Nur ein mageres Prozent pro Jahr mehr – oder gar nichts und das für immer: Eine rentenrechtliche und tatsächliche Betriebsrentenschmelze

Man kennt das – regelmäßig betritt das ungleiche Paar Rente und Beamten-Pension die Bühne und im Blätterwald werden dann den überschaubaren und nicht selten kargen gesetzlichen Renten auch nach einem langen Erwerbsleben die üppig daherkommenden Pensionen der Staatsdiener gegenübergestellt. Dann wird zumeist von den Verteidigern des ganz eigenen Alterssicherungssystems der Beamten die Argumentation aufgebaut, dass man die gesetzlichen Renten gar nicht wirklich mit den Pensionen der Beamten vergleichen könne. In dem Strauß der Gründe für eine angebliche Nicht-Vergleichbarkeit von gesetzlicher Rente und Pension findet man dann auch regelmäßig den Hinweis, dass ja die Arbeitnehmer nicht nur die gesetzliche Rente, sondern (wenn auch nicht immer, weil in vielen Branchen nicht obligatorisch) auch eine Betriebsrente oder eine „Zusatzversorgung“ bekommen (können) – und diese Säule des Alterssicherungssystem muss in den Pensionen berücksichtigt werden, weil Beamte keine eigenständige betriebliche Alterssicherung haben.

Und was ist mit den vielen nicht-verbeamteten Staatsdienern, die es auch gibt? Die als Angestellte im öffentlichen Dienst mindestens genau so dem Staat dienen wie die Beschäftigten, die als Beamte in ihrem eigenen Besoldungs- und Versorgungssystem bis zum Lebensende untergebracht sind? Die bekommen neben ihrer gesetzlichen Rente eine betriebliche Altersversorgung. Für die angestellten Staatsdiener hat man die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) geschaffen.

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Das (vorbildliche?) Modell der betrieblichen Altersvorsorge in Großbritannien und erste Auswirkungen der rasant gestiegenen Inflationsrate

Das deutsche Alterssicherungssystem (wenn wir von Sondersystemen wie den Pensionen für die Beamten absehen) basiert auf drei – allerdings sehr unterschiedlich großen – Säulen: Auf der umlagefinanzierten und bis auf definierte Ausnahmen obligatorischen gesetzlichen Rentenversicherung, ergänzt für einige um betriebliche Altersvorsorge sowie die partiell staatlich subventionierte private Altersvorsorge (Stichwort Riester-Rente). In den beiden kapitalgedeckten Welten der betrieblichen und der privaten Altersvorsorge gibt es anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung für die dort Pflichtversicherten keinen Versicherungszwang, es ist eine Frage der individuellen Entscheidung (im Zusammenspiel mit der Landschaft an vorhandenen oder eben nicht vorhandenen Angeboten), ob man sich ergänzend absichert, wobei das in der betrieblichen Altersvorsorge schon teilweise durchlöchert wurde.

Die älteren Semester unter den Lesern werden sich erinnern: Als um die Jahrtausendwende die damalige rot-grüne Bundesregierung in Person des Bundesarbeitsministers Walter Riester (SPD) eine Absenkung des Absicherungsniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der diese angeblich mehr als kompensierenden staatlichen Förderung einer privaten Altersvorsorge verknüpft hat (später dann als „Riester-Rente“ in die Umgangssprache eingegangen), gab es einen kurzen Moment, in dem tatsächlich eine Verpflichtung der Betroffenen zur privaten Altersvorsorge eingeführt werden sollte. Dies wurde dann – auch in Reaktion auf einen medialen Aufschrei – schnell wieder von der Agenda genommen und man begnügte sich mit der Ausgestaltung als individuelle Option, wobei das schon damals dahingehend kritisch gesehen wurde, dass gerade diejenigen, die auf die Kompensation der allgemeinen Rentenkürzung angewiesen seien, also die unteren und mittleren Einkommen, möglicherweise unterdurchschnittlich an der der geförderten privaten Altersvorsorge partizipieren, da sie aufgrund der Nicht-Verpflichtung und angesichts ihrer konkreten Haushaltslage die eigene Beitragsbelastung scheuen oder nicht dazu in der Lage sind, das aus dem laufenden Haushaltseinkommen zu stemmen.

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Betriebliche Altersvorsorge: Von einem (nicht) sicheren Geschäftsmodell der Pensionskassen und Betriebsrentnern, die vom Europäischen Gerichtshof (etwas) geschützt werden

Bereits – die mittlerweile als Politikerin Geschichte gewordene – Andrea Nahles (SPD) hat mit einem Betriebsrentenstärkungsgesetz versucht, die zweite Säule des Alterssicherungssystems in Deutschland zu stärken (vgl. dazu Die halbierte Betriebsrentenreform, eine „kommunikative Herausforderung“ gegenüber den Arbeitnehmern und das von vielen totgesagte Pferd Riester wird erneut gedopt vom 3. Juni 2017). Und auch jüngste Aktionen des großkoalitionären Gesetzgebers wie die teilweise Zurücknahme der Doppelverbeitragung der Betriebsrentner in der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. dazu den Beitrag Mit heißer Nadel eine Teilentlastung der Betriebsrentner stricken, um schnell noch die Kurve zu bekommen: Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 10. Dezember 2019) müssen vor diesem strategischen Hintergrund eines Versuchs, die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen, gesehen werden.

Nun ist das mit den Betriebsrenten für die allermeisten Menschen ein Buch mit mehreren Siegeln. Denn „die“ Betriebsrente gibt es nicht und zuweilen entpuppt sich das, was als „Betriebsrente“ verkauft wird, als eine Rente, die der Arbeitnehmer im Wesentlichen selbst anspart ohne eine maßgebliche Beteiligung des Arbeitgebers. Die Vielgestaltigkeit der betrieblichen Altersvorsorge wird auch an den unterschiedlichen „Durchführungswegen“ erkennbar, über die man zu einer Betriebsrente kommen kann:

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