Das Kapital sucht sich seinen Weg in lukrative Anlagen: Private-Equity-Investoren und die Altenpflege mal wieder

Auf möglichst hohe Renditen getrimmte Investoren müssen in dieser Zeit durchaus hart arbeiten. Also mit ihrem wenigen eigenen und dem vielen fremden Geld, das sie anzulegen versuchen mit dem Ziel, wie mit einem Staubsauger Gewinne aus ihren Anlagen heraus- und nach einer gewissen Zeit wieder weiterzuziehen. Der eine oder andere ahnt es schon – bei solchen Formulierungen sind ganz bestimmte Investoren gemeint, konkret die Private-Equity-Gesellschaften, die global nach rentierlichen Anlagen suchen. Diese Kapitalbeteiligungsgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass sie befristet, branchenübergreifend und häufig auch länderübergreifend Kapital investieren. Das spezifische Geschäftsfeld ist der Kauf von Unternehmen, die für eine bestimmte Zeit gehalten und gegebenenfalls restrukturiert werden. Dafür setzen sie einerseits „eigenes“ Kapital ein, das vor allem über geschlossene Fonds bei oftmals institutionellen Anlegern eingesammelt wurde, andererseits werden häufig Kredite bei Banken aufgenommen, um ein größeres Kapitalvolumen bewältigen zu können.

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Wer zahlt die Rechnung? Ein Schätzerkreis leuchtet in das Finanzloch der Krankenkassen und berichtet von einer Deckungslücke in Milliardenhöhe

Die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist schon in „normalen“ Zeiten, also ohne Berücksichtigung dessen, was wir seit dem Frühjahr 2020 als „Corona-Krise“ er- und durchleben müssen, eine komplizierte Angelegenheit, wenn man hinter die Kulissen schaut. Den meisten Menschen ist ich bewusst, dass sie als Versicherte Beiträge an die Krankenkasse zahlen. Und dass es um viel Geld geht. Die Mechanik der Finanzierung der GKV ist, wie sollte es anders sein, natürlich in der Wirklichkeit wesentlich komplexer ausgestaltet, was man beispielsweise mit Blick auf das noch laufende Jahr 2021 diesem Schaubild entnehmen kann:

Die Abbildung von Johannes Steffen basiert auf Zahlen, die vom „GKV-Schätzerkreis“ im Herbst des vergangenen Jahres veröffentlicht wurde. Und nun sind wir mittendrin im Herbst 2021 und erneut meldet sich dieses Gremium zu Wort, mit einer „frischen“ Zahlenlieferung, die das vor uns liegende Jahr in den Blick nimmt.

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Eine „versteckte“ Kürzung? Zur Kritik an der Regelbedarfsanpassung in der Grundsicherung und eine juristische Lanze in Richtung verfassungswidrige Unterdeckung des menschenwürdigen Existenzminimums

Nach der Bundesregierung hat nun auch der Bundesrat der „Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022“ zugestimmt. Das Wortungetüm hat die – immer noch unhandliche – Abkürzung Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022.

Bevor jetzt jemand das Weiterlesen verweigert, weil es sich scheinbar um irgendein hyperkompliziertes Verordnungsdetail handelt, sei hier darauf hingewiesen, dass von dem, was dort fortgeschrieben wird, Millionen Menschen in unserem Land betroffen sind. Es geht um die Höhe der Leistungen für Hartz IV-Empfänger nach SGB II (5,3 Mio. Menschen) sowie für die Menschen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (über 1,1 Mio. Menschen) beziehen, außerdem ist das auch für das Asylbewerberleistungsgesetz relevant.

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