Spanien: Ein „lebensnotwendiges Mindesteinkommen“ auf dem Papier und die Bedingungen als hohe Hürden

In Deutschland wird derzeit für einen Moment mal wieder über das bzw. ein „bedingungsloses Grundeinkommen“ debattiert, ausgelöst durch eine geplante gemeinsame Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) und des Vereins Mein Grundeinkommen, mit der 120 Probanden, die drei Jahre lang ein Grundeinkommen in Höhe von 1.200 Euro bekommen sollen, begleitet werden. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auf Erfahrungen aus anderen Ländern verwiesen, beispielsweise den Grundeinkommens-Versuch in Finnland. Und dass es auch in anderen Ländern angeblich Bestrebungen geben würde, ein Grundeinkommen einführen. Nur gibt es auf dieser Ebene nirgendwo ein bedingungslos ausgezahltes und wie hoch auch immer definiertes Existenzgeld, sondern es handelt sich – wenn überhaupt -, dann um Spielarten einer Grundsicherung aus dem Formenkreis dessen, was wir hier in Deutschland als Hartz IV kennen, bekanntlich eine überaus kontrovers diskutierte Variante einer eben nicht bedingungslosen, sondern an Bedürftigkeit und weitere Verhaltensvoraussetzungen geknüpften Mindestsicherung. Und gerade in der Corona-Krise wurde und wird immer wieder auf dieses letzte Netz der sozialen Sicherung hingewiesen.

Das vorangestellt soll hier der Beitrag Spanien führt ein „Grundeinkommen“ ein, aber nicht bedingungslos, eher eine Art Hartz IV vom 29. Mai 2020 erneut aufgerufen werden. Viele Menschen in Spanien sind hart getroffen von den ökonomischen und sozialen Verwüstungen im Gefolge der Corona-Krise: Die Arbeitslosigkeit ist inzwischen die zweithöchste in Europa nach Griechenland. Angesichts der stark steigenden Arbeitslosigkeit und der Not vieler Selbstständiger und Kleinstunternehmer hat die spanische Regierung etwas vorgezogen, was bereits vor der Corona-Krise vereinbart wurde: »In Spanien wird es für arme Familien erstmals ein monatliches „Grundeinkommen“ geben. Das beschloss die Regierung von Ministerpräsident Pedro Sánchez unter dem Eindruck wachsender sozialer Not durch die Corona-Krise. Das Vorhaben war bereits Teil der Koalitionsvereinbarungen zwischen dem sozialistischen Regierungschef und seinem Partner Pablo Iglesias vom Linksbündnis Unidas Podemos.«

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Hartz IV als temporärer Rettungsanker für die in ihrer Existenz bedrohten Coronavirus-Krisenopfer? Und was für (andere) einkommensschwache Haushalte getan werden könnte bzw. müsste

In den nächsten Tagen wird die Bundesregierung eine ganze Reihe an gesetzgeberischen Maßnahmen auf den Weg bringen, bei denen es darum geht, wie den vielen Opfern der Coronavirus-Krise geholfen werden kann. Die Ausweitung der Kurzarbeitergeld-Regelung ist bereits in Windeseile in Kraft gesetzt worden. Was aber kann man für die unzähligen anderen Opfern der Stilllegung weiter Teile des sozialen und damit auch ökonomischen Lebens tun? Für die Solo-Selbstständigen, die von einem Tag auf den anderen überhaupt keine Einnahmen mehr haben? Für die anderen Kleinst- und Kleinunternehmer, die vor einem Alpengebirge an Fixkosten bei gleichzeitig wegbrechenden Einnahmen stehen?

Auch für diese Gruppen sollen – so heißt es aus der Regierung und den Bundesländern – umfangreiche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn das so kommt, muss das auch an die Menschen gebracht werden.

Das gilt auch für das letzte Auffangnetz unseres Sozialstaats, also die Grundsicherung nach SGB II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet. Auch hier muss ein – wahrscheinlich erwartbarer enormer – Zustrom an Hilfebedürftigen bewältigt werden. Und das in einem System, das bereits unter Normalbedingungen als extrem kompliziert und mit langen Bearbeitungs- und Bewilligungszeiten versehen kritisiert wurde.

