Frei oder abhängig (oder beides gleichzeitig)? Crowdworker zwischen Selbstständigkeit oder Arbeitnehmereigenschaft. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu geurteilt

»Die tatsächliche Durchführung von Kleinstaufträgen („Mikrojobs“) durch Nutzer einer Online-Plattform („Crowdworker“) auf der Grundlage einer mit deren Betreiber („Croudsourcer“) getroffenen Rahmenvereinbarung kann ergeben, dass die rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.«

So beginnt eine Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die unter der trockenen Überschrift Arbeitnehmereigenschaft von „Crowdworkern“ veröffentlicht wurde. Es geht um das Urteil vom 1. Dezember 2020 – 9 AZR 102/20 des BAG. Und diese Entscheidung hat durchaus Tiefen (manche würden sagen Untiefen).

Das Urteil ist mit Spannung erwartet worden. Wenige Tage vor der Verkündigung des Urteils hat beispielsweise Anja Mengel in ihrem Beitrag Wie frei sind Crowd­worker? geschrieben: »Die Digitalisierung hat eine Reihe neuer Jobs geschaffen: Menschen fahren Taxi, kontrollieren Supermarktregale oder sammeln E-Roller ein, die Aufträge kommen per App. Die dort tätigen Menschen werden als Crowdworker bezeichnet und gelten bisher in der Regel als Selbstständige. Am 1. Dezember wird das Bundesarbeitsgericht für einen dieser Fälle klären, welchen arbeitsrechtlichen Status Menschen haben, die für derartige Plattformen tätig sind … In dem Fall klagt der Auftragnehmer gegen den Plattformbetreiber darauf, den Status als Arbeitnehmer zu haben und damit auch Ansprüche auf Mindestlohn, Urlaub und Krankenversicherung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München (Urt. v. 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19) haben die Klage abgewiesen.«

Anja Mengel hat gleich zu Beginn ihres Beitrags deutlich gemacht, wie sie die Dinge sieht: »Das BAG wird entscheiden, ob eine Crowdsourcing-Plattform Arbeitgeber ihrer Dienstleister ist. Bisher gelten diese Auftragnehmer in der Regel als Selbstständige – und das trifft meist auch die Sachlage.« Diese Einordnung mag vielleicht auch damit zusammenhängen, dass sie als Rechtsanwältin Partnerin bei SchweibertLeßmann & Partner, Berlin, ist. Sie berät vorwiegend Unternehmen, darunter u. a. zahlreiche Start-ups und ist daher auch in Mandaten immer wieder mit Status-Themen befasst, wie wir am Ende des Beitrags erfahren können. Bevor ihre Ausführungen erneut aufgerufen werden, zuerst einmal der Blick auf den Sachverhalt und darauf, was das Bundesarbeitsgericht denn nun entschieden hat.

In vorliegenden Fall klagt der Auftragnehmer gegen den Plattformbetreiber (= Beklagte) darauf, den Status als Arbeitnehmer zu haben und damit auch Ansprüche auf Mindestlohn, Urlaub und Krankenversicherung. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht München (Urt. v. 04.12.2019, Az. 8 Sa 146/19; vgl. zu dieser Entscheidung ausführlicher den Beitrag Crowd­worker sind keine Arbeit­nehmer vom 4. Dezember 2019) haben die Klage abgewiesen.

Zum Sachverhalt berichtet uns das Bundesarbeitsgericht:

»Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen. Die Kontrolltätigkeiten selbst lässt sie durch Crowdworker ausführen. Deren Aufgabe besteht insbesondere darin, Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Auf der Grundlage einer „Basis-Vereinbarung“ und allgemeiner Geschäftsbedingungen bietet die Beklagte die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlich eingerichteten Account kann jeder Nutzer der Online-Plattform auf bestimmte Verkaufsstellen bezogene Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker einen Auftrag, muss er diesen regelmäßig binnen zwei Stunden nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers erledigen. Für erledigte Aufträge werden ihm auf seinem Nutzerkonto Erfahrungspunkte gutgeschrieben. Das System erhöht mit der Anzahl erledigter Aufträge das Level und gestattet die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.«

