Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Zur Ambivalenz der Ängste vor dem Morgen

Wie ein Fallbeil kommen die ersten Sätze des Bundesverfassungsgerichts daher, mit denen über ein sicher wegweisendes Urteil des höchsten deutschen Gerichts berichtet wird: »Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.« So beginnt die Mitteilung unter der unmissverständlichen Überschrift Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig. »Mit dieser Begründung hat der Zweite Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.«

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ergänzt: »Hieraus folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen untersagt ist, die Suizidhilfe zu regulieren. Er muss dabei aber sicherstellen, dass dem Recht des Einzelnen, sein Leben selbstbestimmt zu beenden, hinreichend Raum zur Entfaltung und Umsetzung verbleibt.«

Wer die Entscheidung des Gerichts im Original und damit in aller Ausführlichkeit nachlesen will, der kann das hier machen: BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15. Die Entscheidung des BVerfG betrifft insgesamt sechs Verfahren: 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16, 2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR 651/16. In den Leitsätzen zur heutigen Entscheidung bringt das Gericht die grundrechtliche Widersprüchlichkeit so auf den Punkt: »Bei der Zumutbarkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass die Regelung der assistierten Selbsttötung sich in einem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaspekte bewegt. Die Achtung vor dem grundlegenden, auch das eigene Lebensende umfassenden Selbstbestimmungsrecht desjenigen, der sich in eigener Verantwortung dazu entscheidet, sein Leben selbst zu beenden, und hierfür Unterstützung sucht, tritt in Kollision zu der Pflicht des Staates, die Autonomie Suizidwilliger und darüber auch das hohe Rechtsgut Leben zu schützen.«

Und auch wenn viele damit gerechnet haben, dass die Verfassungsrichter die erst 2015 vom Bundestag explizit unter Strafe gestellte gewerbsmäßige Förderung der Sterbehilfe, seitdem geregelt im § 217 StGB, in der bestehenden Form verwerfen wird, so waren sicher vielen überrascht von der Eindeutigkeit, mit der sich das BVerfG auf die Seiten der individuellen Autonomie geschlagen hat. Obgleich man auch als Nicht-Jurist in dem Urteil Hinweise darauf findet, dass das vom Gericht selbst relativiert wird: »Der hohe Rang, den die Verfassung der Autonomie und dem Leben beimisst, ist grundsätzlich geeignet, deren effektiven präventiven Schutz auch mit Mitteln des Strafrechts zu rechtfertigen. Wenn die Rechtsordnung bestimmte, für die Autonomie gefährliche Formen der Suizidhilfe unter Strafe stellt, muss sie sicherstellen, dass trotz des Verbots im Einzelfall ein Zugang zu freiwillig bereitgestellter Suizidhilfe real eröffnet bleibt.« Der Zusatz „real“ ist bedeutsam, denn die Verfassungswidrigkeit des bestehenden § 217 StGB resultiert daraus, weil das Verbot »die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.«

Um was genau geht es hier (nicht)?

Blicken wir zurück auf den April des vergangenen Jahres: »Das Bundesverfassungsgericht prüft das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Sechs Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz liegen den Richtern vor«, so Jost Müller-Neuhof unter der Überschrift „Keiner bringt sich gerne um”. »Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, hat vor falschen Erwartungen an das Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gewarnt. Es gehe „nicht um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung und ihrer Folgen für die Gesellschaft, (…) sondern allein um die Reichweite des Freiheits­raums, den das Grundgesetz einer staatlichen Strafdrohung entgegensetzt“, sagte er … zum Auftakt der zweitägigen Verhandlung in Karlsruhe«, so der Bericht Das Recht darf zur Sterbehilfe nicht schweigen.

