Betriebliche Altersvorsorge: Von einem (nicht) sicheren Geschäftsmodell der Pensionskassen und Betriebsrentnern, die vom Europäischen Gerichtshof (etwas) geschützt werden

Bereits – die mittlerweile als Politikerin Geschichte gewordene – Andrea Nahles (SPD) hat mit einem Betriebsrentenstärkungsgesetz versucht, die zweite Säule des Alterssicherungssystems in Deutschland zu stärken (vgl. dazu Die halbierte Betriebsrentenreform, eine „kommunikative Herausforderung“ gegenüber den Arbeitnehmern und das von vielen totgesagte Pferd Riester wird erneut gedopt vom 3. Juni 2017). Und auch jüngste Aktionen des großkoalitionären Gesetzgebers wie die teilweise Zurücknahme der Doppelverbeitragung der Betriebsrentner in der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. dazu den Beitrag Mit heißer Nadel eine Teilentlastung der Betriebsrentner stricken, um schnell noch die Kurve zu bekommen: Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 10. Dezember 2019) müssen vor diesem strategischen Hintergrund eines Versuchs, die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen, gesehen werden.

Nun ist das mit den Betriebsrenten für die allermeisten Menschen ein Buch mit mehreren Siegeln. Denn „die“ Betriebsrente gibt es nicht und zuweilen entpuppt sich das, was als „Betriebsrente“ verkauft wird, als eine Rente, die der Arbeitnehmer im Wesentlichen selbst anspart ohne eine maßgebliche Beteiligung des Arbeitgebers. Die Vielgestaltigkeit der betrieblichen Altersvorsorge wird auch an den unterschiedlichen „Durchführungswegen“ erkennbar, über die man zu einer Betriebsrente kommen kann:

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Die Schweiz hat sie auch: Wohnungsnot. Und demnächst eine Volksabstimmung über die „Initiative für mehr bezahlbare Wohnungen“

Es gehört nicht viel Phantasie dazu, die in Teilen des Landes, vor allem in den (Groß)Städten, immer schwieriger werdende Versorgung mit Wohnraum als eines der ganz großen sozialpolitischen Themen in den vor uns liegenden Jahren zu identifizieren. Das spüren nicht nur die Hartz IV-Empfänger und die Menschen mit sehr kleinen Einkommen, sondern Wohnungsmangel diffundiert als Problem immer stärker in die Reihen der „Normalverdiener“.

So liest sich der Anfang des Beitrags Wohnst Du schon oder suchst Du noch? Die Wohnungsfrage als neue alte soziale und „Markt“-Frage, zunehmend auch für die „Mitte“, der hier am 10. September 2014, also vor mehreren Jahren, veröffentlicht wurde. Seither hat das angesprochene Problem in den Groß- und anderen Städten weiter und erheblich an gesellschaftlicher Sprengkraft zugelegt. Das schlägt sich in zahlreichen Berichten in den Medien nieder. Stück für Stück erobert die Wohnungsfrage als neue (alte) soziale Frage (vgl. dazu aus dem Jahr 2015 den Beitrag Eine expandierende Großbaustelle mit offensichtlichen Baumängeln: Die Wohnungsfrage als eines der zentralen sozialen Probleme der vor uns liegenden Jahre) Städte und Regionen, die sich bislang noch sicher gefühlt haben. Dazu nur als Beispiel das Thema einer Hintergrund-Sendung des Deutschlandfunks am 3. Januar 2020: »In Leipzig und anderen ostdeutschen Großstädten schnellen die Preise auf dem Wohnungsmarkt rasant in die Höhe. Die Löhne dagegen steigen langsamer als die Mieten. Die Folge: Die Zahl der Menschen mit Mietschulden wächst und alteingesessene Bewohner werden zunehmend aus ihren Vierteln verdrängt.«

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Nach dem Urteil des BVerfG ist Hartz IV eine „bedingungslose Grundsicherung“ geworden? Was für ein Unsinn

Das nunmehr vergangene Jahr war im Bereich der Grundsicherung vor allem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. November 2019 geprägt ( BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16), bei dem es um einen Teil der Sanktionen innerhalb des Hartz IV-Regimes ging. Dazu ausführlicher der Beitrag Ein Sowohl-als-auch-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht, die Begrenzung der bislang möglichen Sanktionierung und eine 70prozentige minimale Existenz im Hartz IV-System vom 6. November 2019. Darin wurde nicht nur auf die argumentativen Widersprüchlichkeiten in der Entscheidung hingewiesen, sondern vor allem auf den Tatbestand, dass die Sanktionen gerade nicht generell verboten, sondern „lediglich“ eine Begrenzung der besonders harten Formen der Sanktionierung vorgenommen wurde.