»Der Kläger führte für die Beklagte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus, bevor sie im Februar 2018 mitteilte, ihm zur Vermeidung künftiger Unstimmigkeiten keine weiteren Aufträge mehr anzubieten. Mit seiner Klage hat er zunächst beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte am 24. Juni 2019 ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. Daraufhin hat der Kläger seine Klage, mit der er außerdem ua. Vergütungsansprüche verfolgt, um einen Kündigungsschutzantrag erweitert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Sie haben das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses der Parteien verneint.«

Und wie hat das BAG die Sachlage im vorliegenden Fall beurteilt? »Die Revision des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung vom 24. Juni 2019 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stand.«

Der Blick auf die Begründung des BAG, warum eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegen kann, wird den Sorgenfalten bei vielen Plattformbetreibern sicherlich einen ordentlichen Schub verleihen:

»Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. So liegt der entschiedene Fall. Der Kläger leistete in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Zwar war er vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet. Die Organisationsstruktur der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform war aber darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich Bündel einfacher, Schritt für Schritt vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. Erst ein mit der Anzahl durchgeführter Aufträge erhöhtes Level im Bewertungssystem ermöglicht es den Nutzern der Online-Plattform, gleichzeitig mehrere Aufträge anzunehmen, um diese auf einer Route zu erledigen und damit faktisch einen höheren Stundenlohn zu erzielen. Durch dieses Anreizsystem wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.«

Aber warum hat das BAG die Revision des Klägers gleichwohl überwiegend zurückgewiesen? Dazu erfahren wir, dass »die vorsorglich erklärte Kündigung das Arbeitsverhältnis der Parteien wirksam beendet hat.« Das BAG schickt das Verfahren an das Landesarbeitsgericht München zurück mit dieser Maßgabe: »Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für den freien Mitarbeiter vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet. Geschuldet ist die übliche Vergütung iSv. § 612 Abs. 2 BGB, deren Höhe das Landesarbeitsgericht aufzuklären hat.«

Das müssen manche erst einmal sacken lassen. Schauen wir deshalb noch einmal in den Beitrag, der vor der Entscheidung des BAG veröffentlicht wurde, also Wie frei sind Crowd­worker? von Anja Mengel. Sie hat darauf hingewiesen, dass die Vorinstanzen die Klage des Crowdworkers zurückgewiesen haben und hebt deren Argumente hervor: »Teil jedes Auftrags waren Anfahrt, Kontrolle und der Bericht über das Ergebnis und all das hat den Charakter eines Werkvertrages. Noch wichtiger ist jedoch, dass der Mann allein über die Annahme von Aufträgen entscheiden, frei über die Erledigung innerhalb der nächsten zwei Stunden verfügen und autonom eine Tour planen konnte. Speziell diese eigenverantwortliche Organisation von Touren haben diverse Landessozialgerichte (LSG) bei klassischen Auslieferfahrern bereits als ein zentrales Kriterium für Selbständigkeit anerkannt (vgl. z. B. LSG Thüringen, L 3 R 1847/13; LSG Bayern, L 16 R 5144/16). Auf der Basis dieser Präzedenzurteile zu traditionellen „analogen“ Auslieferungsfahrten ist auch für die digitale Plattformwirtschaft eine Gestaltung mit Selbständigen zulässig und gestaltbar. Dies gilt jedenfalls für werkvertragsähnliche Dienstleistungen, die nicht zeitkritisch und „on demand“ sofort durchgeführt werden müssen.«

Man achte genau auf die Formulierung: „nicht zeitkritisch“ und „nicht ‚on demand‘ sofort“. Mengel weist in diesem Kontext darauf hin: »Schwieriger ist es für Lieferdienste, bei denen einzelne Aufträge sofort erledigt werden müssen, wie z. B. Essenslieferdiensten oder Taxifahrten ohne Vorbestellung. Erst recht problematisch ist es, wenn die Plattformbetreiber den Fahrern keine Einzelaufträge anbieten, sondern sie für bestimmte Verfügbarkeitszeiträume („Schichten“) einplanen. Soweit die Plattformen allerdings nur einen Vertrag zwischen Fahrer und Kunde vermitteln und selbst nicht die Auftragsabwicklung organisieren und kontrollieren, spricht dies wiederum stark für Selbständigkeit.«

