Hartz IV als temporärer Rettungsanker für die in ihrer Existenz bedrohten Coronavirus-Krisenopfer? Und was für (andere) einkommensschwache Haushalte getan werden könnte bzw. müsste

In den nächsten Tagen wird die Bundesregierung eine ganze Reihe an gesetzgeberischen Maßnahmen auf den Weg bringen, bei denen es darum geht, wie den vielen Opfern der Coronavirus-Krise geholfen werden kann. Die Ausweitung der Kurzarbeitergeld-Regelung ist bereits in Windeseile in Kraft gesetzt worden. Was aber kann man für die unzähligen anderen Opfern der Stilllegung weiter Teile des sozialen und damit auch ökonomischen Lebens tun? Für die Solo-Selbstständigen, die von einem Tag auf den anderen überhaupt keine Einnahmen mehr haben? Für die anderen Kleinst- und Kleinunternehmer, die vor einem Alpengebirge an Fixkosten bei gleichzeitig wegbrechenden Einnahmen stehen?

Auch für diese Gruppen sollen – so heißt es aus der Regierung und den Bundesländern – umfangreiche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn das so kommt, muss das auch an die Menschen gebracht werden.

Das gilt auch für das letzte Auffangnetz unseres Sozialstaats, also die Grundsicherung nach SGB II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet. Auch hier muss ein – wahrscheinlich erwartbarer enormer – Zustrom an Hilfebedürftigen bewältigt werden. Und das in einem System, das bereits unter Normalbedingungen als extrem kompliziert und mit langen Bearbeitungs- und Bewilligungszeiten versehen kritisiert wurde.

Am 20. März 2020 hat der Deutsche Städtetag seine Mitglieder mit einem Rundschreiben unter der bezeichnenden Überschrift SGB II: Schnellläufergesetz COVID-19 darüber informiert, dass es einen Entwurf für einen erleichterten Zugang zur sozialen Sicherung geben würde, der nun schnell die erforderlichen parlamentarischen Hürden nehmen soll. Konkret geht es um den Entwurf für ein „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)“. Dieser Entwurf soll am Montag, dem 23. März 2020, vom Bundeskabinett verabschiedet werden und mit einer verkürzten Beteiligung möglichst am Ende der Woche durch die parlamentarischen Gremien durch sein.

Die Erleichterungen durch das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung

Grundsätzlich ist anzumerken, dass mit dem Sozialschutz-Paket befristete Sonderregelungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verabschiedet werden (sollen), die den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2020 umfassen.

➞ Für alle Anträge auf SGB II-Leistungen, die in dem genannten Zeitraum gestellt werden, soll für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Antragstellung keine Vermögensprüfung stattfinden.

➞ Die Angemessenheit der Aufwendungen für Kosten der Unterkunft soll befristet außer Kraft gesetzt und generell unterstellt werden. Deshalb sollen für die Dauer von sechs Monaten pauschal für alle Neuantragsteller deren Unterkunftskosten als angemessen anerkannt werden und auch keine weitere Prüfung erfolgen (müssen), ob dem so ist.

Dann bleibt aber weiterhin das Problem, dass die Antragsteller im bestehenden Grundsicherungssystem ihre Bedürftigkeit nachweisen müssen, denn Hartz IV ist eben kein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern der Bezug dieser Leistung setzt voraus, dass man einkommensmäßig ganz unten angekommen ist. Auch diese Prüfung ist sehr aufwendig und das kollidiert mit dem Ziel der Bundesregierung, den vielen durch das Herunterfahren der Volkswirtschaft existenziell bedrohten Menschen schnell zu helfen. Vor diesem Hintergrund ist der folgende Punkt aus dem anstehenden Sozialschutz-Paket hervorzuheben:

➞ Für die Dauer von sechs Monaten erfolgt eine unkomplizierte vorläufige Bewilligung von Leistungen unter Berücksichtigung des von der leistungsberechtigten Person prognostizierten Einkommens.