Ausgangspunkt ist die Gesetzgebung aus dem Jahr 2015. »Am 6. November 2015 hat der Bundestag das „Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beschlossen, welches helfen soll, die Tätigkeit von Sterbehilfevereinigungen wie „Sterbehilfe Deutschland“, aber auch Suizidhilfe durch Einzelpersonen einzuschränken. Suizidhilfe soll zwar in Einzelfällen weiterhin möglich sein, es soll jedoch verhindert werden, dass die Sterbehilfevereine ihr Tätigkeitsfeld ausbauen und der assistierte Suizid zu einer Art Regelangebot für Schwerstkranke und Ältere wird«, so Eric Hilgendorf in seinem Beitrag mit der bezeichnenden Überschrift Eine Norm für die Wis­sen­schaft aus dem November 2015. »Das Gesetz schränkt den Täterkreis nicht ein, so dass grundsätzlich jeder, auch jeder Arzt … als Täter in Betracht kommt. Das Delikt ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet, ein Taterfolg in Form eines vollendeten Suizids ist also nicht erforderlich. Vielmehr reicht es für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes aus, dass der Täter einem anderen geschäftsmäßig die Gelegenheit zu einer Selbsttötung gewährt, verschafft oder vermittelt. Es handelt sich mithin um ein (abstraktes) Gefährdungsdelikt.«

Und Hilgendorf hat bereits damals auf den entscheidenden Punkt hingewiesen, der wieder einmal zeigt, dass man nicht vorschnell glauben sollte, einen bestimmten Begriff auch verstanden zu haben. Konkret geht es um den Terminus „geschäftsmäßig“ – man kann sicher davon ausgehen, dass die meisten Menschen eine mehr oder wenig genaue Vorstellung davon haben, was man darunter zu verstehen hat: So, wie Unternehmen eben Geschäfte machen. Und dass sie Geschäfte machen, um im Normalfall damit sogar Gewinn einzufahren. Aber hier muss der Jurist korrigieren, denn Hilgendorf führt dazu aus:

»Geschäftsmäßig handelt, wessen Tun auf Wiederholung angelegt ist. Dieses schon vor Erlass des Gesetzes umstrittene Merkmal weist eine beträchtliche Unbestimmtheit auf, die den Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages sogar dazu bewogen hat, die Verfassungsmäßigkeit des neuen § 217 StGB in Frage zu stellen. In der Gesetzesbegründung spricht sich der Gesetzgeber für eine weite Interpretation aus: „Geschäftsmäßig“ soll schon derjenige vorgehen, der eine Handlung zum ersten Mal ausführt, wenn dies „den Beginn einer auf Fortsetzung angelegten Tätigkeit darstellt“. (BT-Drucksache 18/5373, S. 17).«

Hilgendorf hat auf eine Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages hingewiesen:

➔ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2015): Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung – Brand et al. (BT-Drucks 18/5373) – Gesetzgebungskompetenz des Bundes und Bestimmtheitsgebot. WD 3 – 3000 – 188/15, Berlin, 24.08.2015

Dort wurde darauf hingewiesen, dass in dem dann später auch Gesetz gewordenen Entwurf nicht erst die gewerbsmäßige, sondern bereits die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe unter Strafe gestellt werden soll. Das wurde so begründet: »Werde das Verbot auf die gewerbsmäßig Handelnden beschränkt, entfalle damit die Möglichkeit, selbst gegen die regelmäßig wiederkehrende oder serielle Unterstützung der Selbsttötung vorzugehen.« Die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages kam dann bereits 2015 zu dem Befund, »dass hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine verfassungsrechtlichen Bedenken an dem vorgelegten Entwurf bestehen. Ob er im Hinblick auf die unter Strafe gestellte geschäftsmäßige Sterbehilfe dem verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheitsgebot genügt, ist jedoch zweifelhaft.« (S. 11).

Die damaligen Zweifel haben sich nun im Lichte der BVerfG-Entscheidung als begründet erwiesen.

Wieder zurück zu der Frage, um was es bei der heutigen Entscheidung (nicht) ging. Hierzu erneut das Zitat von Andreas Voßkuhle aus dem vergangenen Jahr bei der zweitägigen Anhörung vor dem BVerfG: Es gehe „nicht um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung und ihrer Folgen für die Gesellschaft, (…) sondern allein um die Reichweite des Freiheits­raums, den das Grundgesetz einer staatlichen Strafdrohung entgegensetzt“. Wenn man dem folgt, dann wären diese Ausführungen des Gerichts in dem nun vorliegenden Urteil zu den sechs Klagen relevant:

