenden Regelwerk, das allerdings schon heute differenziert nach dem Lebensalter, vereinfacht gesagt: Je älter, desto mehr.

Aber Frau Dreyer möchte offensichtlich – so genau kann man das derzeit noch gar nicht sagen, sondern nur ihren Äußerungen vermutend entnehmen – etwas anderes: Sie will eine Staffelung des nicht verwertbaren Vermögens der Betroffenen nach ihrer absolvierten Lebensarbeitszeit. Die muss nicht, kann aber eine andere sein als das kalendarische Lebensalter, nach dem derzeit differenziert wird. Entweder baut man das ganze System entsprechend um – oder man baut das ein als eine zusätzlich zu berücksichtigende Komponente. Wie dem auch sei, dass erscheint nicht nur komplex, das ist es auch.

Und nein, es ist nicht kleinkariert, wenn man an dieser Stelle die Frage aufwirft: Wie viel Vermögen soll es denn (mehr) sein? Davon ist nichts zu lesen. Statt maximal 10.000 Euro wie heute 20.000? Oder mehr? Immerhin heißt es in diesem Artikel: Dreyer will ältere Hartz-IV-Empfänger schonen:

»Es sei klar, dass viele Menschen den Verlust ihrer Ersparnisse als Abstieg und Bedrohung sähen, so die Ministerpräsidentin. Die SPD soll nach ihrer Ansicht mit dieser Forderung im kommenden Jahr auch in den Wahlkampf ziehen. Nur so könne man den Abstiegsängsten begegnen und den Menschen die Sicherheit geben, ihr „lebenslang erspartes Geld durch eine Phase der Arbeitslosigkeit nicht komplett zu verlieren“.«

Und als ob das nicht alles nicht schon kompliziert genug daherkommt: Wenn man schon das SGB II ändern will, um eine Gerechtigkeitslücke zu schließen – wie ist es dann mit dem SGB XII, also dem Sozialhilferecht? Man müsste der Ehrlichkeit halber entweder erwähnen, dass man die heute schon schlechteren Regelungen für die unter dieses Gesetz fallenden Menschen nicht gleichzeitig anpassen und verbessern will oder man hebt die Freibeträge dort genau so an. Das gar nicht zu erwähnen, lässt tief blicken. Möglicherweise hat man diese Baustelle auch gar  nicht erkannt, was in den heutigen Zeiten des partiellen Blicks auf Sozialpolitik eher typisch wäre.

Im SGB XII sind die Regelungen das Schonvermögen betreffend noch restriktiver als im SGB II, das von Dreyer beklagt wird. Dort gibt es auch einen Freibetrag, für die unter 60-Järhigen in Höhe von 1.600 Euro und für die über 60-Jährigen von 2.600 Euro, also weniger als im SGB II (die Beträge kann man nicht dem § 90 SGB XII entnehmen, sondern nur der Verordnung zu diesem Paragrafen. Übrigens: Ein eigenes Auto gehört hier nicht zu den geschützten Vermögenswerten.

Wer es bis zu dieser Stelle des Beitrags durchgehalten hat, wird möglicherweise nun völlig frustriert sein, wenn die folgende Bewertung in den Raum gestellt wird: Vielleicht ist das alles nur heiße (Wahlkampf-)Luft, denn es geht primär um die Botschaft, man will was tun, aber weiß doch genau, dass das nichts wirklich viel kosten würde, wenn man bedenkt, dass zwischen 80 und 90 Prozent der Hartz IV-Empfänger gar kein anrechenbares Vermögen haben. Aber gut, dass wir darüber geredet haben.