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Ein „menschenwürdiger Lebensstandard“ – das Existenzminimum in der europarechtlichen Variante

Die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im Hartz IV-System (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16) ist mittlerweile in den Medien vollständig abgeklungen, viele neue Themen haben die Bühne erobert. In der für Millionen Menschen relevanten Verwaltungspraxis geht es jetzt um die konkrete Umsetzung des zwar die Sanktionen in der bisherigen Form begrenzenden, aber durchaus mehrdeutig angelegten Urteils der Verfassungsrichter. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass nunmehr Sanktionen von von mehr als 30 Prozent nicht mehr zulässig sind, zugleich wurde die Ebene der Einzelfallprüfung gestärkt und schematische, nicht korrigierbare Laufzeiten der Sanktionen von drei Monaten sollen der Vergangenheit angehören. Zu der angesprochenen Komplexität des BVerfG-Urteils vgl. auch ausführlicher diesen Beitrag: Ein Sowohl-als-auch-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht, die Begrenzung der bislang möglichen Sanktionierung und eine 70prozentige minimale Existenz im Hartz IV-System vom 6. November 2019.

Die Kritiker des Sanktionsregimes in der deutschen Grundsicherung haben die Entscheidung des BVerfG als großen Erfolg gefeiert und verweisen beispielsweise auf solche bedeutsamen und (scheinbar) eindeutigen Ausführungen des Gerichts:

»Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren.«

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Australien und der Versuch, das Verhalten von Sozialhilfeempfängern über ein bargeldloses Gängelband zu steuern

Die Diskussionen über angeblichen oder tatsächlichen Missbrauch von Sozialhilfe werden seit Urzeiten geführt und auch bei uns in Deutschland gibt es immer wieder – und gerne im Kontext von geplanten oder zu legitimierenden Leistungskürzungen – mediale Schlammschlachten, in denen man das „abweichende“ Verhalten bestimmter Sozialhilfeempfänger über die Bildschirme und Zeitungsseiten verbreitet. In der Realität der Leistungsgewährung gibt es ganz handfeste Konsequenzen, wenn die Menschen, denen man Geldleistungen gewährt, bestimmte Verhaltenserwartungen nicht erfüllen (wollen). Man denke hier an die Sanktionen, die wir im Hartz IV-System haben. Die Frage, ob diese überhaupt und wenn, dann in welcher Form überhaupt verfassungsgemäß sind, beschäftigt das höchste deutsche Gericht seit Jahren. Die Entscheidung darüber soll am 5. November 2019 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündet werden. Dabei wird es auch um die Frage gehen, ob man eine Sozialhilfeleistung, die das Existenzminimum abdecken soll, kürzen darf, wenn die Betroffenen bestimmte Verhaltensauflagen hinsichtlich ihrer Mitwirkung nicht erfüllen, was beispielsweise die Einhaltung von Meldeterminen oder der Auflagen aus „Eingliederungsvereinbarungen“ angeht. Aber ob der Hartz IV-Empfänger an einer gegen oder für was auch immer gearteten Demonstration teilnimmt, geht das Jobcenter nichts an und kann auch nicht zu einer Leistungskürzung führen. In Australien möchte man genau das aber machen.

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Das bislang sozialhilferechtlich geöffnete Portemonnaie der Kinder für die Pflegekosten der Eltern als Objekt politischen Handelns: Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ und seine Einordnung auf der weiterhin unübersichtlichen Baustelle der Pflegefinanzierung

Das die Eltern für ihre Kinder aufzukommen haben, ist bekannt und von immer vorhandenen Ausnahmefällen abgesehen auch als selbstverständlich akzeptiert. Dass die Unterhaltsverpflichtung aber keine Einbahnstraße ist, stößt dann, wenn es ernst wird, nicht selten auf Erstaunen und auch Verärgerung, weil viele damit nicht gerechnet haben. Und dass sich der Staat, genauer: der Träger der Sozialhilfe, von ihm (vor)finanzierte Leistungen bei den Kindern, die nach den amtlichen Definition als leistungsfähig eingestuft werden, wieder zurückholt bzw. das mehr oder weniger intensiv versucht, ist in Zeiten einer steigenden Zahl an Pflegebedürftigen in Kombination mit einem erheblichen Anteil an selbst zu finanzierenden Pflegekosten beispielsweise bei einer Heimunterbringung naturgemäß eine sichere Quelle für eine wachsende Zahl an Fällen, wo die Kinder in die Finanzierungspflicht genommen werden.

Im Netz hat sich über die Jahre eine Vielzahl an mehr oder weniger seriösen Ratgebern etabliert, wo Menschen, die ein entsprechendes Schreiben eines Sozialamtes bekommen, nachlesen können, was möglicherweise auf sie zukommen wird – bis hin zu Elternunterhalts-Rechnern, mit deren Hilfe man berechnen können soll, wie hoch die monatliche Rechnung ausfallen wird.

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