»Ohne geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe ist der Einzelne maßgeblich auf die individuelle Bereitschaft eines Arztes angewiesen, an einer Selbsttötung zumindest durch Verschreibung der benötigten Wirkstoffe assistierend mitzuwirken. Von einer solchen individuellen ärztlichen Bereitschaft wird man bei realistischer Betrachtungsweise nur im Ausnahmefall ausgehen können. Ärzte zeigen bislang eine geringe Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, und können hierzu auch nicht verpflichtet werden; aus dem Recht auf selbstbestimmtes Sterben leitet sich kein Anspruch gegenüber Dritten auf Suizidhilfe ab. Zudem setzt das ärztliche Berufsrecht der Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, weitere Grenzen. Die in den Berufsordnungen der meisten Landesärztekammern festgeschriebenen berufsrechtlichen Verbote ärztlicher Suizidhilfe unterstellen die Verwirklichung der Selbstbestimmung des Einzelnen nicht nur geografischen Zufälligkeiten, sondern wirken zumindest faktisch handlungsleitend. Der Zugang zu Möglichkeiten der assistierten Selbsttötung darf aber nicht davon abhängen, dass Ärzte sich bereit zeigen, ihr Handeln nicht am geschriebenen Recht auszurichten, sondern sich unter Berufung auf ihre eigene verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit eigenmächtig darüber hinwegsetzen. Solange diese Situation fortbesteht, schafft sie einen tatsächlichen Bedarf nach geschäftsmäßigen Angeboten der Suizidhilfe.«

»§ 217 StGB verletzt zudem Grundrechte von Personen und Vereinigungen, die Suizidhilfe leisten möchten … Die Entscheidung zur Selbsttötung ist in ihrer Umsetzung nicht nur in tatsächlicher Hinsicht davon abhängig, dass Dritte bereit sind, Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln. Die Dritten müssen ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe auch rechtlich umsetzen dürfen. Der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung korrespondiert daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns von Suizidassistenten.«

Geht es wirklich „nur“ um die „Reichweite des Freiheits­raums, den das Grundgesetz einer staatlichen Strafdrohung entgegensetzt“? Oder doch um mehr?

Allerdings, so lese ich die heutige Entscheidung des BVerfG, gehen die Verfassungsrichter weit über eine solche enge, auf die Zurückweisung der unter Strafe gestellten „geschäftsmäßigen Förderung“ der Selbsttötung abstellende Rechtsprechung hinaus. Sehr wohl werden grundlegende Positionierungen zur Selbsttötung vorgenommen. Und die werden nachwirken:

»Dem Einzelnen muss die Freiheit verbleiben, auf die Erhaltung des Lebens zielende Angebote auszuschlagen und eine seinem Verständnis von der Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz entspringende Entscheidung, das eigene Leben mit Hilfe Dritter zu beenden, umzusetzen. Ein gegen die Autonomie gerichteter Lebensschutz widerspricht dem Selbstverständnis einer Gemeinschaft, in der die Würde des Menschen im Mittelpunkt der Werteordnung steht, und die sich damit zur Achtung und zum Schutz der freien menschlichen Persönlichkeit als oberstem Wert ihrer Verfassung verpflichtet.«

Das Gericht spricht von einem „verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung“. Und man geht noch weiter: „Das Recht auf Selbsttötung verbietet es …, die Zulässigkeit einer Hilfe zur Selbsttötung materiellen Kriterien zu unterwerfen, sie etwa vom Vorliegen einer unheilbaren Krankheit abhängig zu machen.“

Die Befürworter einer allein der autonomen Entscheidung des Einzelnen unterliegenden Möglichkeit der auch assistierten Selbsttötung werden sich an dieser Stelle voll und ganz bestätigt fühlen. Wenn ein Mensch – selbst wenn er oder sie nicht unheilbar erkrankt sind – aus einer aus welchen Quellen auch immer gespeisten und nur individuell zu verstehenden Angst vor dem Morgen dem eigenen Leben ein Ende setzen will, dann muss man das akzeptieren und darf die Realisierung dieses Wunsches nicht behindern.

