Ungleiche Verteilung der Lasten in der Corona-Pandemie: „Die“ Frauen als Verliererinnen in der Krise? Der Blick auf einige Studien aus den letzten Monaten

Um es gleich an den Anfang des Beitrags zu stellen und damit auch die Anführungszeichen in der Überschrift zu erläutern: Eine simple Gegenüberstellung von „die“ Frauen als Verliererinnen versus „die“ Männer als zumindest weniger bis kaum oder gar nicht negativ Betroffene wäre eine nicht zulässige Vereinfachung, mehr noch eine grobschlächtige, falsche Polarisierung, die sich auch in anderen Bereichen gesellschaftlich höchst umstrittener Debatten als nicht nur substanzlos, sondern kontraproduktiv erwiesen hat. Man denke hier an die Gegenüberstellung von „den“ jungen Menschen versus „den“ Alten (und der damit einhergehenden Konstruktion eines „Generationenkonflikts“, in dem argumentiert wird, dass „die“ Alten auf Kosten „der“ Jungen leben) oder die auf wackeligen Durchschnittsgrößen basierende Homogenisierung einer überaus heterogenen Gruppe von über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentnern mit der Ableitung, dass es „den“ Rentnern gut geht (vgl. dazu ausführlicher den Beitrag „Die meisten sind gut versorgt“ und gleichzeitig: Die Altersarmut wird weiter wachsen. Kein Widerspruch vom 24. November 2020). Letztendlich kann man an den genannten wenigen Beispielen erkennen, dass es oftmals ganz andere Ungleichheiten sind, die dann teilweise an den Merkmalen Geschlecht, Alter oder Lebensabschnitt gespiegelt werden, aber bei einer genaueren Inaugenscheinnahme erkennt man, dass die eigentlichen Ungleichheiten auch in den vermeintlich einheitlichen Gruppen stark variieren.

Vor diesem Hintergrund schauen wir uns einmal Aussagen an, mit denen das Thema Frauen und die Folgen der Corona-Krise beschrieben werden: »Wir erleben eine entsetzliche Retraditionalisierung. Die Aufgabenverteilung zwischen Männern und Frauen ist wie in alten Zeiten: eine Rolle zurück. Sie ist entsetzlich – sie entsetzt uns –, weil Frauen heute ganz andere Vorstellungen von ihrem Leben haben als früher.«

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Ein Update zur Belegung der Intensivstationen in der zweiten Corona-Welle

»Die Zahl der Corona-Patienten auf deutschen Intensivstationen hat erstmals die Schwelle von 4.000 überschritten. Am Freitag meldete die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (Divi) 4011 Menschen in intensivmedizinischer Behandlung«, so diese Meldung: Höchstwert erreicht: Mehr als 4000 Corona-Patienten auf Intensivstationen. 60 Prozent der Patienten werden invasiv beatmet. »Nach dem raschen Anstieg der Infektionszahlen unter anderem im Oktober war erwartet worden, dass auch die Zahl der Schwerkranken und Toten deutlich steigt. Trotz eines seit Anfang November geltenden Teil-Lockdown stagniert das Infektionsgeschehen seit mehreren Wochen auf weitgehend hohem Niveau.«

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Frei oder abhängig (oder beides gleichzeitig)? Crowdworker zwischen Selbstständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu geurteilt

»Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.«

So beginnt eine Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die unter der trockenen Überschrift Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“ veröffentlicht wurde. Es geht um das Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 des BAG. Und diese Entscheidung hat durchaus Tiefen (manche würden sagen Untiefen).

Das Urteil ist mit Spannung erwartet worden. Wenige Tage vor der Verkündigung des Urteils hat beispielsweise Anja Mengel in ihrem Beitrag Wie frei sind Crowd­worker? geschrieben: »Die Digitalisierung hat eine Reihe neuer Jobs geschaffen: Menschen fahren Taxi, kontrollieren Supermarktregale oder sammeln E-Roller ein, die Aufträge kommen per App. Die dort tätigen Menschen werden als Crowdworker bezeichnet und gelten bisher in der Regel als Selbstständige. Am 1. Dezember wird das Bundesarbeitsgericht für einen dieser Fälle klären, welchen arbeitsrechtlichen Status Menschen haben, die für derartige Plattformen tätig sind … In dem Fall klagt der Auftragnehmer gegen den Plattformbetreiber darauf, den Status als Arbeitnehmer zu haben und damit auch Ansprüche auf Mindestlohn, Urlaub und Krankenversicherung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München (Urt. v. 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19) haben die Klage abgewiesen.«

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