Soll der deutsche Spargel jetzt zu Fischstäbchen verarbeitet werden? Was die Änderung des Seefischereigesetzes damit zu tun hat, günstige Erntehelfer noch günstiger importieren zu können

Am 23. Februar 2021 wurde hier in dem Beitrag Bald werden sie wieder kommen sollen. Die Saisonarbeiter. Und erneut will man sie möglichst billig haben berichtet: »Die Grünen im Bundestag stemmen sich gegen Pläne von Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner, die sozialversicherungsfreie Beschäftigung für Saisonarbeiter wie im vergangenen Jahr wieder auf 115 Tage auszuweiten. „Wir kritisieren scharf, dass die Bundesregierung erneut versucht, die Sozialversicherungen auf Kosten der systemrelevanten Arbeitskräfte in der Landwirtschaft zu umgehen“, so der agrarpolitische Sprecher der Grünen-Fraktion, Friedrich Ostendorff. Das wurde dann in diesem Beitrag am 13. März 2021 aufgegriffen: Go East – auch mit Hilfe einer Nicht-Sozialversicherung hier. Die Erntehelfer aus dem Osten und was das mit einer Modernisierung der Betriebsräte (nicht) zu tun hat. Dort konnte dann als „Erfolg“ vermeldet werden: Es werden nicht 115 Tage, sondern „nur“ 102 Tage. Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung konnte unter der Überschrift Bundeslandwirtschaftsministerin erreicht Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung den Landwirten die Erfolgsmeldung kabeln: »Von März bis Ende Oktober 2021 können landwirtschaftliche Betriebe ihre ausländischen Saisonarbeitskräfte 102 statt 70 Tage (bzw. vier statt drei Monate) sozialversicherungsfrei beschäftigen.« 

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Die Intensivstationen weiter unter Druck und eine Zwölf-Monats-Bilanz der Covid-19-bedingten Arbeitsunfähigkeiten

Tag für Tag veröffentlicht das DIVI Intensivregister die Zahlen zu den intensivmedizinisch behandelten Covid-19-Patienten und der Auslastung der Intensivstationen in deutschen Krankenhäusern. Am 22. April 2021 wurde die 5.000er-Marke erstmals wieder überschritten – mit genau 5.049 Patienten, davon 2.840 (56 Prozent) invasiv beatmet. Am 13. März war der Tiefpunkt nach der zweiten Welle mit 2.713 Patienten erreicht – seitdem steigen die Zahlen Tag für Tag wieder an. innerhalb von fünf Wochen ist damit die Zahl der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen um mehr als 86 Prozent nach oben gegangen.

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Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften: Das Bundesverfassungsgericht soll sich damit beschäftigen, ob ein Alleinstehender automatisch durch die anderen Geld sparen kann

Es gibt ja diese Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die immer wieder aufgerufen werden, da man in ihnen wegweisende Hinweise finden kann, zuweilen auch in beeindruckender Eindeutigkeit ausformulierte Stopp-Schilder, die der Politik vor die Nase gestellt werden. Der eine oder andere wird beim Thema Asylbewerber sicher an die grundlegende Entscheidung des hohen Gerichts aus dem Jahr 2012 denken (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10), mit der die Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz festgestellt wurde. Die Leitsätze dieser Entscheidung haben Schneisen geschlagen im Bereich der Existenzsicherung: »Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.« Und dann dieser Passus: »Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums … Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.«

Das vom BVerfG hervorgehobene Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums war bereits im Urteil des Verfassungsgerichts zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) aus dem Jahr 2020 Dreh- und Angelpunkt (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09). Dieses Grundrecht als Gewährleistungsrecht »ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden.« Auch in der BVerfG-Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz aus dem Jahr 2012 findet man daran anknüpfend deutliche Worte.

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Wo ist sie geblieben, die „Corona-Prämie“ des Jahres 2020 für die Beschäftigten in der ambulanten und stationären Altenpflege? Sie ist nicht bei allen angekommen

»Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung.« Und nicht nur das: »Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten.«

Das konnte man am 23. Mai 2020 auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums lesen unter der Überschrift: Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

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Gewerkschaften in den USA: Eine Niederlage und dann auch noch gegen Amazon. Zugleich werden die bitteren Folgen der Atomisierung gewerkschaftlicher Gegenmacht in Dollar und Cent erkennbar. Und warum das auch für Deutschland relevant ist

Fast alle klagen über die Folgen und die Belastungen durch die Corona-Pandemie und die Liste der Verlierer wird immer länger. Aber nicht wirklich alle werden darin einstimmen – denn wie immer gibt es auch Gewinner. Und ein Gewinner steht definitiv fest: Amazon. Schon das erste Corona-Jahr, also 2020, war ein „Geschenk“ für diesen global aufgestellten Konzern, Dazu muss man sich nur diese beiden Abbildungen anschauen:

Und diese Abbildung enthält noch nicht das für den Konzern so außergewöhnlich „bescherungsreiche“ 4. Quartal 2020, denn mit den letzten drei Monaten des vergangenen Jahres haben die Zahlen noch einmal einen richtigen Sprung nach oben hingelegt: Insgesamt 125,56 Mrd. US-Dollar setzte Amazon im 4. Quartal 2020 um, dies entspricht einem Umsatzwachstum um 44 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2019).

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