Das gilt auch in Abwägung zu immer wieder vorgetragenen anders gelagerten Ängsten vor einem möglichen Morgen, in dem die Grenzen zwischen einem individuell in vielen Fällen durchaus auch nachvollziehbaren und generell zu respektierenden Wunsch nach Selbsttötung verwischen oder gar überlagert werden von anderen, von außen eindringenden Motiven, diesen „Wunsch“ vielleicht sogar erst zu wecken und/oder zu befördern versuchen, aber in einem ganz anderen Kontext eingebettet sind bzw. sein können.

Was also ist mit der anderen Angst vor einem Morgen, in dem es um ganz andere Dinge gehen könnte als (nur) um die Verwirklichung individueller Autonomie?

Das Bundesverfassungsgericht ist keineswegs naiv oder blauäugig hinsichtlich der in der allgemeinen Sterbehilfe-Debatte immer wieder vorgetragenen Befürchtungen, dass aus einem im Einzelfall nachvollziehbaren und verständlichen Schritt hin zu einer Selbsttötung ein gesellschaftlich deformierter Prozess werden könnte. Das Gericht spricht das offen an – und nennt das ausdrücklich eine legitime Begründung, Maßnahmen von Staats wegen zu ergreifen, die zu einer erheblichen Freiheitseinschränkung führen können:

»… die Einschätzung des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßige Suizidhilfe zu einer „gesellschaftlichen Normalisierung“ der Suizidhilfe führen und sich der assistierte Suizid als normale Form der Lebensbeendigung insbesondere für alte und kranke Menschen etablieren könne, die geeignet sei, autonomiegefährdende soziale Pressionen auszuüben, ist nachvollziehbar. In Ländern mit liberalen Regelungen zur Suizid- und Sterbehilfe ist ein stetiger Anstieg assistierter Selbsttötungen und von Tötungen auf Verlangen zu verzeichnen. Dieser Anstieg ist für sich genommen zwar kein Nachweis für eine gesellschaftliche Normalisierung und autonomiegefährdenden sozialen Druck. Er kann auch mit einer größeren Akzeptanz der Sterbe- und Suizidhilfe in der Gesellschaft, der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts oder dem gewachsenen Bewusstsein erklärt werden, dass der eigene Tod nicht mehr als unbeeinflussbares Schicksal hingenommen werden muss. Gleichwohl durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung ausgehen können. Dies gilt – angesichts des steigenden Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssystemen – insbesondere vor dem Hintergrund, dass Versorgungslücken in der Medizin und der Pflege geeignet sind, Ängste vor dem Verlust der Selbstbestimmung hervorzurufen und dadurch Suizidentschlüsse zu fördern. Auch die einem Suizid häufig zugrundeliegende Motivationslage stützt die Einschätzung des Gesetzgebers. Häufiges Motiv für einen assistierten Suizid ist ausweislich von Untersuchungen im In- und Ausland der Wunsch, Angehörigen oder Dritten nicht zur Last zu fallen.«

Das ist mehr als deutlich und fasst viele der immer wieder vorgetragenen Befürchtungen zusammen – aber dennoch: Die autonome Selbstbestimmung des Einzelnen sticht in der Logik der BVerfG-Entscheidung die möglichen Abgründe, die sich aus der zuletzt angesprochenen Perspektive auftun könnten.

Auf der Rutschbahn in eine Welt der „Dienstleistung“?

Das bleibt nicht ohne Widerspruch, wie man einigen Reaktionen auf das Urteil des BVerfG entnehmen kann. So wird beispielsweise in diesem Artikel berichtet: Palliativmediziner reagierten unmittelbar auf das Urteil mit heftiger Kritik. Das Verfassungsgericht setze die Selbstbestimmung der ohnehin Starken über den Schutz der Schwächsten, teilte Thomas Sitte, Chef der Deutsche PalliativStiftung mit. „Jetzt wird die Erleichterung der Selbsttötung für Kranke und Lebensmüde zur normalen Dienstleistung.“ Und ergänzte: „Wer Sterbehilfe erlaubt, mache über kurz oder lang Sterben zur Pflicht – erst recht in einer so ökonomisierten Gesellschaft wie der unseren.“ Der Palliativmediziner äußerte die Befürchtung, dass das die Sterbehilfe-Fälle zunehmen würden: „Erfahrungen aus allen anderen Staaten zeigen: Angebot schafft Nachfrage.“

Auch die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) hat sich kritisch zu Wort gemeldet: Prof. Dr. Lukas Radbruch, Präsident der DGP, warnt vor „freier Bahn für Sterbehilfeorganisationen“. Und der frühere Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) wird mit diesen Worten zitiert: Es bestehe die Gefahr, dass Selbsttötung zur Normalität werde.

Vor der Urteilsverkündung wurde dieser Beitrag von Ulrike Baureithel veröffentlicht: Eine Entscheidung zwischen Angst und Hoffnung. Sie erinnert noch einmal an die Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das 2015 zum nunmehr gekippten Verbot der „geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ geführt hat: »Eingeführt wurde die Bestimmung auf Betreiben von Ärzten und Abgeordneten 2015, nachdem der ehemalige Hamburger Senator Roger Kusch den „Verein Sterbehilfe Deutschland“ gegründet hatte. Dessen Mitglieder konnten gegen Zahlung eines Mitgliedsbeitrags von bis zu 7000 Euro auf Beihilfedienste beim Suizid hoffen. Bis zum Verbot des Vereins haben nach eigenem Bekunden von diesem Angebot 254 Patientinnen und Patienten Gebrauch gemacht.« Ulrike Baureithel führt dann weiter aus: »Autonomieverlust ist ein starkes Moment in einer Gesellschaft, die das selbstbestimmte Subjekt zum Identitätskern erklärt hat. Weniger die Leidenssituation fürchten die Menschen, als von Anderen abhängig zu sein. Die freie Wahl zu haben suggeriert, man könne dieser Abhängigkeit entgehen … Dabei ist der soziale Druck, der entsteht, wenn es plötzlich die Option zwischen teurer medizinischer Versorgung und selbstbestimmtem Suizid gäbe, noch gar nicht berücksichtigt.«

Auch sie spricht also dir Befürchtung der Skeptiker und Kritiker an, dass es zu einem Dammbruch kommen könne in eine Welt, an die wir heute und vor dem Hintergrund vieler menschlich bewegender Einzelfälle gar nicht denken wollen und vielleicht auch nicht denken können. Und Baureithel greift dann ausdrücklich einen Hinweis auf, der immer wieder gerne von den Befürwortern einer weitgehend liberalisierten Sterbehilfepraxis gegeben wird, so auch in der Sendung des Politikmagazins „Report Mainz“ am Vorabend der heutigen Urteilsverkündung, in dem der Beitrag Wie ein Gesetz die Verantwortung auf Angehörige abwälzt: Streit um Sterbehilfe ausgestrahlt wurde: »2015 hat der Bundestag den Strafrechtsparagrafen 217 beschlossen. Danach ist Ärzten untersagt, Schwerstkranke wiederholt beim Suizid zu unterstützen. Ein Grund für die damalige Verabschiedung des Gesetzes war der vielfach beschworene Dammbruch, also die befürchtete Welle von Suiziden Schwerstkranker und alter Menschen. Doch unsere Recherchen zeigen, dass es diesen Dammbruch zum Beispiel im US-Bundesstaat Oregon gar nicht gibt. Dort ist seit 20 Jahren ein Gesetz in Kraft, das selbstbestimmtes Sterben Schwerstkranker unter strengen Bedingungen erlaubt.«

Zum Beispiel Oregon schreibt Ulrike Baureithel: »Der gerne von Sterbehilfebefürwortern herangezogene US-Bundesstaat Oregon und sein seit 2007 gültiger „Oregon Death with Dignity Act“ ist ein Beispiel dafür, wie gesetzliche Vorgaben umgangen und Patienten zu Tode gebracht werden, obwohl sie noch lange hätten leben können. Die dortigen Ärzte bewilligten in 17 Prozent der Fälle Sterbehilfe bei nicht lebensbedrohlichen Diagnosen, und die staatliche Krankenversicherung Medicaid schlug einigen Hilfesuchenden statt einer möglichen Chemotherapie sogar vor, den assistierten Suizid zu wählen.« Man muss hier allerdings dahingehend korrigieren, dass der Oregon’s Death with Dignity Act bereits 1997 erlassen wurde. Zu dem Gesetz und den Berichten über dessen Umsetzung vgl. diese Seite der Gesundheitsbehörde des Bundesstaates: Oregon’s Death with Dignity Act.

