Da müssen die doch sowieso hin: Barauszahlung von Sozialleistungen an der Supermarktkasse

Irgendwie konsequent, wird der eine oder andere mit einem gewissen zynischen Unterton gedacht haben bei dieser Meldung: »Empfänger von Leistungen wie dem Arbeitslosengeld können sich Bargeld künftig in besonders dringenden Fällen an Supermarktkassen auszahlen lassen. Das Verfahren sei für Menschen, die kein eigenes Konto haben oder die im Ausnahmefall sofort eine Auszahlung bräuchten, sagte ein Sprecher der Bundesagentur für Arbeit«, so berichtet es dieser Artikel: Rewe, Penny und Co.: Arbeitslosengeld gibt es bald auch an der Supermarktkasse. Zu den beteiligten Supermärkten und Drogerien gehörten Rewe, Penny, Real, dm und Rossmann. „Ziel ist die flächenweite Einführung der neuen Lösung bis Ende 2018”, sagte der BA-Sprecher.
Die Betroffenen müssen doch sowieso im Supermarkt einkaufen gehen, dann kann man ihnen da auch die Möglichkeit eröffnen, Geld einzulösen. Was aber ist wirklich der Hintergrund? Die Antwort auf diese Frage wird nun auch viele nicht überraschen: Es geht für denjenigen, der das Geld auszahlen muss, darum, Kosten zu sparen, die damit verbunden sind. Und für die anderen geht es um Geschäfte. Den Dritten auf diesem Spielfeld, also die betroffenen Leistungsempfänger, hat mal wieder niemand gefragt.

Was ist der Hintergrund dieser Geschichte? Es geht, das sei hier gleich vorangestellt, nicht um die normalen Auszahlungen der Arbeitsagenturen und der Jobcenter. Die sollen und werden weiter wie bisher in Form normaler Überweisungen stattfinden.

Es geht um etwas, was im § 42 SGB I normiert worden ist: »Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.« Die Formulierung „spätestens“ bedeutet bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens, dass das auch bedeuten kann, den Vorschuss sofort auszuzahlen. Es geht also um Akutfälle, die einen sozialrechtlichen Vorschussanspruch auslösen.

Das ist bisher so praktiziert worden, dass Gelder im Jobcenter bar ausgezahlt wurden oder der Betroffene sich über Kassenautomaten in den Arbeitsagenturen und Jobcenter,  über kommunale Kassen oder Stadt- bzw. Kreissparkassen mit dem Geld selbst versorgen konnte.

Die Kassenautomaten in Jobcentern und Arbeitsagenturen sind der Bundesagentur für Arbeit ein betriebswirtschaftliches Dorn im Auge. Durchaus nachvollziehbar, wie man den Zahlenangaben dieses Artikels entnehmen kann:

»Der Unterhalt der bisherigen Geldautomaten in den Jobcentern koste die Bundesagentur acht Euro pro Transaktion. Im Vorjahr hätten sich die Kosten mit 400.000 Bar-Transaktionen demnach auf 3,2 Millionen Euro belaufen.«

Die Gesamtzahl der Bar-Transaktionen verdeutlicht zugleich, dass wir es hier mit einer wichtigen und bedeutsamen Angelegenheit zu tun haben.

Die Automaten sollen nun aus Kostengründen abgebaut werden. Ein anderer soll den Job machen. Den hat man offensichtlich gefunden: »Den Zuschlag für die Bargeldauszahlung erhielt das Berliner Unternehmen Cash Payment Solutions. Der Dienstleister verfügt dem Zeitungsbericht zufolge über ein bundesweites Händlernetz mit 8.500 angeschlossenen Filialen. Kunden könnten dort bereits Online-Einkäufe und Stromrechnungen bar an der Ladenkasse bezahlen. Zudem böten einige Banken die Kassen ihren Kunden als Alternative zum Geldautomaten an.

