Australien und der Versuch, das Verhalten von Sozialhilfeempfängern über ein bargeldloses Gängelband zu steuern

Die Diskussionen über angeblichen oder tatsächlichen Missbrauch von Sozialhilfe werden seit Urzeiten geführt und auch bei uns in Deutschland gibt es immer wieder – und gerne im Kontext von geplanten oder zu legitimierenden Leistungskürzungen – mediale Schlammschlachten, in denen man das „abweichende“ Verhalten bestimmter Sozialhilfeempfänger über die Bildschirme und Zeitungsseiten verbreitet. In der Realität der Leistungsgewährung gibt es ganz handfeste Konsequenzen, wenn die Menschen, denen man Geldleistungen gewährt, bestimmte Verhaltenserwartungen nicht erfüllen (wollen). Man denke hier an die Sanktionen, die wir im Hartz IV-System haben. Die Frage, ob diese überhaupt und wenn, dann in welcher Form überhaupt verfassungsgemäß sind, beschäftigt das höchste deutsche Gericht seit Jahren. Die Entscheidung darüber soll am 5. November 2019 vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verkündet werden. Dabei wird es auch um die Frage gehen, ob man eine Sozialhilfeleistung, die das Existenzminimum abdecken soll, kürzen darf, wenn die Betroffenen bestimmte Verhaltensauflagen hinsichtlich ihrer Mitwirkung nicht erfüllen, was beispielsweise die Einhaltung von Meldeterminen oder der Auflagen aus „Eingliederungsvereinbarungen“ angeht. Aber ob der Hartz IV-Empfänger an einer gegen oder für was auch immer gearteten Demonstration teilnimmt, geht das Jobcenter nichts an und kann auch nicht zu einer Leistungskürzung führen. In Australien möchte man genau das aber machen.

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Das bislang sozialhilferechtlich geöffnete Portemonnaie der Kinder für die Pflegekosten der Eltern als Objekt politischen Handelns: Das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ und seine Einordnung auf der weiterhin unübersichtlichen Baustelle der Pflegefinanzierung

Das die Eltern für ihre Kinder aufzukommen haben, ist bekannt und von immer vorhandenen Ausnahmefällen abgesehen auch als selbstverständlich akzeptiert. Dass die Unterhaltsverpflichtung aber keine Einbahnstraße ist, stößt dann, wenn es ernst wird, nicht selten auf Erstaunen und auch Verärgerung, weil viele damit nicht gerechnet haben. Und dass sich der Staat, genauer: der Träger der Sozialhilfe, von ihm (vor)finanzierte Leistungen bei den Kindern, die nach den amtlichen Definition als leistungsfähig eingestuft werden, wieder zurückholt bzw. das mehr oder weniger intensiv versucht, ist in Zeiten einer steigenden Zahl an Pflegebedürftigen in Kombination mit einem erheblichen Anteil an selbst zu finanzierenden Pflegekosten beispielsweise bei einer Heimunterbringung naturgemäß eine sichere Quelle für eine wachsende Zahl an Fällen, wo die Kinder in die Finanzierungspflicht genommen werden.

Im Netz hat sich über die Jahre eine Vielzahl an mehr oder weniger seriösen Ratgebern etabliert, wo Menschen, die ein entsprechendes Schreiben eines Sozialamtes bekommen, nachlesen können, was möglicherweise auf sie zukommen wird – bis hin zu Elternunterhalts-Rechnern, mit deren Hilfe man berechnen können soll, wie hoch die monatliche Rechnung ausfallen wird.

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Wieder mehr ältere Menschen, die Leistungen der Grundsicherung im Alter beziehen. Und darüber hinaus ein Blick auf Einsamkeit und soziale Isolation

Das Statistische Bundesamt hat neue Zahlen veröffentlicht über die Menschen, die im Dezember 2018 Leistungen bei Erwerbsminderung bzw. aus der Grundsicherung im Alter bezogen haben: »Im Dezember 2018 bezogen in Deutschland knapp 1.079.000 Personen ab 18 Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) … das (waren) 1,9 % mehr Leistungsempfängerinnen und -empfänger als im Dezember 2017«, kann man der Pressemitteilung der Bundesstatistiker entnehmen.

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