Baureithel bilanziert für sich: »In einer Gesellschaft mit weitgehend privatem Versicherungssystem ist diese Form des „beschleunigten Sterbens“ durchaus ein Argument. Man kann nicht mehr von „Beihilfe“ sprechen, vielmehr muss von einer normalen Dienstleistung die Rede sein. Selbst in den Niederlanden, wo aktive Sterbehilfe erlaubt ist, entbrennt gerade eine neue Diskussion, weil die Zahl der Sterbewilligen rasant ansteigt, ohne dass es dafür medizinische Gründe gibt.«

➔ Zu den Niederlanden nur diese Anmerkungen: Die Niederlande hatten 2002 als erstes Land weltweit Sterbehilfe legalisiert – und zwar aktive Sterbehilfe (um die es beim Urteil des BVerfG – noch – nicht explizit ging). »Das einzige niederländische Spezialzentrum für Sterbehilfe hat 2019 einen starken Anstieg der Anfragen registriert. Im Vergleich zum Vorjahr sei die Zahl um 22 Prozent auf 3.122 gestiegen, teilte das Expertenzentrum für aktive Sterbehilfe in Den Haag … mit. Dies sei „weit mehr als erwartet“. In rund 900 Fällen sei dem Wunsch nach Sterbehilfe entsprochen worden. Einen Grund für den Anstieg nannte das Zentrum nicht … „An jedem Werktag kommen 13 Menschen zu uns, die sagen, ‚ich kann nicht mehr weitermachen‘. Es besteht ein großer Bedarf“, erklärte Zentrumsleiter Steven Pleiter. 2017 und 2018 seien die Zahlen noch stabil gewesen. Das Zentrum habe Probleme, der wachsenden Nachfrage gerecht zu werden … 2018 wurde in den gesamten Niederlanden laut offiziellen Statistiken bei rund 6000 Menschen Sterbehilfe geleistet – davon 727 im Expertenzentrum in Den Haag«, kann man diesem Artikel entnehmen: 13 Menschen pro Tag bitten um aktive Sterbehilfe.

Die einen werden diese Aspekte nachdenklich stimmen, die anderen werden darauf verweisen, dass jeder Einzelfall für sich gesehen werden muss und dass man deshalb die heutige Entscheidung des BVerfG nur begrüßen kann.

Wie dem auch sei – hervorzuheben bleibt, dass die Verfassungsrichter nicht nur die Restriktionen für eine Suizidassistenz in ihrem Kernbereich gekippt haben (und das auch für die Sterbehilfeorganisationen, die daraus ein Geschäftsmodell gemacht haben bzw. gerne machen wollen). Sie sind für viele sicher überraschend weit gegangen und haben ein Grundrecht auf individuelle Letztverwirklichung in den Raum gestellt – auch dann, wenn man nicht unheilbar erkrankt ist.

Wir können zum jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich dessen, was uns nun erwartet, nur spekulieren, denn der Gesetzgeber kann durchaus einen neuen Anlauf versuchen, eine dann verfassungskonforme Regulierung der Suizidasssistenz über ein neues Gesetz auf den Weg zu bringen. Bis dahin wird die Rechtslage bis 2015 wieder reanimiert.

Und viele werden hoffen, dass sie nun endlich Ärzte finden werden, die ihnen bei ihrem Ansinnen helfen (werden). Aber in der Praxis wird sich für viele folgendes Problem ergeben: In vielen Berufsordnungen der Ärzte ist bislang und sehr weitreichend ein Verbot der Suizidassistenz festgeschrieben und das wird erkennbar wenn, dann ein längerer Prozess der Veränderung. Dazu Wolfgang van den Bergh in seinem Artikel Suizidurteil wirft neue Fragen auf: »Beim aktuellen Urteil ging es um die Beihilfe zur Selbsttötung. Doch wie soll dem Willen von Patienten Rechnung getragen werden, wenn die Berufsordnung dies Ärzten verbietet? In mehr als der Hälfte der 17 Landesärztekammern ist dies noch der Fall. Bei einem Verstoß riskiert der Arzt die Approbation.«

