„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ (Art 9 Abs. 3 Grundgesetz)
Im Art. 9 Abs. 3 GG, nicht umsonst ganz vorne in unserer Verfassung platziert, findet man die Verankerung der sogenannten Koalitionsfreiheit, mit der im Grunde das Existenzrecht von Gewerkschaften verfassungsrechtlich abgesichert wird. Dabei ist zwischen einer individuellen und einer kollektiven Koalitionsfreiheit zu unterscheiden: »Die individuelle Koalitionsfreiheit garantiert das Recht des Einzelnen, Koalitionen zu gründen. Daher können Arbeitnehmer durch freiwilligen Zusammenschluss Gewerkschaften und Arbeitgeber Arbeitgeberverbände gründen. Arbeitnehmer haben ferner das Recht, sowohl einer bestehenden Koalition beizutreten und sich in ihr zu betätigen (positive Koalitionsfreiheit) als auch das Recht, sich keiner Koalition anzuschließen oder aus einer Koalition auszutreten (negative Koalitionsfreiheit). Durch das Koalitionsrecht ist die gewerkschaftliche Betätigung von Arbeitnehmern geschützt. Sie dürfen wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht benachteiligt werden. Daher ist die an Stellenbewerber oder Arbeitnehmer gerichtete Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit grundsätzlich unzulässig.«
weiterlesenWenn die Neue wahrscheinlich zu klein ist, die Alte wahrscheinlich auch, aber die ist schon da und hat viele andere Mitglieder: Die Nicht-Anerkennung der „Neue Assekuranz Gewerkschaft“, der „Gemischtwarenladen“ Verdi und die Frage der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft