Feuer frei nicht nur in Berlin. Das bedeutet wieder Ausnahmezustand für die Rettungsdienste. Den gibt es aber zunehmend als Normalität an immer mehr Tagen des Jahres

»Nach zweijähriger Pause darf Berlin wieder böllern – die Feuerwehr plant den Ausnahmezustand«, so dieser Artikel kurz vor dem Jahreswechsel: Feuer frei. Nach dem zweijährigen pandemiebedingten »Böllerverbot« darf in Berlin dieses Jahr wieder fast überall gezündelt werden. Die Berliner Feuerwehr weist auf die fatalen Folgen in Form zahlreicher medizinischer Notfälle hin: abgetrennte Gliedmaßen, insbesondere Finger, Verbrennungen, oftmals im Gesicht, Augenverletzungen. In über 30 Prozent der Fälle seien Menschen betroffen, die den Feuerwerkskörper nicht selbst gezündet hatten. Und das gilt nicht nur für Berlin: An den Silvester- und Neujahrstagen in der Vergangenheit gab es immer ein Mehfaches an medizinischen Notfällen im Vergleich zu den anderen „normalen“ Tagen eines Jahres. Und das hat nicht nur, aber eben auch mit der Böllerei zu tun, wie eine Auswertung von Abrechnungsdaten seitens der Barmer Krankenkassen zeigt, die auch einen besonderen, hier positiven „Corona-Effekt“ in den beiden ersten Jahren der Pandemie zu Tage gefördert hat (vgl. dazu auch Deutlich weniger Notfallbehandlungen in Krankenhäuser zu Silvester 2020 und 2021).

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Das Wohngeld Plus: Eine deutliche Erhöhung und Ausweitung der Unterstützung bei steigenden Wohnkosten. Zugleich: Gut gemeint muss auch gemacht werden (können)

In Deutschland gibt es 77 Großstädte, in denen jeweils mehr als 100.000 Einwohner leben. »49,2 Prozent der rund 8,4 Millionen Haushalte, die in Deutschlands Großstädten zur Miete wohnen, müssen mehr als 30 Prozent ihres Nettoeinkommens ausgeben, um ihre Miete (bruttowarm) zu bezahlen. Das entspricht mehr als 4,1 Millionen Haushalten, in denen etwa 6,5 Millionen Menschen leben. Dabei sind eventuelle Sozialtransfers und Wohngeld bereits berücksichtigt. Bei Sozialwissenschaftlern wie bei Immobilienexperten gilt eine Mietbelastungsquote oberhalb von 30 Prozent des Haushaltseinkommens insbesondere bei Haushalten mit niedrigerem Einkommen als problematisch, weil dann nur noch relativ wenig Geld zur sonstigen Lebensführung bleibt. Auch viele Vermieter ziehen hier eine Grenze, weil sie zweifeln, dass Mieter sich mit weniger Einkommen ihre Wohnung dauerhaft leisten können«, kann man diesem Bericht über Studienergebnisse entnehmen, der bereits 2021 veröffentlicht wurde: Miete: Fast die Hälfte der Haushalte in Großstädten tragen eine prekär hohe Belastung – mehr als 1,5 Millionen leistbare und angemessene Wohnungen fehlen. »Gut ein Viertel (25,9 Prozent) der Haushalte in den 77 deutschen Großstädten, das entspricht knapp 2,2 Millionen Haushalten mit knapp 3,1 Millionen Bewohnerinnen und Bewohnern, müssen sogar mindestens 40 Prozent ihres Einkommens für Warmmiete und Nebenkosten aufwenden, knapp 12 Prozent oder fast eine Million Haushalte gar mehr als die Hälfte. Die mittlere Mietbelastungsquote (Medianwert) für alle Mieterhaushalte in Großstädten liegt bei 29,8 Prozent für die Bruttowarmmiete und damit knapp unter der Überlastungsgrenze.«

Und diese Daten beziehen sich nur auf die Großstädte in Deutschland. Die Wohnkostenbelastung ist für Millionen Menschen ein wahrhaft existenzielles Problem und vor diesem Hintergrund muss man jede Verbesserung der Hilfestellung für einkommensschwache Haushalte erst einmal positiv zur Kenntnis nehmen. Beispielsweise das Wohngeld Plus, das mit Beginn des neuen Jahres 2023 das Licht der Welt erblicken wird.