Ihr Fazit wird frustrierend klingen für viele Plattformbetreiber, für Juristen, die sich auf diese Abgrenzungsklimmzüge spezialisiert haben, ergibt sich ein interessantes und lukratives Geschäftsfeld: »Eine pauschale Antwort wird es auf die Frage nach dem Status dieser Crowdworker daher nicht geben – dafür sind die Plattformen und Auftragstypen zu unterschiedlich aufgesetzt. Somit wird die rechtssichere Gestaltung der Dienstleistungen, die die digitale Plattformwirtschaft anbietet, bis zu einer (schrittweisen) Klärung der verschiedenen Modelle durch die Rechtsprechung eine spannende Praxisfrage bleiben.«

Eine „Kracherentscheidung“ des Bundesarbeitsgerichts?

Sofort nach der Urteilsverkündung kamen die ersten Analysen auf den Tisch: »Der Auftrag kommt per App – und dabei ggf. ein Arbeitsverhältnis zustande: Crowdworker können Arbeitnehmer sein, so das BAG. Eine Kracherentscheidung, meint Michael Fuhlrott – aber nicht zwangsläufig das Ende des Geschäftsmodells.« Mehr findet man in seinem Beitrag Ein Crowd­worker war Arbeit­nehmer. Er stellt die Frage: Was bedeutet die Entscheidung des BAG für Vermittlungsplattformen?

Seine Antwort: »Die Entscheidung – ergangen zu einem Einzelfall – bringt jedenfalls nicht gleich ihr Ende. Sie werden aber ihr Geschäftsmodell prüfen und ggf. umstellen müssen.«

Und an die Plattformen gerichtet unterstreicht er den Ernst der Lage: »Enge Bindungen und Vorgaben an Crowdworker zur Gestaltung der Abläufe werden … nicht mehr möglich sein und bergen – aus Unternehmersicht – die „Gefahr“, dass der Crowdworker ungewollt als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist. Damit einher gehen entsprechende Rechte: Urlaub, Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und betriebliche Mitbestimmung. Als Arbeitgeber werden die Plattformen dann zudem Sozialversicherungsabgaben leisten müssen.«

Und Michael Fuhlrott bettet die heutige Entscheidung des BAG ein in aktuelle Vorstöße im politischen Raum: Das Bundesarbeitsministerium hat erst vor kurzem – konkret am 27. November 2020 – ein neues Eckpunktepapier mit dem Titel „Neue Arbeit fair gestalten“ zum Schutz von Crowdworkern kommuniziert.

➔ Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2020): Faire Arbeit in der Plattformökonomie. Eckpunkte des BMAS, Berlin, November 2020

Die Crowdworker sollen nach diesen Überlegungen »u.a. in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, Zugang zur Unfallversicherung haben, bestimmte Mindestkündigungsfristen geschaffen werden oder eine Beweisverlagerungen bei Prozessen zur Klärung des Arbeitnehmerstatus eingeführt werden. Damit sollten Crowdworker zwar nicht Arbeitnehmern gleichgestellt, aber jedenfalls in den Genuss einer Mindestabsicherung kommen.« Und der Bundesarbeitsminister steht nicht allein auf dem Feld, er bekommt Unterstützung beispielsweise von der IG Metall: Arbeit auf digitalen Plattformen: IG Metall begrüßt Vorschläge des Bundesarbeitsministeriums – unter dieser Überschrift versuchen die Gewerkschafter, dem Minister Rückendeckung zu geben – wobei die Gewerkschaft aber weitere Änderungen wie etwa ein „digitales Zugangsrecht“ für Gewerkschaften zu den Plattformen und insbesondere auch Mitbestimmungsrechte für Crowdworker vor Augen hat, die ihr im Aufschlag des Ministers noch fehlen.

Aber gemach, bevor nun der eine oder andere Plattformbetreiber anfangen sollte, die Koffer zu packen und das Land fluchtartig zu verlassen angesichts der auf ihn zukommenden regulatorischen Daumenschrauben: Bis zu einem Gesetzentwurf in dieser Frage ist es noch ein langer Weg und selbst wenn das Bundesarbeitsministerium einen solchen produzieren würde, kann man derzeit davon ausgehen, dass er bei der Union gegen die Wand fahren würde.