Stabilisierung und Verbesserung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Ein Gesetzentwurf und seine Untiefen am Beispiel der Erwerbsminderungsrente

Nach einigem lautstarken Hin und her sind die im Koalitionsvertrag fixierten rentenrechtlichen Veränderungen als Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz) am 29. August 2018 vom Kabinett verabschiedet worden (vgl. zu den wichtigsten Punkten auch diese zusammenfassende Übersicht von Johannes Steffen). Damit geht das jetzt seinen weiteren parlamentarischen Gang. In der öffentlichen Debatte ging und geht es vor allem um das in diesem Gesetzentwurf enthaltene Vorhaben, eine „doppelte Haltelinie“ zu ziehen beim Beitragssatz und beim Rentenniveau: In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern (SvS = Rentenniveau) bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und der Beitragssatz darf bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Sofort, man möchte sagen: reflexhaft, ging es um die bekannten Grundsatzfragen nach der „Generationengerechtigkeit“ (entgegen der weit verbreiteten Verwendung gerade kein wirklich objektives, sondern ein höchst normatives Konzept, das notwendige Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengruppen eher zukleistert) und immer wieder wird von „Rentengeschenken“ geschrieben, um die Vorhaben zu diskreditieren.

Aber in dem Gesetzentwurf sind zwei Aspekte enthalten, die von den Befürwortern als eindeutige Leistungsverbesserungen herausgestellt werden – und die sich auf Bereiche beziehen, die tatsächlich von vielen Beobachtern des bestehenden Systems als dringend renovierungsbedürftig markiert worden sind: Zum einen die Erwerbsminderungsrenten und zum anderen die Belastungssituation durch die prozentuale Beitragserhebung oberhalb der heutigen Grenze der Midijobs (der bisher „Gleitzone“ genannte Übergangsbereich mit einer reduzierten Beitragsbelastung des Bruttoeinkommens beginnt oberhalb der 450 Euro-Grenze der Minijobs und endet derzeit noch bei 850 Euro). In diesem Beitrag soll ein genauerer Blick auf die geplanten Änderungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten geworfen werden.

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Die vorhandene und kommende Altersarmut diesseits und jenseits der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Alter

In diesen Tagen tobt eine Debatte über ein mehr als anspruchsvolles Konzept der Rentenpolitik: „das“ Rentenniveau. Mit einigen der üblichen großkoalitionären Verrenkungen im Gefolge miteinander vermischter Tauschgeschäfte (aufgrund der nun auch realisierten Forderung aus der Union, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung stärker abzusenken als im Koalitionsvertrag mit 0,3-Prozentpunkte vereinbart, gab es Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs die Rentenversicherung betreffend) ist nun das verabschiedet worden, was man schon im Koalitionsvertrag als „doppelte Haltelinie“ vereinbart hatte: das „Rentenniveau“ soll bis 2025 nicht unter die heutigen 48 Prozent fallen und der Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozentpunkte) darf nicht über die Marke von 20 steigen.

Wobei man zur Kenntnis nehmen sollte, dass das, was hier als energisches Handeln simuliert wird, sowieso eingetreten wäre: »Wenn wir uns die Vorausberechnung des sogenannten Sicherungsniveaus vor Steuern … anschauen, dessen Ergebnis im Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung veröffentlicht wurde (siehe die Abbildung am Anfang dieses Beitrags), dann erkennt man, dass bis zum Jahr 2024 das Sicherungsniveau vor Steuern sowieso nicht unter die genannte Grenze von 48 Prozent fallen wird, wenn denn die Annahmen der Vorausberechnungen zugrunde gelegt werden … Wie praktisch, man kann als ein Ergebnis eine „Haltelinie“ beim Sicherungsniveau verkaufen, das sowieso schon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Danke für nichts, wird der eine oder andere an diese Stelle denken«, so der Hinweis bereits in dem Beitrag Umrisse einer GroKo neu. Teil 2: Die Rente vom14. Januar 2018. 

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Wie man in einem Gutachten über „soziale Wohnungspolitik“ das Soziale wegdefiniert und ein existenzielles Gut auf einen „Markt“ zu werfen versucht

Manche Beratungsgremien in der Politik haben eine sehr lange Geschichte. So beispielsweise der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Für alle historisch interessierten Leser: »Die Wurzeln des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie reichen zurück bis in die Zeit des Zweiten Weltkrieges. Ab 1943 trafen sich einige der späteren Beiratsmitglieder unter dem Vorsitz von Prof. Erwin von Beckerath, um die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands nach dem Krieg vorzubereiten. Diese sogenannte „Arbeitsgemeinschaft Erwin von Beckerath“ ging in dem Anfang 1948 gegründeten Beirat auf, der am 23. Januar 1948 auf Einladung der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, dem Vorläufer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, in Königstein/Taunus formell konstituiert wurde. Der Beirat hatte 17 Gründungsmitglieder, darunter die Professoren Franz Böhm, Walter Eucken, Alfred Müller-Armack, Oswald v. Nell-Breuning, Erich Preiser und Karl Schiller.«

Dem Beirat gehören momentan 38 Mitglieder an. Alles Hochschullehrer aus den Bereichen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften. Die melden sich regelmäßig mit Gutachten zu Wort. Er wird viele nicht überraschen, dass die Mitglieder des Beirats den Mainstream der deutschen Ökonomie repräsentieren. Was dann auch ganz bestimmte Ergebnisse erwarten lässt. Das kann man machen, wenn es beispielsweise um „Sharing Economy“ und Wirtschaftspolitik oder Zur Diskussion um Bargeld und die Null-Zins-Politik der Zentralbank geht. Aber wenn sich so ein Gremium zu Wort meldet in Kernbereichen der Sozialpolitik und dabei auch noch zu einer Frage von existenzieller Bedeutung für Millionen Menschen, nämlich der Wohnungsfrage, dann muss der Beirat damit rechnen, dass man besonders kritisch hinschaut, was da an Kritik und Empfehlungen vorgetragen wird. Und schon die Überschrift des hier interessierenden neuen Gutachtens sensibilisiert die Beobachter des Gremiums von außen: Soziale Wohnungspolitik. So kurz und knapp ist das Werk überschrieben, das sich mit einer der ganz großen sozialen Fragen unserer Zeit beschäftigt: Der Wohnraumversorgung, der Gleichzeitigkeit von Leerständen hier und Wohnungsnot dort – bis hin zur Wohnungs- und Obdachlosigkeit.

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