Pflegestreik? Zwischen Theorie und Praxis der starken Arme, die theoretisch alles lahmlegen können, praktisch aber mit vielen Hürden konfrontiert werden

Die erste Warnstreikwelle der in der Gewerkschaft GDL organisierten Lokführer bei der Deutschen Bahn haben wir bereits hinter uns, nun rollt die zweite. Auf der einen Seite gibt es viel Kritik an den Arbeitskampfmaßnahmen der kleineren der beiden Gewerkschaften bei der Bahn, aber die GDL scheint anders als die DGB-Gewerkschaft EVG deutlich stärker den klassischen Vorstellungen von gewerkschaftlicher Gegenmacht zu entsprechen.

Immer wieder kann man mit Blick auf „die“ Pflege lesen oder hören, dass es nur dann deutliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen für die Pflegekräfte geben wird, wenn es auch in diesem so bedeutsamen Bereich der Daseinsvorsorge die Drohung, letztendlich auch die Realisierung spürbarer Arbeitsniederlegungen geben wird. Aber „leider“ seien „die“ Pflegekräfte aus ganz unterschiedlichen Gründen dazu nicht bereit oder willens, ihr gewerkschaftlicher Organisationsgrad sei hundsmiserabel, sie stehen sich selbst im Wege hinsichtlich eines Streiks aufgrund dessen, was sie tun – eben nicht irgendwas produzieren oder machen, was man einfach stehen lassen kann.

Zuweilen kommt dann sowas aus der Politik: Nordrhein-Westfalens Gesundheits- und Sozialminister Karl-Josef Laumann wünscht sich mehr kämpferisches Auftreten von Deutschlands Pflegekräften. „Ich wäre froh über einen Lokführer-Moment in der Pflege“ – mit diesen Worten wird der CDU-Politiker zitiert. »Die Beschäftigten in der Pflege müssten sich dringend besser gewerkschaftlich organisieren. Tarifverträge müssten erkämpft werden, erklärte der Bundesvorsitzende der CDU-Sozialausschüsse.«

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Frauen (aus Afghanistan) + Altenpflege (in Deutschland) = besser als Dienerinnen unter den Taliban

Zuweilen gibt es Fundstücke aus der großen weiten Welt des Online-Journalismus, die selbst „abgehärtete“ Beobachter dessen, was in unserem Land als „Pflegenotstand“ seit vielen Jahren diskutiert wird, sprachlos zurücklassen. Die zugleich in einer unbedingt zu dokumentierenden schonungslosen Art und Weise einen ganz eigenen Blick auf Frauen und Pflege offenbaren.

In diesen Tagen stehen alle Menschen, die noch einen letzten Rest an Menschlichkeit in sich tragen, fassungslos vor dem großen Desaster, das vor unseren Augen in Afghanistan abläuft. Wir sehen nur sehr wenige, höchst selektive Bilder vom Flughafen in Kabul und keine aus den Gegenden, wo die Taliban bereits die Macht übernommen haben. Und man kann von den sicheren Zonen in unserem Land aus nur in Spurenelementen eine Vorstellung aufbauen, was vielen Menschen, darunter vielen Frauen und Mädchen, jetzt widerfährt bzw. droht. Einige wenige werden möglicherweise über die Luftbrücke der Panik gerettet werden oder sich durch Flucht einem Martyrium entziehen können, vielen anderen wird das nicht gelingen.

Was aber hat diese zivilisatorische Katastrophe nun mit der Altenpflege und Frauen in Deutschland zu tun, wird sich der eine oder andere denken mit Blick auf die Überschrift dieses Beitrags?

Es gibt Menschen, die offensichtlich in der Lage sind, in nur wenigen Sätzen eine solche Verbindung herzustellen und dabei en passant einen Abgrund offenlegen.

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Die „Wohnkostenlücke“ im Hartz IV-System

Seit Jahren wird hier immer wieder über das Wohnkostenproblem im Grundsicherungssystem berichtet – vgl. nur als ein Beispiel den Beitrag Und wieder einmal grüßt täglich das Murmeltier: Hartz IV und die Wohnungsfrage vom 20. Dezember 2015. Dort wurde darauf hingewiesen, dass es neben dem „Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“ nach § 20 SGB II als zweite Säule die Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung gibt. Wobei man immer genau lesen muss, denn im hier relevanten § 22 SGB II heißt es im ersten Satz: »Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.« In dem Beitrag aus dem Jahr 2015 wurde genau an dieser Stelle angemerkt: »Und da fängt der Ärger an, denn es handelt sich bei der Formulierung „angemessen“ um einen der im Sozialrecht weit verbreiteten unbestimmten Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Infragestellung Lohn und Brot für einen ganzen Zweig der Juristerei sicherzustellen vermag.«

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