Mehr und länger (sachgrundlos) befristen. Anmerkungen zu einer der 34 Maßnahmen der Koalitionsparteien in ihrem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“

Die Spitzen der Koalitionsparteien von CDU, CSU und SPD haben getagt und Anfang Juli 2026 kurz vor Beginn der Sommerpause bzw. des Sommerlochs ein Papier veröffentlicht, das 34 mehr oder weniger gehaltvolle Maßnahmen enthält und unter dem wahrlich nicht von Minderwertigkeitsgefühlen gespeisten Titel Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung veröffentlicht wurde. Darin enthalten ist den Arbeitsmarkt betreffend beispielsweise die seit der Veröffentlichung überaus kontrovers diskutierte bzw. kommentierte Abschaffung der telefonischen Krankschreibung und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag.1

Aber das zumindest von der Titelei ambitioniert daherkommende Aufschwung-Papier enthält weitere arbeitsmarktrelevante Aspekte.

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EuGH, BVerfG und zum dritten Mal vor dem BAG: Nach fast 14 Jahren hat der „Fall Egenberger“ endlich ein Ende. Die Diakonie hat nicht diskriminiert. Das kirchliche Arbeitsrecht wurde gestärkt – und beschränkt

Bekanntlich mahlen die Mühlen der Justiz langsam, aber gründlich – allerdings kann die relative Unbestimmtheit von „langsam“ in praxi auch schon mal zu einer Verfahrensdauer von fast 14 Jahren führen, bis die Aktendeckel endlich geschlossen und der Inhalt dem Archiv zugeführt werden kann.

Hier geht es den „Fall Egenberger“, der nun aber wirklich abschließend geklärt worden ist. Moment, wird der eine oder andere an dieser Stelle einwenden: Ist das nicht bereits höchstrichterlich passiert? Konnte man nicht in diesem Blog am 4. November 2025 den Beitrag lesen: Das Bundesverfassungsgericht erweist sich (wieder einmal) als stabile Schutzmacht für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Auch in arbeitsrechtlichen Fragen. Der „Fall Egenberger“? Und dort findet man diese Zwischenüberschrift: Es ist passiert: Der „Fall Egenberger“ wurde entschieden.

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Ein weiterer Fall aus der Ping-Pong-Rechtsprechung zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht. Diesmal ging es um die Frage, ob man eine bereits Beschäftigte nach einem Kirchenaustritt kündigen darf

Seit Jahren wird auch hier immer wieder berichtet über die ganz eigene Welt des kirchlichen Sonderarbeitsrechts, das abgeleitet wird aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 137 II Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der eine oder andere wird sich erinnern – da ging es um geschiedene Chefärzte, um Erzieherinnen und Hebammen – oder um Beratungskräfte in der Schwangerenberatung. 

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