Millionen Menschen auf der Flucht, die Aktivierung der „Massenzustromrichtlinie“ und die zahlreichen Folgefragen mit Blick auf die in Deutschland ankommenden Opfer der russischen Kriegsverbrechen in der Ukraine

Es fehlen einem die Worte für das, was wir seit dem Einmarsch der russischen Streitmacht im Nachbarland Ukraine vor gerade einmal etwas mehr als einer Woche erleben müssen. So viel Leid und Tod. Und so viel Elend, das als Folge der russischen Kriegsverbrechen produziert wird. Schon nach wenigen Tagen haben sich Hunderttausende, vor allem bzw. fast ausschließlich Frauen und Kinder, auf die Flucht begeben müssen und sind in Polen und teilweise in anderen europäischen Nachbarstaaten angekommen – wo sie mit einer überwältigenden Welle der Hilfsbereitschaft aufgenommen wurden und werden.

Für den 3. März 2022 meldet das UNHCR, das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, bereits die Ankunft von mehr als 1,2 Millionen Flüchtlingen aus der Ukraine – und es werden stündlich mehr.

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Immer vor Wahlen kann man sich auf den Griff in die Mottenkiste verlassen: Zur Forderung nach einem Arbeitsdienst für Langzeitarbeitslose und andere Menschen

In der sozialpolitischen Diskussion ist das ein beliebtes Muster: Man schaut (scheinbar) über den nationalen Tellerrand, greift sich – zumeist einzelne – Aspekte dessen, was dort vor sich geht oder diskutiert wird, heraus und präsentiert die als Anregung für unser Land. Die inhaltliche Streubreite dieses Vorgehens ist beträchtlich. Das kann getragen sein von der ehrenwerten Suche nach tatsächlichen Verbesserungen, also echten Reformen, man denke hier an gute Beispiele für die Bereiche Pflege und Rente. Nicht selten aber soll mit dem partikularen Verweis darauf, dass es in anderen Ländern „auch so läuft“, eine als „Reform“ getarnte geplante Verschlechterung legitimatorisch ummantelt werden.

In diesen Tagen kann man das am Beispiel unseres Nachbarlandes Dänemark studieren. Die Dänen gelten gerade in sozialpolitischer Sicht in nicht wenigen Bereichen durchaus als Vorbild, man denke hier an die Organisation und Finanzierung einer in vielerlei Hinsicht besser aufgestellten Langzeitpflege. Aber die skandinavischen Länder haben sich in den zurückliegenden Jahren teilweise erheblich wegentwickelt von dem romantisierten Bullerbü-Bild eines sozialdemokratisch verankerten Wohlfahrtsstaates, was nicht wenige bei uns noch in den Köpfen haben. Besonders auffällig wurde diese angedeutete Entwicklung beim Thema Flüchtlinge, Asylsuchende, Zuwanderung insgesamt.

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Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften: Das Bundesverfassungsgericht soll sich damit beschäftigen, ob ein Alleinstehender automatisch durch die anderen Geld sparen kann

Es gibt ja diese Urteile des Bundesverfassungsgerichts, die immer wieder aufgerufen werden, da man in ihnen wegweisende Hinweise finden kann, zuweilen auch in beeindruckender Eindeutigkeit ausformulierte Stopp-Schilder, die der Politik vor die Nase gestellt werden. Der eine oder andere wird beim Thema Asylbewerber sicher an die grundlegende Entscheidung des hohen Gerichts aus dem Jahr 2012 denken (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2012 – 1 BvL 10/10), mit der die Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz festgestellt wurde. Die Leitsätze dieser Entscheidung haben Schneisen geschlagen im Bereich der Existenzsicherung: »Die Höhe der Geldleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist evident unzureichend, weil sie seit 1993 nicht verändert worden ist.« Und dann dieser Passus: »Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums … Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.«

Das vom BVerfG hervorgehobene Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums war bereits im Urteil des Verfassungsgerichts zum Arbeitslosengeld II (Hartz IV) aus dem Jahr 2020 Dreh- und Angelpunkt (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09). Dieses Grundrecht als Gewährleistungsrecht »ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden.« Auch in der BVerfG-Entscheidung zum Asylbewerberleistungsgesetz aus dem Jahr 2012 findet man daran anknüpfend deutliche Worte.

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