Das Bundesarbeitsgericht und die Nachtarbeiter. Mindestens 25 Prozent Nachtarbeitszuschlag auch da, wo keine tarifvertraglichen Regelungen bestehen

Immer öfter wird abends oder nachts gearbeitet, so das Statistische Bundesamt in einem Beitrag über Abend- und Nachtarbeit. Der Anteil der Erwerbstätigen, die abends (= zwischen 18 und 23 Uhr) arbeiten, ist zwischen 1992 (15 Prozent) und 2014 (26 Prozent) um zehn Prozentpunkte gestiegen. Der Anteil derjenigen, die regelmäßig nachts (= zwischen 23 und 6 Uhr) arbeiten, hat von 7 Prozent auf 9 Prozent zugenommen. Männer arbeiteten dabei fast doppelt so häufig nachts (11 Prozent) wie Frauen (6 Prozent). Über die gravierenden Folgen regelmäßiger Nachtarbeit wird seit langem berichtet, vgl. beispielsweise den Artikel Irgendwann macht der Körper schlapp oder die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung publizierte Übersichtsarbeit Schichtarbeit. Rechtslage, gesundheitliche Risiken und Präventionsmöglichkeiten. Da sollte man meinen, dass wenigstens eine monetäre Zusatzvergütung oder eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die Arbeitnehmer selbstverständlich ist, wenn sie zu diesen Zeiten arbeiten müssen. Dem ist aber offensichtlich nicht durchgängig so, was das Bundesarbeitsgericht in einer neuen Entscheidung aufgegriffen hat.

Mit welchem Sachverhalt wurde das Bundesarbeitsgericht konfrontiert? Der Pressemitteilung Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags – Dauerhafte Nachtarbeit vom 09.12.2015 kann man dazu entnehmen:

»Der Kläger ist bei der Beklagten als Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst tätig. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20.00 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6.00 Uhr. Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie zahlte an den Kläger für die Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn iHv. zunächst etwa 11%. Später hob sie diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20% an. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.«

Während das Arbeitsgericht der Klage stattgeben hat, wurde seitens des Landesarbeitsgerichts Hamburg hingegen nur ein Anspruch in Höhe von 25% festgestellt. Die gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gerichtete Revision des Klägers fiel beim 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts auf fruchtbaren Boden. Die Entscheidung kann man so zusammenfassen:

»Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.«

Der Regelfall ist also für alle ein Zuschlag von 25 Prozent. Davon kann nach unten wie auch nach oben abgewichen werden, wobei letzteres die 30 Prozent erklären.
Zur möglichen Abweichung des Zuschlags nach unten führt das höchste Arbeitsgericht aus:

»Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht.«

Und zu den Abweichungen nach oben im Sinne eines höheren Zuschlags schreiben die Richter:

»Besondere Belastungen können zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen. Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag iHv. 30% bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage.«

Der Tatbestand einer Dauernachtarbeit wurde im konkreten Fall seitens der Bundesarbeitsrichter gesehen und entsprechend zugunsten des klagenden Nachtarbeiters in Rechnung gestellt.

Die Bedeutung der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist darin zu sehen, dass mit der Entscheidung die unbestimmte Formulierung des § 6 Abs. 5 ArbZG konkretisiert wird. Der genannte Paragraph lautet: »Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.« Hinsichtlich des „angemessenen“ Zuschlags haben die Arbeitgeber jetzt eine klare Orientierung.

Das bedingungslose Grundeinkommen könnte kommen – möglicherweise, in Finnland. Und dann erst einmal als „experimentelles Pilotprojekt“

Das wird der Debatte über ein bedingungsloses Grundeinkommen sicher einen Schub verleihen: »Die finnische Regierung bereitet offenbar ein monatliches Grundeinkommen für jeden Erwachsenen vor«, berichtet die FAZ in dem Artikel 800 Euro Grundeinkommen – für jeden.
Die Verwaltung arbeite derzeit an einem detaillierten Plan, berichtet der Internet-Dienst Quartz: Finland is considering giving every citizen a basic income. Eine konkrete Gesetzes-Vorlage kommt demnach wohl nicht vor November 2016. Aber wenn sie dann auf die Tagesordnung gelangt, könnten die bisher bestehenden Sozialleistungen Geschichte sein und durch das  monatliche Grundeinkommen in Höhe von 800 Euro für jeden Erwachsenen ersetzt werden.

Eine aktuelle von der finnischen Sozialversicherung Kela in Auftrag gegebene Umfrage zeigt: Danach finden beinahe 70 Prozent der Finnen die Idee gut. Und auch Regierungschef Juha Sipilä wirbt dafür: „Für mich bedeutet ein Grundeinkommen eine Vereinfachung des sozialen Sicherungssystems“, wird er zitiert. Vgl. dazu auch den Artikel Finland considers basic income to reform welfare system.

