Neue Jobs auf dem deutschen Arbeitsmarkt und die Bedeutung der ausländischen Arbeitskräfte

Noch nie zuvor wurden so viele Beschäftigte in Deutschland gezählt wie derzeit. Hinsichtlich der quantitativen Beschäftigungsentwicklung werden nach einer kurzzeitigen Corona-Delle wieder Rekordmeldungen in die Welt gesetzt. So berichtet das Statistische Bundesamt am 16. Februar 2023 unter der Überschrift 4. Quartal 2022: Zahl der Erwerbstätigen in Deutschland erreicht neuen Höchststand, dass am Ende des vergangenen Jahres rund 45,9 Millionen Personen in Deutschland erwerbstätig waren. »Verglichen mit dem 4. Quartal 2021 stieg die Zahl der Erwerbstätigen im 4. Quartal 2022 um 492.000 Personen.« Und die Statistiker heben hervor: »Zum Anstieg der Erwerbstätigkeit … hat maßgeblich die positive Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung beigetragen.«

Und betrachtet man das gesamte zurückliegende Jahr 2022, dann sehen wir einen beeindruckenden Zuwachs an Beschäftigten: 2022 gab es in Deutschland 642.000 neue Jobs: Knapp 70 Prozent wurden durch Zugewanderte besetzt, so ist ein Beitrag von Joana Lehner überschrieben. Aber wer besetzt eigentlich diese neuen, zusätzlichen Arbeitsplätze?

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Geflüchtete aus der Ukraine und der deutsche Arbeitsmarkt

Ende Februar 2022, also kurz nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, lebten nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) etwa 155.000 Staatsangehörige aus der Ukraine in Deutschland. Das hat sich massiv verändert in den Monaten nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine. Im Mai 2022 waren bereits fast eine Million Ukrainerinnen und Ukrainer im AZR erfasst. Bis Ende Dezember 2022 wurden rund 1,2 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer in Deutschland gezählt – wobei man berücksichtigen muss, dass die Zahlen weitaus weniger fest sind als sie vorgetragen werden. Denn für die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine wurde in der EU erstmals die Richtlinie 2001/55/EG aktiviert – die sogenannte „Massenzustromrichtlinie“ (vgl. dazu den Beitrag Millionen Menschen auf der Flucht, die Aktivierung der „Massenzustromrichtlinie“ und die zahlreichen Folgefragen mit Blick auf die in Deutschland ankommenden Opfer der russischen Kriegsverbrechen in der Ukraine vom 5. März 2022). Diese Richtlinie stammt bereits vom 20. Juli 2001. Sie wurde als Folge des Jugoslawien-Krieges erarbeitet – und niemals angewendet. Nun aber gewährt man den Menschen aus der Ukraine ein Aufenthaltsrecht bis zu drei Jahren, ohne dass sie das herkömmliche Asylverfahren durchlaufen müssen, mit Anspruch auf Sozialleistungen, seit dem Sommer 2022 sind sie in Deutschland in das Grundsicherungssystem (SGB II) integriert, also in das mittlerweile in „Bürgergeld“ umetikettierte Hartz IV-System (die Regelungen gelten zunächst bis März 2024). Von besonderer Bedeutung ist auch die für Flüchtlinge aus der Ukraine anders als für „normale“ Flüchtlinge geltende „Niederlassungsfreiheit“, was natürlich dazu geführt hat, dass zum einen die Verteilung regional sehr unterschiedlich ausfällt und zum anderen die Kommunen „auf Sicht“ fahren müssen, was insbesondere angesichts der Tatsache, dass es aufgrund der Struktur der Geflüchteten einen enormen Bedarf Kinderbetreuung und Schulunterricht gibt.

Quelle der Abbildung: Kerstin Bruckmeyer et al. (2023): Ukrainerinnen und Ukrainer in der Grundsicherung: Über ein Drittel der Erwerbsfähigen ist alleinerziehend, in: IAB-Forum, 22.02.2023

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Nur ein mageres Prozent pro Jahr mehr – oder gar nichts und das für immer: Eine rentenrechtliche und tatsächliche Betriebsrentenschmelze

Man kennt das – regelmäßig betritt das ungleiche Paar Rente und Beamten-Pension die Bühne und im Blätterwald werden dann den überschaubaren und nicht selten kargen gesetzlichen Renten auch nach einem langen Erwerbsleben die üppig daherkommenden Pensionen der Staatsdiener gegenübergestellt. Dann wird zumeist von den Verteidigern des ganz eigenen Alterssicherungssystems der Beamten die Argumentation aufgebaut, dass man die gesetzlichen Renten gar nicht wirklich mit den Pensionen der Beamten vergleichen könne. In dem Strauß der Gründe für eine angebliche Nicht-Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rente und Pension findet man dann auch regelmäßig den Hinweis, dass ja die Arbeitnehmer nicht nur die gesetzliche Rente, sondern (wenn auch nicht immer, weil in vielen Branchen nicht obligatorisch) auch eine Betriebsrente oder eine „Zusatzversorgung“ bekommen (können) – und diese Säule des Alterssicherungssystem muss in den Pensionen berücksichtigt werden, weil Beamte keine eigenständige betriebliche Alterssicherung haben.

Und was ist mit den vielen nicht-verbeamteten Staatsdienern, die es auch gibt? Die als Angestellte im öffentlichen Dienst mindestens genau so dem Staat dienen wie die Beschäftigten, die als Beamte in ihrem eigenen Besoldungs- und Versorgungssystem bis zum Lebensende untergebracht sind? Die bekommen neben ihrer gesetzlichen Rente eine betriebliche Altersversorgung. Für die angestellten Staatsdiener hat man die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geschaffen.

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