Wer sich für dieses Unternehmen interessiert, dem sei hier dieses Interview mit Florian Swoboda, dem Gründer und Geschäftsführer der Cash Payment Solutions, aus dem vergangenen Jahr empfohlen: Barzahlen.de: Vom Banken-Angreifer zum Banken-Dienstleister – um das Filial-Problem zu lösen. In dem Gespräch ging es vor allem um die Transformation vom Banken-Angreifer zum Lösungsanbieter für das Filialproblem der Direkt- und Retailbanken. Man bietet die Infrastruktur mit den vielen Händlern Banken zur Nutzung an. So können Banken Ihr Netzwerk an „Bankautomaten“ um 10.000 Filialen erweitern. Ohne hohe Fixkosten. Das Unternehmen bietet sich an, um die Bargeldversorgung für Bankkunden gewährleisten in Zeiten, in denen die Banken immer mehr Filialen und Geldautomaten abbauen. Das Angebot an die Banken geht so: »Warum den Prozess der Ein- und Auszahlung nicht dahin auslagern, wo sowieso den ganzen Tag mit Bargeld hantiert wird: im Einzelhandel. Dort werden nach wie vor, und diese Zahl hat sich in den letzten 10 Jahren nicht merklich verändert, 80 % aller Transaktionen in bar gezahlt.«

Wie nun muss man sich die beabsichtigte Änderung des Verfahrens vorstellen?

»Damit Arbeitslose bei den Händlern Geld bekommen, müssen sie einen Zettel mit einem Barcode vorlegen, den sie sich im Jobcenter oder der Arbeitsagentur abholen können. Dieser werde an der Kasse eingescannt und der angezeigte Betrag sofort ausgezahlt.«

Oder aber die Beträge werden – seien wir doch nicht naiv – mit den zwischenzeitlich getätigten Einkäufen in der „Auszahlungsstelle“ verrechnet. Denn die teilnehmenden Supermärkte werden genau auf diesen Mechanismus setzen und sich nicht nur als nebenberufliche Geldautomaten definieren wollen. Wofür sie betriebswirtschaftlich gesehen auch keinen Grund hätten als privatwirtschaftliche Unternehmen.

Und man achte auf die Formulierung: »Damit Arbeitslose bei den Händlern Geld bekommen, müssen sie einen Zettel mit einem Barcode vorlegen, den sie sich im Jobcenter oder der Arbeitsagentur abholen können.« Für die Betroffenen stellt sich das unterm Strich als eine Verschlechterung dar in vielen Fällen, denn bislang war es so, dass man direkt nach der Vorschuss-Bewilligung vor Ort sein Geld ausgehändigt bekam. Das mag mit Aufwand verbunden sein für die Agenturen und Jobcenter, man könnte aber auch argumentieren, dass das ihre ureigene Aufgabe ist in diesem Fall, denn wir sprechen hier nicht über die Auszahlung von Lotterie-Gewinnen, sondern über eine hoheitliche Aufgabe im Bereich der Sozialleistungen. Und die haben die Sozialleistungsträger zu erfüllen. Wollen sie aber aus Kostengründen nicht mehr, sondern nach der Logik des Outsourcing soll das übergeben werden an private Dienstleister.

Die übrigens und verständlicherweise dafür bezahlt werden wollen. Was der Deal mit  Cash Payment Solutions kosten wird, die das natürlich nicht für Gottes Lohn machen werden, wollte der BA-Sprecher nicht beziffern.

Foto: © Stefan Sell

Kein Job ohne Konfession? Darüber muss der EuGH entscheiden. In kirchlich gebundenen Unternehmen ist das ein echtes Problem

Es ist eine dieser niemals ein Ende findenden Geschichten: Die aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland abgeleiteten Sonderrechte der Kirchen wie auch der Unternehmen, die sich in kirchlicher Trägerschaft befinden, beispielsweise im Arbeitsrecht, dessen Bestimmungen eben nicht für alle Arbeitnehmer Anwendung finden. Ers vor kurzem wurde dies wieder an die Oberfläche der öffentlichen Aufmerksamkeit gezogen aufgrund des ersten Streikversuchs in einem Krankenhaus, das sich in katholischer Trägerschaft befindet (vgl. hierzu den Beitrag Ein Streik unter dem Kreuz? Die einen sagen, das geht gar nicht, die anderen probieren es und viele reiben sich verwundert die Augen vom 11. Oktober 2017).

