Erwerbstätigkeit und Löhne von Flüchtlingen steigen deutlich, so eine neue Studie. Aber …

Erst vor kurzem wurde hier ein Blick geworfen auf die vielen Menschen, die seit 2015 als schutzsuchende Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind – dabei ging es um die Menschen aus den Ländern Afghanistan, Eritrea, Iran, Irak, Nigeria, Pakistan, Somalia und Syrien, die als „Asylherkunftsländer“ bezeichnet werden und damit die Länder umfassen, aus denen die meisten Asylbewerber stammen. Die über eine Million Menschen, die als Kriegsflüchtlinge seit dem Frühjahr 2022 aus der Ukraine zu uns gekommen sind, wurden dabei ausgeklammert: Es geht voran mit der Integration der Geflüchteten aus den „Asylherkunftsländern“ in den Arbeitsmarkt. Wie immer lohnt ein etwas genauerer Blick auf die Zahlen, so ist der Beitrag überschrieben, der hier am 10. Juli 2023 veröffentlicht wurde. Zu dem, was wir über die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (nicht) wissen, vgl. diesen Beitrag vom 16. Juli 2023: Gekommen, um (nicht) zu bleiben. Was wir über die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (nicht) wissen.

In dem Beitrag über die Integration der Geflüchteten aus den „Asylherkunftsländern“ in den Arbeitsmarkt wurde u.a. mit Bezug auf aktuelle Daten des IAB ausgeführt, »dass noch eine Menge zu tun ist hinsichtlich einer (erfolgreichen) Integration in den Arbeitsmarkt: Die Beschäftigungsquote der Menschen aus den Asylherkunftsländern liegt bei 41,4 Prozent … Die „SGB II-Hilfequote“ wird mit 45,5 Prozent ausgewiesen und liegt damit erheblich höher als bei den Ausländern insgesamt (21,3 Prozent) oder gar den Deutschen (mit 8,6 Prozent).«

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Neben den vielen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine vor allem im vergangenen Jahr kommen jetzt auch wieder mehr Asylbewerber – und eine der drängenden Fragen lautet: Wo sollen sie wohnen?

Im vergangenen Jahr sind rund 1,2 Millionen Ukrainerinnen und Ukrainer nach Deutschland gekommen – vor allem im Frühjahr 2022 waren es Hundertausende, die als Kriegsflüchtlinge Schutz gesucht und bekommen haben (vgl. dazu ausführlicher den Beitrag Gekommen, um (nicht) zu bleiben. Was wir über die Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (nicht) wissen vom 16. Juli 2023). Ein bedeutsamer Aspekt bei der Bewältigung dieser einzigartigen Herausforderung war das enorme zivilgesellschaftliche Engagement und vor allem die außerhalb des üblichen Asylsystems laufende Behandlung der Kriegsflüchtlinge, vor allem die vielen privaten Unterkünfte, die für die Unterbringung der Menschen zur Verfügung gestellt wurden.

Dabei etwas in den Schatten geraten sind die „normalen“ Flüchtlinge, die als Asylbewerber aufschlagen. Im vergangenen Jahr wurden insgesamt 244.132 Asylanträge gestellt, darunter waren 217.774 Erstanträge auf Asyl. In den ersten sechs Monaten des laufenden Jahres 2023 wurden bereits über 162.000 Asylanträge gestellt (darunter mehr als 150.000 Erstanträge).

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Es geht voran mit der Integration der Geflüchteten aus den „Asylherkunftsländern“ in den Arbeitsmarkt. Wie immer lohnt ein etwas genauerer Blick auf die Zahlen

Seit 2015 sind Hunderttausende Geflüchtete nach Deutschland gekommen. Seit dem vergangenen Jahr stehen die vielen Menschen, die als Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine nach Deutschland gekommen sind, im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Allein 2022 waren es über 1,1 Millionen Menschen – zu 80 Prozent Frauen, Kinder und Jugendliche, die hier Schutz gesucht und gefunden haben. Sofort ging es auch hier um die angeblichen bzw. tatsächlichen Potenziale für den deutschen Erwerbsarbeitsmarkt. Dazu der Beitrag Geflüchtete aus der Ukraine und der deutsche Arbeitsmarkt vom 10. März 2023 sowie Bundesagentur für Arbeit: Auswirkungen der Fluchtmigration aus der Ukraine auf den Arbeitsmarkt und die Grundsicherung für Arbeitsuchende, Nürnberg, Juni 2023. Die Zuwanderung der ukrainischen Kriegsflüchtlinge vor allem im vergangenen Jahr hat maßgeblich zu der bislang größten Nettozuwanderung in der bundesdeutschen Geschichte beigetragen und selbst der Wert des „Fluchtjahres“ 2015 wurde deutlich übertroffen.

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Eine abgesenkte „Sonderbedarfsstufe“ für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in Sammelunterkünften verstößt gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums

Zu diesem Ergebnis ist das Bundesverfassungsgericht gekommen. Der erste Senat des BVerfG hat entschieden, »dass § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar ist.«

Wenn das BVerfG von einem „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ spricht, dann ist das ist zum einen natürlich für die betroffenen Menschen in diesem Fall interessant, aber generell auch vor dem Hintergrund der parallel laufenden Diskussionen und gesetzgeberischen Entscheidungen im Kontext der Einführung eines „Bürgergeldes“, mit dem Hartz IV abgelöst werden soll, denn auch in der Grundsicherung nach SGB II (sowie SGB XII) geht es um dieses Grundrecht, das hier so prominent hervorgehoben wird.

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Millionen Menschen auf der Flucht, die Aktivierung der „Massenzustromrichtlinie“ und die zahlreichen Folgefragen mit Blick auf die in Deutschland ankommenden Opfer der russischen Kriegsverbrechen in der Ukraine

Es fehlen einem die Worte für das, was wir seit dem Einmarsch der russischen Streitmacht im Nachbarland Ukraine vor gerade einmal etwas mehr als einer Woche erleben müssen. So viel Leid und Tod. Und so viel Elend, das als Folge der russischen Kriegsverbrechen produziert wird. Schon nach wenigen Tagen haben sich Hunderttausende, vor allem bzw. fast ausschließlich Frauen und Kinder, auf die Flucht begeben müssen und sind in Polen und teilweise in anderen europäischen Nachbarstaaten angekommen – wo sie mit einer überwältigenden Welle der Hilfsbereitschaft aufgenommen wurden und werden.

Für den 3. März 2022 meldet das UNHCR, das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, bereits die Ankunft von mehr als 1,2 Millionen Flüchtlingen aus der Ukraine – und es werden stündlich mehr.

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