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Eine weitere Flexibilisierung des Renteneintritts oder „süßes Gift“? Die Begrenzung der Hinzuverdienste bei vorgezogenen Altersrenten fällt zum 1. Januar 2023

Am 27. August 2022 wurde hier in dem Beitrag Die Hinzuverdienstbegrenzung bei vorgezogener Altersrente soll gestrichen werden (dort auch eine genaue Darstellung der bisherigen Begrenzungen der Hinzuverdienste bei einem vorzeitigen Rentenbezug) noch über eine Absicht des Gesetzgebers berichtet, die zwischenzeitlich Wirklichkeit geworden ist: Wer vorzeitig in Rente gegangen ist und nebenher noch arbeitet, muss künftig nicht mehr aufpassen, dass er nicht zu viel verdient: Die Regierungskoalition will die bisher geltenden Hinzuverdienstgrenzen künftig für solche Fälle ersatzlos streichen. Das hat sie nun getan. Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz (in geänderter Fassung) ist verabschiedet worden. »Damit ist der Weg frei für die vollständige Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente und die Anhebung der Verdienstgrenze beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente«, berichtet der Bundestag unter der Überschrift Mehr Hinzuverdienst in der Frührente. Für die gesetzliche Änderung stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion. Die AfD-Fraktion und Die Linke enthielten sich.

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Die Leiharbeit mal wieder vor dem EuGH: Niedrigere Löhne per Tarifvertrag sind in Ordnung, dafür soll es aber an anderer Stelle einen Ausgleich geben müssen

»Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht kann als überaus komplexer Bereich des Arbeitsrechts bezeichnet werden, das aufgrund seiner vielen Regularien und Sanktionen bei Verstößen besonders risikobehaftet ist. Die Komplexität rührt nicht zuletzt durch die europäischen Vorgaben in der Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) her. Trotz diverser gerichtlicher Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene ist die Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsrechts nach wie vor mit vielen Unsicherheiten verbunden.« So die zutreffende Charakterisierung von Johanna Keil in ihrem Beitrag Wie lange ist „vor­über­ge­hend“? aus dem März dieses Jahres, in dem es um eines der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Formenkreis der Leiharbeit ging. Der EuGH musste sich mehrfach mit dieser besonderen Beschäftigungsform befassen, insbesondere mit der Auslegung von „unbestimmten Rechtsbegriffen“. Dazu gehört beispielsweise eine „vorübergehende Überlassung“ – was aber ist noch „vorübergehend“ und was nicht mehr? Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. März 2022 (Az. C-232/20) Auslegungshinweise für die Beurteilung dieses Merkmals gegeben, ohne jedoch letztlich Klarheit zu schaffen. Vielmehr spielte der EuGH den Ball zurück an die nationalen Gerichte.  Vgl. dazu auch ausführlicher den Beitrag Was ist (k)eine „vorübergehende Überlassung“ von arbeitenden Menschen? Der Europäische Gerichtshof fällt ein „erfreuliches“ bzw. „enttäuschendes“ Urteil zur Leiharbeit, der hier am 18. März 2022 veröffentlicht wurde.

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Viele, bei einigen sogar „besonders viele“ Babyboomer steigen schon mit 63 aus dem Erwerbsleben aus und in den Rentenbezug ein. Aber stimmt das überhaupt?

»Angesichts einer alternden Gesellschaft wird die Ausweitung der Erwerbstätigkeit in höhere Alter als eine wichtige Stellschraube gesehen, um dem Fachkräftemangel und Finanzierungslücken im Rentensystem entgegenzuwirken. Neue Zahlen aus einem Forschungsprojekt am Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung (BiB) zeigen jedoch, dass der Anstieg der Erwerbsbeteiligung bei älteren Beschäftigten in den letzten fünf Jahren weitgehend zum Stillstand gekommen ist«, kann man dieser Mitteilung entnehmen: Renteneintritt der Babyboomer: Für viele ist schon mit 63 Schluss. Darin findet man auch diese Abbildung:

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