Die „atypische“ Beschäftigung schrumpft (weiter). Drei von vier „Kernerwerbstätigen“ sind normal beschäftigt

Da kommen positive Nachrichten aus dem Statistischen Bundesamt. Nach Angaben der Bundesstatistiker lag der Anteil atypisch Beschäftigter an allen „Kernerwerbstätigen“ im Jahr 2024 bei 17,2 Prozent. Damit hält der kontinuierliche Rückgang seit Beginn der 2010er Jahre an (vgl. Atypische Beschäftigung 2024 weiter rückläufig).

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Es geht runter. Zur Entwicklung der Befristungen bei Neueinstellungen

Der Arbeitsmarkt ist keine statische Angelegenheit, sondern ein überaus dynamisches Gebilde. Da geht es raus aus Beschäftigungsverhältnissen und gleichzeitig werden in vielen Betrieben neue Mitarbeiter eingestellt. Und zwar in erheblichem Umfang. Auf der Basis der IAB-Stellenerhebung1 wissen wir, dass beispielsweise im Jahr 2024 die Betriebe in Deutschland rund 4,4 Millionen sozialversicherungspflichtige Neueinstellungen (ohne Auszubildende und ohne Mini-Jobs) vorgenommen haben.

Und seit vielen Jahren wird darüber kritisch berichtet und diskutiert, dass es „viele“ Befristungen der Beschäftigungsverhältnisse geben würde. Die Befristung ist einer der Merkmale der sogenannten „atypischen Beschäftigung“ (im Sinne einer Abweichung von einem vor langer Zeit einmal fixierten „Normalarbeitsverhältnis“, das verstanden wird als unbefristete, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mit mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche, die zudem nicht in Leiharbeit stattfinden darf, um „normal“ zu sein).

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Pflegeheime in der Insolvenzwelle? Diesseits und jenseits der Brutto- und Nettozahlen

Mit Zahlen, vor allem mit möglichst einer großen Zahl kann man Politik machen oder zumindest in deren Aufmerksamkeitsradius kommen. Nehmen wir den sowieso hoch sensiblen Bereich der Langzeitpflege. Allen ist klar, dass zum einen der Bedarf (weiter) steigt, für die zunehmende Zahl an pflegebedürftigen Menschen eine entsprechende Versorgung zu ermöglichen. Darüber hinaus wird seit Jahren mantrahaft der Personalmangel in der professionellen Langzeitpflege beklagt, in den Medien finden sich wiederkehrend Skandalisierungen von Missständen vor allem in der stationären Pflege (die sich auch leichter beobachten lässt als das, was im ambulanten oder gar im häuslichen Setting passiert) – und seit einigen Monaten werden wir konfrontiert mit sich überschlagenden Berichten über eine Insolvenzwelle, die über die Einrichtungen und Dienste der Langzeitpflege eingebrochen ist.

Die lokale, regionale und auch die bundesweite Berichterstattung der Medien ist prall gefüllt mit Meldungen über Pflegeheime, die in die Insolvenz gerutscht sind. Und immer wieder liest und hört man von Schließungen sowie dem damit verbundenen (angeblichen) Wegfall von Heimplätzen.

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„Flucht“ in die Leiharbeit. In der Pflege. Was ist daraus geworden?

Der eine oder andere wird sich erinnern: Unmittelbar nach den beiden Corona-Pandemie-Jahren häuften sich die Berichte in den Medien über einen Boom der Leiharbeit in der Pflege (vgl. als Beispiel diesen Artikel: Leiharbeit in der Pflege: Ohne geht es fast nicht mehr in Rheinland-Pfalz). Aus den Krankenhäusern, vor allem aber aus der stationären Langzeitpflege gab es zahlreiche Meldungen über eine zunehmende Inanspruchnahme von Leiharbeitskräften in den Einrichtungen. Zeitweilig konnte man den Eindruck bekommen, dass immer mehr Pflegekräfte in die Leiharbeit „flüchten“, weil sie dort – anders als das, was man sonst mit Leih- und Zeitarbeit verbindet – deutlich bessere Arbeitsbedingungen vorfinden als die Stammbelegschaft in einer Einrichtung oder eines Pflegedienstes. 

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Rechtsanwälte vertragen wegen der anwaltlichen Unabhängigkeit keine Finanzinvestoren, so der EuGH. Und wie ist das dann mit Ärzten in medizinischen Versorgungszentren?

Das sogenannte Fremdkapitalverbot für deutsche Anwaltskanzleien, also das Verbot, dass sich Investoren an Anwaltsgesellschaften beteiligen dürfen, verstößt nicht gegen die Vorschriften des europäischen Rechts. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (EuGH, Urteil vom 19.12.2024, Az. C-295/23). Die Pressemitteilung des Gerichts vom 19. Dezember 2024 ist unmissverständlich: Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig. Und in der Unter-Überschrift wird auch gleich der Begründungskern der Entscheidung offen gelegt: »Ein solches Verbot ist gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.«

»Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.«

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