Vor dem Hintergrund, dass die konfessionell gebundenen Unternehmen in Deutschland aufgrund ihrer Noch-Stärke im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft nicht nur ein paar Menschen beschäftigen, sondern weit über eine Million Arbeitnehmer, kreisen die Auseinandersetzungen über die Anwendbarkeit der kirchlichen Sonderrechte naturgemäß oft um die Frage, was man einem Beschäftigten in solchen Unternehmen abverlangen kann. Die Konflikthaftigkeit wird dadurch befördert, dass man hier in der Regel über Unternehmen spricht, die nicht etwa aus Kirchenmitteln finanziert werden, sondern aus Steuer- und Beitragsmitteln, beispielsweise bei Krankenhäusern oder Pflegeheimen, also aus öffentlichen Mittel, nicht selten zu 100 Prozent. Und die, wenn sie sich in anderer Trägerschaft befinden, selbstverständlich an die ansonsten geltenden Bestimmungen des Arbeitsrechts oder des Antidiskriminierungsrechts zu halten haben, ob ihnen das gefällt oder nicht.

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Die Vergessenen. Ein Schlaglicht auf die „jungen Pflegebedürftigen“

Wenn über „Pflegebedürftige“ gesprochen wird, dann geht es in der Regel um ältere und sehr alte Menschen, die unserer Fürsorge bedürfen. Ob bewusst oder unbewusst dominiert der Blick auf die „klassische“ Altenpflege und auch die Pflegeheime sind mit dieser Altersgruppe assoziiert. Was ja auch für die große Mehrheit der Betroffenen zutreffend ist.

Durch angeborene Behinderungen oder früh erworbene Erkrankungen können aber auch Kinder und junge Erwachsene von Pflegebedürftigkeit betroffen sein. Es ist ein Verdienst des von Rothgang et al. verfassten BARMER Pflegereports 2017, dass auf die Gruppe der „jungen Pflegebedürftigen“ ein genauerer Blick geworfen wird.

Der amtlichen Statistik kann man entnehmen, dass am Ende des Jahres 2015 etwa 385.900 Personen im Alter von 0 bis 59 Jahren pflegebedürftig waren (13,5 Prozent der Pflegebedürftigen), darunter mehr als 80.000 Kinder unter 15 Jahren. Hinzu kommen die Pflegebedürftigen in den Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, hier wird das Bundesgesundheitsministerium zitiert mit einer Größenordnung von 91.000 Fällen von vollstationärer Pflege in Behindertenheimen. Wir sprechen hier also über keine kleine Anzahl von Menschen und der Pflegereport versucht, etwas Licht in diesen bislang immer im Schatten der öffentlichen Aufmerksamkeit befindlichen Bereich zu bringen.

Unterschiede zwischen den „jungen“ und den „alten“ Pflegebedürftigen lassen sich auch an den Ursachen der Pflegebedürftigkeit erkennen.

»Sind es bei Kindern angeborene Erkrankungen oder Behinderungen, handelt es sich bei jungen Erwachsenen um psychische Auffälligkeiten und Verhaltensstörungen, Krebserkrankungen, aber auch Krankheiten des Kreislauf- und Nervensystems. Ältere Menschen werden im Gegensatz dazu beispielsweise durch Schlaganfälle oder Demenzerkrankungen pflegebedürftig … Die pflegebegründenden Grunderkrankungen im Kindesalter sind vielfältig (beispielsweise Muskeldystrophien, Stoffwechselerkrankungen, Querschnittslähmungen, Chromosomenanomalien oder bösartige Neubildungen). Viele Kinder leiden unter mehr als einer Krankheit, sodass Expertenwissen bei der Versorgung unerlässlich ist.« (Rothgang et al. 2017: 167)