Interessant vor dem Hintergrund der ansonsten geführten kontroversen Debatte über die (möglichen) Auswirkungen eines bedingungslosen Grundeinkommens, bei der immer kritisch angemerkt wird, dass die „Arbeitsmoral“ leiden würde, weil viele Menschen dann nicht mehr arbeiten gehen würden, vor allem keine schlecht bezahlten Jobs mehr annehmen würden, sind die Erwartungen bzw. Hoffnungen auf der finnischen Seite:

»Tatsächlich beabsichtigt die finnische Regierung mit dem Grundeinkommen gerade die derzeit auf einem 15-Jahres-Hoch liegende Arbeitslosigkeit von 9,5 Prozent zu verringern. Ihr Kalkül geht dem Bericht zufolge so: Mit einem Grundeinkommen würden Menschen eher bereit sein, eine schlechter bezahlte Arbeit anzunehmen. Momentan sei dies hingegen mit verringerten Sozialleistungen verbunden.«

Natürlich geht es auch wieder um die potenziellen Kosten des ganzen Unterfangens: »Der Finanzdienst Bloomberg rechnet in einer Überschlags-Kalkulation vor, dass jedes Jahr rund 47 Milliarden Euro benötigt würden, wenn jedem der beinahe 5 Millionen erwachsenen Finnen im Monat 800 Euro aus der Staatskasse gezahlt würden.«
Allerdings handelt es sich hierbei natürlich um eine Bruttogröße, denn man müsste ja die möglichen Einsparungen durch den Wegfall vieler (wie vieler?) heutiger Sozialleistungen gegenrechnen.
Man darf gespannt sein, ob das Vorhaben nicht nur eine Ankündigung bleibt.

Aber man sollte nicht vorschnell in Jubel verfallen, wenn man Anhänger des Konzepts eines bedingungslosen Grundeinkommens ist – und auch die Gegner sollten nicht gleich paniken. Die Informationslage ist dürftig, aber es gibt Hinweise darauf, dass man das nicht sofort und flächendeckend einführen würde: Maija Unkuri berichtet dazu: »The prime minister has expressed support for a limited, geographical experiment. Participants would be selected from a variety of residential areas.« Und Ohto Kanninen vom Tank research centre wird in dem Artikel so zitiert:

»Mr Kanninen proposes testing the idea by paying 8,000 people from low income groups four different monthly amounts, perhaps from €400 to €700. „If the impact on employment during the experiment was catastrophic, basic income would of course not be implemented on a large scale,“ he says.«

Die Finnen versuchen angesichts der internationalen Aufmerksamkeit, die durch viele Presseberichte über eine angeblich bevorstehende Einführung eines Grundeinkommens hervorgerufen wurde, gegenzurudern. So wurde diese Pressemitteilung zur Klarstellung veröffentlicht, dass lediglich ein „experimentell angelegtes Pilotprojekt“ geplant sei: Contrary to reports, basic income study still at preliminary stage:

»There have been misleading reports in the media about the Finnish experimental study on a Universal Basic Income. Only a preliminary study to explore possibilities has begun. On Monday, December 7, many international media-outlets published misleading stories alleging that a basic income scheme would be launched in Finland in the near future. “This is not correct. At this point only a preliminary study about the basic income has started”, says Professor Olli Kangas who is leading the study at Kela (Social Insurance Institution of Finland). An experimental study on a universal basic income began in October. A working group of researchers from a range of organisations under the project leadership of Kela is exploring ways in which to carry out an experimental study focusing on the implementation of a universal basic income scheme.«

Ein Viertel Krankschreibung könnte doch auch mal gehen. Experten haben sich Gedanken über das Krankengeld gemacht

Entweder-oder. Alles-oder-nichts. 100 Prozent ja oder 100 Prozent nein. Das ist der Algorithmus, wenn es um die Arbeitsunfähigkeit in Deutschland geht. Und damit um ein Thema, das auf der einen Seite höchst elementar für die Arbeitnehmer ist, denn die meisten waren schon mal krank geschrieben – sei es wegen einer Grippe oder wegen komplizierter Erkrankungen. Und dann will man nicht wegen der Erkrankung ins materiell Bodenlose fallen müssen, sondern selbstverständlich braucht man eine Absicherung für das eigene und bei den meisten Arbeitnehmern auch das einzige Vermögen – die Einnahmen aus dem Verkauf der Arbeitskraft. Deshalb hat man in der Vergangenheit, also der Sozialstaat auf- und ausgebaut wurde, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durchgesetzt. Der Regelfall heute: 6 Wochen lang muss der Arbeitgeber die Bezüge weiterzahlen. Sollte dann die Arbeitsunfähigkeit weiter anhalten, dann rutschen die Betroffenen in den Krankengeldbezug (70 Prozent des letzten Bruttogehalts und damit schon deutlich weniger als vorher bei der Lohnfortzahlung). Die Krankenkassen wiederum müssen diese Leistung finanzieren aus ihren Beitragseinnahmen. Aber es gibt – das soll hier nicht verschwiegen werden – noch eine andere Dimension der Krankschreiben, die immer mehr oder weniger explizit mitschwingt, zuweilen auch mal die Oberhand zu gewinnen scheint: Gemeint ist der Vorwurf bis hin zur Tatsache, dass es Zeitgenossen gibt, die sich einen „blauen Montag“ machen oder auch zwei. Also Arbeitsunfähigkeit vortäuschen, um nicht arbeiten zu müssen. Sicher und bei weitem nicht die Mehrheit, aber es gibt auch diese Exemplare.

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