Großbritannien: Der Markt regelt das (nicht). Personalvermittler für Pflegekräfte treiben ihre Preise für den Verleih von Pflegekräften nach oben

Der eine oder andere wird sich daran erinnern – noch vor dem Ausbruch der Corona-Krise gab es hier bei uns in Deutschland eine Debatte über die sich ausbreitende Leiharbeit in der Pflege. Kliniken und Pflegeheime berichteten, dass sie zunehmend darauf angewiesen seien, Personallücken über Zeit- bzw. Leiharbeit zu füllen. Und zugleich gab es zahlreiche Berichte, dass Pflegekräfte bewusst in die Leiharbeit abgewandert sind, weil sie dort – entgegen dem üblichen Image der Branche – bessere Arbeitsbedingungen für sich selbst finden, also was sowohl die Bezahlung, wie auch die Dienstzeiten angeht. Zugleich standen und stehen die Betreiber von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen vor dem Problem, dass die Kosten für die Leiharbeitskräfte ganz erheblich sind, denn die Verleiher lassen sich das einschließlich ihrer Gewinne entsprechend bezahlen. Die Debatte im Herbst 2019 und Anfang 2020 mündete dann in Forderungen an den und aus dem politischen Raum, Leiharbeit in der Pflege zu verbieten.

➔ Wer die damalige Diskussion nachvollziehen möchte, dem seien die Beiträge „Gute Leiharbeit“? Zur medialen und tatsächlichen Bedeutung der Leiharbeit in der Kranken- und Altenpflege vom 23.09.2021, Ein Teil der Pflegekräfte „flieht“ in die Leiharbeit, Betreiber von Kliniken und Pflegeheimen sind sauer und die Berliner Gesundheitssenatorin will Leiharbeit in der Pflege verbieten? Ein Lehrstück vom 01.11.2019 sowie Aus der mal nicht eindeutigen Welt der Leiharbeit. In der Pflege. Oder: Wenn ausnahmsweise Arbeitgeber vor Leiharbeitern geschützt werden sollen vom 23.01.2020 empfohlen.

Aus einem Verbot der Leiharbeit in der Pflege ist – wie bereits damals vorausgesagt – nichts geworden. Und man kann sich gut vorstellen, dass die Belastungen und Verwerfungen durch die Corona-Pandemie den Trend in die Leiharbeit sogar noch vorangetrieben haben.

Aber nicht nur bei uns ist das und die damit verbundenen Probleme ein Thema. Auch auf der Insel, in Großbritannien, wird darüber intensiv diskutiert.

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Kann es überhaupt einen „richtigen“ Moment geben? Streikaktionen der Pflegekräfte zwischen Notwendigkeit, Instrumentalisierung und dann auch noch „Nächstenliebe“

In den zurückliegenden Monaten wurde immer wieder mal über die an sich notwendige Erhöhung der Konfliktintensität bis hin zu Arbeitskampfmaßnahmen in „der“ Pflege gesprochen, bis hin zu wohlfeilen Verweisen von Politikern, „die“ Pflegekräfte sollten ruhig mal mehr Druck machen, damit sich beispielsweise bei der Vergütung und anderen Arbeitsbedingungen wirklich was verändert – ein Beispiel hierfür ist der nordrhein-westfälische Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU), der mit diesen Worten zitiert wird: »Ich wäre froh über einen Lokführer-Moment in der Pflege. Tarifverträge fallen nicht vom Himmel, sie müssen erkämpft werden. Die Beschäftigten in der Pflege müssen sich dringend besser gewerkschaftlich organisieren.«.

Nun ist hier bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es „die“ Pflege nicht gibt und dass es fundamentale Dilemmata gibt, über Streikaktionen als letztes Mittel Druck auf die Arbeitgeber ausüben zu können (vgl. dazu beispielsweise den Beitrag Pflegestreik? Zwischen Theorie und Praxis der starken Arme, die theoretisch alles lahmlegen können, praktisch aber mit vielen Hürden konfrontiert werden vom 22. August 2021). Gerade in der Alten- bzw. Langzeitpflege besteht in der Hierarchie der Not der größte Handlungsbedarf, was den Mangel an Personal und die verbesserungsbedürftigen Arbeitsbedingungen angeht – aber genau hier, in der stationären und ambulanten Pflege, gibt es eine große Leerstelle, was Arbeitskampfmaßnahmen angeht. Und das hat nicht nur etwas zu tun mit den grundsätzlichen Problemen, in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten einen Streik zu organisieren, sondern auch mit der Zersplitterung und der flächendeckenden Nicht-Organisation der Pflegekräfte in gewerkschaftlichen Strukturen.

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Was braucht ein Fahrradkurier? Ein Rad und ein Smartphone. Das Bundesarbeitsgericht über Arbeitsmittel und die Pflichten eines Arbeitgebers

»Fahrradlieferanten (sogenannte „Rider“), die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über eine Smartphone-App erhalten, haben Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihnen die für die Ausübung ihrer Tätigkeit essentiellen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Dazu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad und ein geeignetes internetfähiges Mobiltelefon.« So das Bundesarbeitsgericht in einer Pressemitteilung mit der Überschrift Arbeitgeber muss Fahrradlieferanten Fahrrad und Mobiltelefon als notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Grundlage der Berichterstattung ist Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. November 2021 – 5 AZR 334/21 und und 5 AZR 335/21. Nun gilt das grundsätzlich. Wie sieht es mit Ausnahmen aus? Auch dazu das Bundesarbeitsgericht in der notwendigen Klarheit: »Von diesem Grundsatz können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Geschieht dies in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, sind diese nur dann wirksam, wenn dem Arbeitnehmer für die Nutzung des eigenen Fahrrads und Mobiltelefons eine angemessene finanzielle Kompensationsleistung zusagt wird.«

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