Überall rumort es wegen steigender Preise und Kosten. Teile der ambulanten Pflege sehen sich einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt

Die Klagen über steigende Preise und damit verbunden höhere Kosten ziehen sich durch die ganze Gesellschaft, bei vielen Haushalten und Unternehmen gleichermaßen. Natürlich ist die Betroffenheit der Haushalte von der bisherigen (und absehbaren) Inflationsentwicklung nicht gleichverteilt, gerade die mit unteren und mittleren Einkommen gehen da stärker auf die Knie als andere. Und auch bei den Unternehmen gibt es eine unterschiedliche Betroffenheit, die auch davon abhängig ist, inwieweit man die Kostenanstiege durch die Preisentwicklung beispielsweise bei Energie und Vorprodukten an die eigenen Abnehmer weiterreichen kann oder ob das aufgrund der Wettbewerbsintensität oder der Preissensitivität der Nachfrage nicht oder nur teilweise möglich ist. Nun können aber „normale“ Unternehmen zumindestens versuchen, die Kostenanstiege auf ihre Kunden zu überwälzen. Schwierig bis unmöglich ist das für Unternehmen, die mit administrierten Preisen konfrontiert sind, deren (Nicht-)Anpassung durch andere Interessen wie der Einhaltung vorgegebener Budgetsteigerungen bestimmt werden. Pflegedienste gehören mit Blick auf das, was ihnen von den Kranken- und Pflegekassen gewährt wird, zu dieser „Problemgruppe“.

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Vom Jobkiller zur Produktivitätspeitsche? Der gesetzliche Mindestlohn von 2015 und seine Evaluierung

Viele werden sich noch daran erinnern, wie im Vorfeld der Einführung eines allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns von vielen interessierten Seiten massiv gegen diese Lohnuntergrenze geschossen wurde – immer wieder kolportierten die Medien die Erwartung von nicht wenigen wortgewaltigen Ökonomen, dass sich der Mindestlohn als „Jobkiller“ erweisen werde, die Rede war von hunderttausenden Jobs, die wegfallen werden, weil die Unternehmen die Lohnkostensteigerung nicht werden tragen können.

Das ist Schnee von gestern, werden im Jahr 2022 viele denken, denn das damalige an die Wand gemalte Horrorszenario ist ausgeblieben, stattdessen haben wir in Deutschland ein Rekord beim Beschäftigungsniveau nach dem anderen erlebt und selbst der Beschäftigungseinbruch in den ersten beiden Corona-Jahren ist mittlerweile nicht nur wieder aufgeholt worden, sondern gemessen an den Erwerbstätigen haben wir nunmehr mehr Beschäftigte als kurz vor Beginn der krisenhaften Entwicklung im Gefolge der im Frühjahr 2020 ausgebrochenen Corona-Pandemie.

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Kindergeld: Zugangshürden und Leistungsausschlüsse für EU- und Nicht-EU-Ausländer in Deutschland scheitern vor dem EuGH und vor dem Bundesverfassungsgericht

Nach Österreich hat es nun Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erwischt beim Thema Kindergeld. Am 17. Juni 2022 wurde hier dieser Beitrag veröffentlicht: Solche und andere Kinder in Österreich: Eine Differenzierung der Familienleistungen nach dem Wohnort der Kinder verstößt gegen das EU-Recht. Die damalige österreichische Regierung hatte die Familienleistungen nach dem Wohnort der Kinder „indexiert“, was dazu geführt hat, dass vor allem Familien, deren Kinder in osteuropäischen Ländern leben, weniger Geld bekommen. Das aber verstößt gegen EU-Recht. Der Kern der Entscheidung im österreichischen Fall: »Die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, müssen gemäß der Verordnung also exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Preisniveauunterschiede, die innerhalb des die Leistungen erbringenden Mitgliedstaats bestehen, nicht berücksichtigt werden, rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe.«

Nun hat es Deutschland „erwischt“. In der für das EuGH bekannten Kürze ist die Mitteilung über das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-411/20 so überschrieben: „Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht.“

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