Offensichtlich ist die Bundesregierung bereit, vor dem Hintergrund der uns alle extrem verunsichernden Ausmaße der Krise ordnungspolitische Bedenken, die ansonsten bei jedem der genannten Punkte in voller Härte vorgetragen werden, auszuklammern und man versucht, möglichst schnell ein auch administrativ handhabbares Verfahren auf die Beine zu bekommen. Man kann erkennen, dass es unter den außergewöhnlichen Umständen vor allem darum geht, die Zugangshürden für „Neukunden“ abzusenken. Bereits einige Tage vorher hatte sich die BA zu diesem Thema zu Wort gemeldet:

Die Bundesagentur für Arbeit schreibt eine E-Mail an die Jobcenter

Bereits am 16. März 2020 hat die BA die Jobcenter (hier die gE = gemeinsame Einrichtungen, also die von BA und Kommunen gemeinsam betriebenen Jobcenter) eine Mail verschickt: Jobcenter zur Sicherstellung der rechtzeitigen und durchgehenden Leistungserbringung in den gE: »Die Gewährleistung existenzsichernder Leistungen in Zeiten der weitgehenden Einstellung des Kundenverkehrs in den gemeinsamen Einrichtungen (gE) hat höchste Priorität. Die vorhandenen Möglichkeiten sind so zu nutzen, dass existenzsichernde Leistungen rechtzeitig und durchgehend erbracht werden.«

Aufrechterhaltung der Kommunikation mit den Kunden: Fragen und Anliegen sollen auch ohne persönlichen Kontakt geklärt werden können. »Hierfür werden vorübergehend die formalen Anforderungen an die Antragstellung und Übersendung von Nachweisen gelockert.« Eine postalische Antragstellung oder per E-Mail muss ermöglicht werden. »Der Antrag kann auch in den Hausbriefkasten der gE geworfen werden und auch telefonisch gestellt werden.«

Erstantragstellung: »Die Antragstellung wirkt nach § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB II auf den Ersten des Monats zurück, so dass sich im Regelfall selbst durch eine Verzögerung in der Antragstellung keine negativen Auswirkungen für die Kundinnen und Kunden ergeben. Im Übrigen ist die Antragstellung an keine Form gebunden.« Bereits angesprochen wurden die normalerweise anfallenden Mitwirkungspflichten bei der Bedürftigkeitsprüfung. Hierzu hat die BA in ihrer Mail vom 16.03 ausgeführt: »Die Mitwirkungspflichten dienen dem Nachweis oder der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Durch großzügige Fristen und entsprechende Fristverlängerungen soll auf diese besonderen Problemlagen bei der Mitwirkung Rücksicht genommen werden. Die Erbringung von unumgänglichen Nachweisen kann auch demnach auch per Briefpost oder auf elektronischem Wege (E-Mail) erfolgen.« Und besonders wichtig: »Können die notwendigen Unterlagen durch die Kundinnen und Kunden nicht rechtzeitig beigebracht werden, ist gleichwohl die schnelle oder lückenlose Erbringung der existenzsichernden Leistungen sicherzustellen.« Entscheidungen können – nicht nur mit Blick auf Personen, die sich beispielsweise in Quarantäne befinden – vorläufig getroffen werden (vgl. § 41a SGB II). Die gleichen Regelungen gelten auch für Weiterbewilligungsanträge. »Die lückenlose Leistungsbewilligung hat in diesem Fall Vorrang vor der Überprüfung der Identität und der Anspruchsvoraussetzungen«, so die BA.

Erstanträge und Weiterbewilligungsanträge können auch online heruntergeladen werden auf der Seite Jobcenter.digital.

Notlagen/“Barauszahlung“: »Sollte den Kundinnen und Kunden kein Geld zur Verfügung stehen, sind die Möglichkeiten des § 24 Absatz 1 SGB II (Darlehen bei unabweisbarem Bedarf) und § 42 Absatz 2 SGB II (vorfällige Zahlungen) zu nutzen. Es sind keine strengen Anforderungen an den Nachweis anzulegen. Zur Vermeidung von Notlagen sind Barauszahlungen an Kundinnen und Kunden, die über keine Bankverbindung verfügen, weiterhin zu gewährleisten.«

Obdachlose: »Grundsätzlich müssen auch erwerbsfähige Obdachlose erreichbar sein. Bei Leistungsbeziehenden ohne festen Wohnsitz ist eine tägliche Vorsprache bei einer Betreuungs- oder Beratungsstelle für Wohnungslose oder einer ähnlichen Stelle (z. B. eine Betreuungsstelle für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten) nicht erforderlich. Von einer Erreichbarkeit ist (bis auf Weiteres) auch ohne eine derartige Vorsprache auszugehen. Leistungen werden auch bei Obdachlosen nach § 41 Absatz 1 SGB II berechnet, so dass keine Bedenken bestehen, Leistungsbewilligungen von mindestens einem Monat vorzunehmen. Eine tägliche Vorsprache zur Auszahlung in gE der Leistungen erfolgt nicht.«