Und eine sehr erfreuliche Entwicklung hat Folgen: »Durch den medizinisch-technischen Fortschritt der letzten Jahre haben viele pflegebedürftige Kinder eine deutlich höhere Lebenserwartung als noch vor zehn Jahren … Dies führt dazu, dass der Personenkreis der jungen Pflegebedürftigen wächst und damit einhergehend die Relevanz an passgenauen Pflegeleistungen für diese Personengruppe zunimmt.« (Rothgang et al. 2017: 167)

Aber wie sieht die Versorgungsrealität für diese Menschen genau aus? Auch dazu kann man dem neuen Pflegereport interessante Informationen entnehmen. Die BARMER berichtet in ihrer Zusammenfassung des neuen Reports:

»In Deutschland fehlen bundesweit tausende Betreuungsplätze für junge Pflegebedürftige … Demnach gibt es laut einer repräsentativen BARMER-Umfrage bei Pflegebedürftigen unter 60 Jahren, beginnend mit dem frühen Kindesalter, etwa 4.000 teilstationäre und rund 3.400 Kurzzeitpflegeplätze zu wenig. Zudem können junge Pflegebedürftige häufig nicht so wohnen, wie sie es bevorzugen, weil die entsprechenden Angebote fehlen.«

Die Befunde markieren eine sehr große Lücke zwischen Bedarf und Realität: »Gerade für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bleibt der Wunsch nach einem selbststimmten Wohnen häufig unerfüllt. Wie die eigens durchgeführte Umfrage von mehr als 1.700 Versicherten ergeben hat, würden gerne 35 Prozent der Zehn- bis 29-Jährigen in eine Wohngruppe ziehen. Jedoch hat etwa jeder zweite Pflegebedürftige in dieser Altersklasse angegeben, dass sich sein Wechsel in eine Wohngruppe, aber auch in ein Pflege- oder Behindertenheim, deswegen zerschlagen hat, weil kein Platz in der Einrichtung vorhanden war.«

Außerdem geht es nicht um einen Wohngruppenplatz per se, sondern einen altersangemessenen, denn ein 30-jähriger Pflegebedürftiger habe in einer Wohngruppe mit 80-Jährigen auch „nichts verloren“, wird Christoph Straub, Vorstandsvorsitzender der BARMER, zitiert.

Hinzu kommt: Familien, in denen ein Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist, beklagen, dass das Personal in der Regel zu wenig Zeit hat und kaum über Kenntnisse zur Behandlung chronisch kranker und behinderter Kinder verfügt. Die Pflegedienste scheinen ebenfalls überwiegend auf geriatrische Pflege spezialisiert zu sein, so Rothgang et al. im Pflegereport (S. 168).

Und dann tun sich in der Welt zwischen der häuslichen und der stationären Versorgung enorme Lücken auf: »Vor allem bei der Kurzzeitpflege gibt es massive Versorgungslücken. So nutzen derzeit neun Prozent der jungen Pflegebedürftigen mindestens einmal im Jahr die Kurzzeitpflege. Tatsächlich aber würden gerne 19 Prozent auf dieses Angebot zugreifen. Damit ist der Wunsch nach Kurzzeitpflege um mehr als 100 Prozent höher, als er tatsächlich realisierbar ist. Defizite gibt es auch bei der Tagespflege, die lediglich 13 Prozent in Anspruch nehmen, wobei 20 Prozent den Wunsch danach hegen. Als wesentlichen Grund, warum die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege nicht wie gewünscht genutzt werden, gaben 43 beziehungsweise 40 Prozent der Betroffenen den Mangel an entsprechenden Angeboten für die jeweilige Altersgruppe an. Für 31 beziehungsweise 27 Prozent der betroffenen Befragten waren keine Angebote für die eigene Erkrankung vorhanden.«

Über das Thema haben auch einige Medien berichtet, so beispielsweise Rainer Woratschka in seinem Artikel Zu wenig Platz für junge Pflegebedürftige sowie Peter Thelen mit seinem Beitrag Die vergessenen Kranken.