Kranke Pflege. Anstieg um mehr als 44 Prozent in elf Jahren beim Krankenstand in den Pflegeberufen

Der AOK-Bundesverband hat sich zu Wort gemeldet mit mehr als bedenklichen Zahlen vor dem Hintergrund des sowieso schon enormen Personalmangels in der Pflege und den kontinuierlich steigenden Anforderungen wie auch einer zunehmenden Nachfrage nach Pflegeleistungen, vor allem in der Langzeitpflege.

»Nie zuvor waren Beschäftigte in der Pflege so oft krankgeschrieben wie im vergangenen Jahr: Drei von vier Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die professionell pflegen, haben sich 2022 mindestens einmal arbeitsunfähig gemeldet. Insgesamt fielen sie an 8,8 Prozent aller Arbeitstage aus, so oft wie nie zuvor. 2021 hatte dieser Anteil noch bei 7,2 Prozent und vor elf Jahren sogar bei 6,1 Prozent gelegen. Damit ist der Krankenstand in der Pflege in den vergangenen elf Jahren um 44,2 Prozent gestiegen.« Das geht aus einer aktuellen Analyse der Arbeitsunfähigkeitsdaten des AOK-Bundesverbandes hervor.

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Von hungrigen Produzenten, einer „klebrigen“ Preissteigerung bei Lebensmitteln und den Abweichungen von der durchschnittlichen Inflationsrate

Endlich geht sie wieder zurück, die Inflationsrate. Das werden viele gedacht haben, als das Statistische Bundesamt am 13. April 2023 berichtet hat: »Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im März 2023 bei +7,4 %. Im Januar und Februar 2023 hatte die Inflationsrate noch bei jeweils +8,7 % gelegen.« Und weiter: „Die Inflationsrate hat sich abgeschwächt, bleibt jedoch auf einem hohen Niveau“, so Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes. Die dann noch Wasser in den Wein gießt: „Für die privaten Haushalte fielen im März die erneut höheren Preise für Nahrungsmittel besonders ins Gewicht.“

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Neues aus der Welt einer entgrenzten Sterbehilfe: Demenzkranke Menschen als am stärksten wachsende Teilgruppe und jetzt auch Kinder

»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.«

Mit diesen Worten hat das Bundesverfassungsgericht im Februar 2020 eine dieser wegweisenden Entscheidungen gefällt, die wie ein Fallbeil wirken. Es handelt sich um den Anfang der Mitteilung des hohen Gerichts, die unter der unmissverständlichen Überschrift Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig gestellt wurde. Die wegweisende Entscheidung des Gerichts im Original und damit in aller Ausführlichkeit: BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15

Seit diesem Urteil des BVerfG ringt die Politik um eine notwendig gewordene Neuregelung der Suizidassistenz und man tut sich damit sehr schwer, was nicht nur, aber auch daran zu erkennen ist, dass es bis heute keine entsprechend vom Verfassungsgericht geforderte Neuregelung gibt. Aber sehr wohl intensive und höchst kontroverse Debatten (vgl. dazu als nur ein Beispiel dem Bericht über eine Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 28. November 2022: Intensive Befassung mit einer möglichen Neuregelung des assistierten Suizides.

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