Viele werden sich fragen, wie es weitergeht beim Thema Sanktionen. Dazu kann man der Rundmail der BA entnehmen: Sie und die solche Leistungskürzungen überwiegend auslösenden Meldeversäumnisse werden derzeit nicht realisiert bzw. verfolgt:

Minderungen: »Die Regelungen zu den Minderungen bei Sanktionen werden zur Reduzierung des Kundenverkehrs in den gE ausgesetzt. Das Meldeverfahren findet nicht statt.«

Sind diese Maßnahmen befristet und wenn ja, bis wann? Dazu die BA: »Diese Weisungen gelten solange, bis die normale Arbeitsfähigkeit der betroffenen gE wieder hergestellt ist.«

Die Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen (KOS) hatte am 19. März unter der Überschrift Corona und die Folgen: Schnelle und unbürokratische Antragsbearbeitung notwendig! gefordert, »Anträge auf existenzsichernde Leistungen wie Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (Alg II), Sozialhilfe und Kinderzuschlag schnell und unbürokratisch zu bewilligen und auszuzahlen … Länger als 14 Tage sollte die Bearbeitung des Antrags außerdem nicht nicht dauern. Man kann davon ausgehen, dass die BA hier bereits entsprechende Schneisen geschlagen hat.

Und bei den Leistungen bleibt alles so, wie es ist?

Aber die Forderungen der KOS enthalten auch noch einen weiteren Punkt, der bislang sowohl von der BA nicht angesprochen werden konnte (weil sie keine Rechtsgrundlage dafür haben), aber auch in Berlin nicht auf der offiziellen Tagesordnung der Politik gelandet ist: Was ist neben den vielen, denen man einen möglichst niedrigschwelligen Zugang zu den (offiziell) existenzsichernden Hartz IV-Leistungen eröffnen möchte, eigentlich mit den Millionen „Bestandskunden“ im Grundsicherungssystem hinsichtlich dessen, was sie an Leistungen bekommen? Hierzu die KOS:

»Arbeitslose, Niedrigverdienende und ihre Angehörigen haben … in der aktuellen Situation aufgrund der höheren Ausgaben für die Gesundheit und der Schwierigkeiten bei der Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern höhere Kosten als sonst. Sie müssen deshalb sofort einen Mehrbedarfszuschlag von 20% der Regelleistung zu ihren ohnehin schon viel zu knappen Leistungen bekommen.« (Hervorhebung nicht im Original).

Selbst die FDP fordert zumindest temporär mindestens 64,80 Euro mehr für Hartz IV-Bezieher

Aktuell liegt der Regelbedarf für Alleinstehende/ Alleinerziehende im Hartz IV-System bei 432 Euro im Monat hinzu kommen die (bislang und für die Bestandskunden weiterhin?) angemessenen Kosten der Unterkunft). Selbst die Bundestagsfraktion der FDP hat sich nun mit einem Tweet zu Wort gemeldet und eine zeitlich befristete konkrete Aufstockung der Regelleistungen gefordert:

Die FDP spricht in ihrem Tweet einen ganz wichtigen Punkt für viele Betroffene an: Eine Folge des coronakrisenbedingten Shutdowns ist der Ausfall der vielen Tafeln in unserem Land, wo Hilfebedürftige mit Lebensmitteln versorgt wurden – zugleich wird damit zugestanden, dass die gegebenen Regelleistungen generell zu niedrig dimensioniert sind, da die Tafeln ja eigentlich nur ein die existenzsichernde Grundversorgung ergänzendes, zusätzliches Angebot sein sollen. Auf diesen „Widerspruch“ haben Kritiker seit Jahren hingewiesen.

Die Forderung der FDP und der KOS würden bedeuten, dass die Hartz IV-Bezieher monatlich mindestens 64,80 Euro, bei 20 Prozent Zuschlag 86,40 Euro mehr erhalten würden.

Hier besteht offensichtlich Handlungsbedarf und bislang hat man einen entsprechenden Vorstoß aus Berlin noch nicht zur Kenntnis nehmen dürfen. Darüber hinaus gibt es weitere Vorschläge die besonders einkommensschwachen Haushalte betreffend.