Und er weist auf einen weiteren Aspekt hin, den man bedenken muss: »Darüber hinaus wird auch die Frage zu klären sein, inwiefern die Verschreibung tödlicher Substanzen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt. Diese Diskussion glaubte man mit der Entscheidung für ein Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe abgeräumt zu haben. Weit gefehlt: Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von März 2017, wonach Sterbewilligen in einer extremen Notlage nicht die Erlaubnis verwehrt werden darf, ein tödlich wirkendes Medikament zu erwerben, wurde die Politik und damit das Bundesgesundheitsministerium massiv unter Druck gesetzt. Die Folge: In den meisten Fällen lehnte das BfArM entsprechende Anträge ab. Auch dieses Thema dürfte mit dem aktuellen Urteil des Bundesverfassungsgerichts wieder zur Diskussion stehen.«

➔ Dazu finden wir in dem Artikel Jetzt jubeln die Sterbehilfevereine von Helene Bubrowski diese These: »Karlsruhe (hält) jegliche materielle Kriterien, wie etwa eine unheilbare Krankheit, für verfassungswidrig, da sie der freien Entscheidung, aus dem Leben zu scheiden, im Weg stünden. Auch gesunde Menschen sollen also die Sterbehilfe-Angebote wahrnehmen können. Damit reißt das Bundesverfassungsgericht auch die Beschränkungen ein, die das Bundesverwaltungsgericht im Frühjahr 2017 aufgestellt hatte. Die Leipziger Richter hatten entschieden, dass schwer und unheilbar kranke Patienten „in extremen Ausnahmefällen“ einen Anspruch auf eine tödliche Substanz zur Selbsttötung hätten. Wenn keine „zumutbare Alternative“ zur Verfügung steht, müsse das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) den Zugang zu tödlichen Betäubungsmitteln gestatten … 137 Sterbewillige haben bisher schon einen Antrag auf eine tödliche Substanz gestellt. Nun wird die Behörde ihrem Wunsch nachkommen müssen – und die Frage, ob das Leiden unerträglich ist, gar nicht mehr prüfen.« Im Januar 2020 wurde von vielen Medien über die Verweigerungshaltung des Bundesgesundheitsministeriums trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts berichtet: »Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat auf Weisung von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) mehr als hundert Anträge auf Sterbehilfe abgelehnt … Zwar ist die Bonner Behörde aufgrund eines Urteils seit 2017 verpflichtet, die Anträge im Einzelnen zu prüfen. Allerdings hatte Spahn persönlich das ihm unterstellte Arzneimittel-Bundesinstitut anweisen lassen, die Begehren pauschal zurückzuweisen«, berichtete Jost Müller-Neuhof unter der Überschrift Spahn lehnte 102 Anträge auf Sterbehilfe ab.

Die Betroffenen sind dringend darauf angewiesen, dass ihnen irgendjemand hilft und das werden aus heutiger Perspektive vor allem die diversen Sterbehilfeorganisationen sein, die ihre – da haben wir sie wieder – „Dienstleistungen“ nach der heutigen Entscheidung des BVerfG nun doch in Deutschland an den Mann und an die Frau bringen dürfen. Und was sich auf diesem Spielfeld dann weiter ausdifferenziert und entwickelt, das kann man sich in Umrissen vorstellen. Es sei denn, dem Gesetzgeber gelingt es, hier einen neuen Hebel zu finden und den in einer Norm zu verankern, die zum einen die Vorgaben des BVerfG erfüllen kann wie auch das (mögliche) Ziel einer Herausbildung eines eigenständigen Sterbehilfe-Business-Modells aufzuhalten, zu verzögern und zumindest soweit abzubremsen, dass man Vorkehrungen treffen kann, dass die Reise nicht in diese andere, dunklere Welt geht.

Mit einem sollte man auf alle Fälle rechnen: Die nächste Etappe eines Teils der Sterbehilfebefürworter wird sein, in absehbarer Zeit auch das Verbot der aktiven Sterbehilfe vom Tisch zu bekommen, das wäre dann der Durchbruch und für andere der Dammbruch.