Gerade vor dem Hintergrund, dass immer wieder nicht nur grundsätzliche Debatten geführt werden, ob und in welchem Ausmaß die große Welt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) stabilisiert werden kann oder nicht (einige Diskussionsteilnehmer plädieren sogar für einen Ausbau und höhere Leistungen in diesem wichtigsten Teilsystem der Alterssicherung) sowie der dabei ständig vorgetragenen Forderung nach mehr Kapitaldeckung in der zweiten und dritten Säule der Alterssicherung, also der betrieblichen und privaten Altersvorsorge, als Ausweg aus den (angeblichen) Problemen der gesetzlichen Rentenversicherung (und selbst in der GRV als Kern des Sozialversicherungssystem soll, so einige Forderungen, Kapitaldeckung – erneut1 – Einzug halten), ist der Blick auf die (Nicht-)Funktionalität einiger Sondersysteme, die bereits existieren, von besonderem Interesse.
Selbstständige
Starre und fluide Altersgrenzen. Bei den einen Notaren bleibt es starr, bei den anderen soll es individuell werden können. Anmerkungen zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Altersgrenzen sind bekanntlich sozialpolitisch hoch relevant, man denke hier nur an das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, das jahrzehntelang bei 65 Jahren lag und derzeit schrittweise auf 67 Jahre ansteigt (erstmals wird der geburtenstärkste Jahrgang – 1964 – von dieser neuen Altersgrenze betroffen sein). Und diese Grenze hat im wahrsten Sinne des Wortes handfeste materielle Folgen, denn sie markiert den erwerbsbiografischen Punkt, ab dem der Bezug einer abschlagsfreien Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich wird.1 Das Beispiel mit den Altersgrenzen in der Rentenversicherung verdeutlicht aber auch, dass es immer wieder Verschiebungen der Altersgrenzen als Leistungsvoraussetzung gibt oder solche gefordert werden.
Wenigstens den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Plattform-Dach? Die (verwässerte) EU-Richtlinie über Plattform-Arbeit kommt – auch gegen die FDP-Blockade aus Deutschland
»Die EU-Kommission will über digitale Plattformen Beschäftigte sozial absichern und Arbeitsbedingungen verbessern. Der richtige Ansatz lässt für die Praxis noch viele Fragen offen«, so Tatjana Ellerbrock in ihrem Beitrag EU-Kommission will Plattformarbeit regulieren, der im Januar 2022 veröffentlicht wurde. »Mit ihrem am 9. Dezember 2021 veröffentlichten Richtlinienvorschlag will die EU-Kommission durch das Setzen von europäischen Mindeststandards die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten verbessern. Denn für die Bestimmung des arbeitsrechtlichen Status von Plattformarbeitenden hält das geltende Recht bisher keine klare Antwort bereit. Diskussionsthema ist insbesondere die Frage, ob diese Personen Arbeitnehmende oder Selbstständige sind.«Nach deutschem Recht, konkret § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist Arbeitnehmer, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Nach dieser allgemeinen Definition ist eine Einordnung jedoch nicht immer unproblematisch, da Abgrenzungskriterien fehlen.