Tacheles – Vorschläge zum Umgang mit der Corona-Krise für einkommensschwache Haushalte

An dieser Stelle ist auf weiterführende Vorschläge von Tacheles e.V. Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein mit Sitz in Wuppertal hinzuweisen. »Da es einkommensschwachen Haushalten in der Regel auch an entsprechenden Rücklagen fehlt, um die ausfallenden Einkünfte eine Weile lang auszugleichen, erlauben wir uns eine Reihe von Vorschlägen zu machen, wie die Krise für alle Beteiligten abgefangen werden kann«, heißt es in dem 11 Seiten umfassenden Papier Tacheles – Vorschläge zum Umgang mit der Corona-Krise für einkommensschwache Haushalte vom 21.03.2020. Konkret hat man seitens des Vereins 29 Vorschläge ausgearbeitet, die zum Teil sofort, zum Teil erst nach vorheriger Gesetzesänderung umgesetzt werden könnten und einen wertvollen Beitrag leisten würden, um die Versorgung aller Betroffenen sicherzustellen. Von besonderer Bedeutung ist die Forderung nach einer Einmalzahlung in Kombination mit einer dauerhaften Erhöhung der Regelleistungen:

„Corona-Einmalzahlung“ für SGB II-, SGB XII-, AsylG-, KIZ-, WoGG- und geringverdienen Haushalte: »Im Zuge der Krise haben in den meisten, wenn nicht gar allen Städten die Tafeln, die einen maßgeblichen Beitrag zur Lebensmittelversorgung von Sozialleistungsbeziehern leisten, geschlossen. Hinzu kommen Preissteigerungen und Mehrkosten. Um all dies zu kompensieren, schlagen wir eine Einmalzahlung in Höhe von 500 € für jeden SGB II-, SGB XII-, AsylG-, KIZ – und WoGG-Single-Haushalt, sowie in Höhe von 250 € für jede weitere Person vor, um dies zu kompensieren.« Die genannten Personengruppen befinden sich alle in einem der genannten Leistungsbezüge. Die Forderung nach einem Einmalbetrag geht aber über diese Gruppen hinaus: »Wenn kein SGB II-, SGB XII-, AsylG-, KIZ- und WoGG-Bezug vorliegt, sollen auch Haushalte mit geringem Einkommen, sog. Niedriglohnhaushalte, aufstockende Einmalzahlungen in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem (nach SGB II-Regeln bereinigten) Einkommen und ihrem SGB II-Bedarf zzgl. des Einmalzahlungsbetrages erhalten.« Hier würde sich natürlich die Frage stellen, wie das berechnet werden soll und vor allem von wem in welcher Zeit.

„Corona-Zuschlag“: Temporäre Erhöhung der SGB II-, SGB XII-, AsylbLG-Regelbedarfe: »Während der laufenden Corona-Krise sollten die SGB II-, SGB XII-, AsylbLG – Regelbedarfe um einen Corona-Zuschlag von 100 € erhöht werden.« Die Erhöhungsforderung von Tacheles geht also über die der KOS und der FDP deutlich hinaus. Sie begründen das u.a. so: »Damit sollen Mehrkosten für gesundes, vitaminreiches und ausgewogenes Essen abgefedert werden. Dies ist Voraussetzung für die Stärkung des Immunsystems und Schutz vor Krankheiten. Zudem fällt die kostenlose Essensversorgung von Kindern wegen Kita- und Schulschließungen weg. Die Tafeln schließen und die Lebensmittelpreise steigen. Ältere, kranke und behinderte Menschen werden Probleme bei der Beschaffung von Lebensmitteln haben und sich teilweise mit Lebensmitteln beliefern lassen müssen. Dies ist mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Ferner soll damit einkommensschwachen Menschen der Risikogruppen die Möglichkeit gegeben werden mit Taxi oder sonstigen Verkehrsmitteln zu Ärzten und Therapeuten zu kommen.«

Das Papier enthält dann noch zahlreiche weitere Änderungsvorschläge, um die Situation der einkommensschwachen Haushalte schnell und wirksam verbessern zu können.

»Wer unten steht, leidet mehr: Die Corona-Krise verdeutlicht und verschärft die soziale Ungleichheit. Es geht jetzt auch um die gesellschaftlichen Abwehrkräfte« so Lenz Jacobsen und Parvin Sadigh in ihrem Beitrag Hierarchie der Not. Die in diesem Beitrag hier angesprochenen Maßnahmen können das Grundmuster der sozialen Ungleichheit natürlich nicht aufheben, sie können aber einen schnellen und dringend erforderlichen Beitrag zur Linderung der unterschiedlich verteilten Not leisten. Es bleibt zu hoffen, dass die Bundesregierung die konkreten Vorschlag aufgreift und in ihre Gesetzgebung in dieser Woche noch einbaut.