Die fundamentale Bedeutung dieses Urteils, auf das man jahrelang warten musste, nachdem Sozialrichter aus Gotha durch einen Vorlagenbeschluss das Verfahren ausgelöst hatten, steht im Kontext mit der Tatsache, dass es hier um nichts weniger als um das Existenzminimum ging – und um eine Antwort auf die Frage, ob das unantastbar ist oder nicht.

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Der Europäische Gerichtshof kann manchmal auch anders: Billigere Arbeitnehmer aus Ungarn in österreichischen Zügen – kein Problem

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird immer wieder – je nach Standpunkt missbilligend oder dankend – in Rechnung gestellt, dass er sich in vielen früher rein national geregelten Kernbereichen der Sozialpolitik einmischt und Urteile zugunsten der Arbeitnehmer bzw. der betroffenen Personengruppen fällt. Erst vor kurzem wurde hier beispielhaft darüber berichtet: Ein „menschenwürdiger Lebensstandard“ – das Existenzminimum in der europarechtlichen Variante, so ist der Beitrag vom 21. Dezember 2019 überschrieben. »Der Gerichtshof hat … ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einen würdigen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherzustellen«, kann man der Entscheidung des EuGH entnehmen.

Und auch mit Blick auf die „Entsendearbeitnehmer“ innerhalb der EU hat der Gerichtshof immer wieder ein schützendes Auge auf die betroffenen Arbeitnehmer geworfen. Um ein aktuelles Verfahren vor dem EuGH als Beleg aufzurufen, lohnt ein Blick auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18. Die Mitteilung des Gerichts ist so überschrieben: „Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat.“

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Ihr Kinderlein, kommet … aber zunehmend auf eigene Gefahr. Geburtshilfe und Kindermedizin als „Ballast“ in einem ungesunden Gesundheitswesen

Viele werden dieses weihnachtliche Lied mit den Kinderlein, die zur Krippe kommen sollen, am Ende der Weihnachtsfeiertage 2019 noch im Ohr haben. Und auch die Politik feiert seit Jahren jedes zusätzliche Kind, das die Geburtenstatistik nach oben treibt. Denn genau das haben wir in den vergangenen Jahren gesehen: Im Jahr 2018 sind 125.000 Kinder in Deutschland mehr geboren worden als 2011, dem Jahr mit der bislang niedrigsten Zahl an lebendgeborenen Kindern in Deutschland.

Eine nicht nur demografisch, sondern auch in jedem Einzelfall gesehen frohe Botschaft. Die allerdings auch eine Kehrseite hat, die man seit geraumer Zeit in den Medien serviert bekommt: Zunehmend wird Klage geführt über eine abnehmende Zahl an Kreißsälen, in denen die werdenden Mütter entbinden können und seit Jahren wird über einen sich verstärkenden Mangel an Hebammen berichtet, der viele an sich glücklichen Eltern an den Rand der Verzweiflung treibt. Vgl. dazu nur als ein Beispiel aus der Vielzahl an entsprechenden Berichten den Artikel Kind kommt, Kreißsaal fehlt aus dem Mai des vergangenen Jahres. Dort wurde auch schon darauf hingewiesen, dass das Problem der kleiner werdenden Zahl an Kliniken, in denen man überhaupt noch entbinden kann, gleichsam gedoppelt wird, wenn die Betroffenen an innere Kapazitätsgrenzen der verbleibenden Kliniken stoßen – das »spüren Frauen besonders schmerzlich, wenn überfüllte Kliniken sie kurz vor der Geburt abweisen. Laut einer Umfrage der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe passierte das im zweiten Halbjahr 2017 in einem Drittel der knapp 200 befragten Krankenhäuser. Als wichtigste Ursachen nannten diese einen Mangel an Hebammen, an Kreißsälen sowie an Betten auf der Frühchen-Station.« Und auch am Jahresende 2019 die gleiche Tonlage: Hebammenverband schlägt Alarm. Geschlossene Kreißsäle zum Jahresende wegen fehlenden Personals.

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