Das Erlaubnis-Amt hat vor Gericht verloren: Hartz IV-Bezieher können auch ohne vorherige Genehmigung in eine andere Wohnung ziehen

Neben den Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts, also der Regelbedarf nach § 20 SGB II, werden auch die Kosten der Unterkunft und Heizung im Hartz IV-System übernommen – dazu gehört die Miete sowie Nebenkosten inklusive der Heizkosten. Strom müssen Betroffene hingegen aus dem Hartz IV-Regelsatz selbst zahlen.
Dass die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden, gilt nur dem Grunde nach. Denn der § 22 Absatz 1 S. 1 SGB II ist nur auf den ersten Blick eindeutig, um möglicherweise überhöhten Mieten, die dann mit Steuergeldern bezahlt werden müssen, einen Riegel vorzuschieben: »Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.« Wobei ein einziges Wort eine Unmenge an Folgefragen und auch an Streitereien auslöst: „angemessen“. Das ist einer dieser unbestimmten Rechtsbegriffe, die dann mit Leben gefüllt werden müssen – und die Infragestellung der seitens des Staates und seiner Organe getroffenen Festlegungen, was noch angemessen ist oder eben nicht mehr, ist eine der sprudelnden Quellen zahlreicher Widersprüche und auch Klagen vor den Sozialgerichten.

Es geht hier um richtig viel Geld. Schauen wir beispielsweise auf das Jahr 2017. Damals wurden insgesamt 45 Mrd. Euro Gesamtausgaben für das SGB II ausgewiesen. Davon entfallen auf die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft (KdU) mit 14,65 Mrd. Euro ein Drittel der Gesamtausgaben. Eine gewaltige Summe. Und dass die Kosten „angemessen“ sein müssen, das steht nicht nur auf dem Papier, sondern die Nicht-Anerkennung eines Teils tatsächlich gezahlter Mieten hat handfeste Folgen: Der Vorbehalt der „Angemessenheit“ führt dazu, dass viele Hartz IV-Empfänger aus ihren sowieso schon mehr als knapp kalkulierten Regelleistungen 600 Mio. Euro abzweigen mussten zur Finanzierung der von den Jobcentern nicht übernommenen Unterkunftskosten (vgl. hierzu den Beitrag Die Jobcenter und die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft. Hoffnung auf höhere Zuschüsse durch neue Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 1. Februar 2020).

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Hartz IV als temporärer Rettungsanker für die in ihrer Existenz bedrohten Coronavirus-Krisenopfer? Und was für (andere) einkommensschwache Haushalte getan werden könnte bzw. müsste

In den nächsten Tagen wird die Bundesregierung eine ganze Reihe an gesetzgeberischen Maßnahmen auf den Weg bringen, bei denen es darum geht, wie den vielen Opfern der Coronavirus-Krise geholfen werden kann. Die Ausweitung der Kurzarbeitergeld-Regelung ist bereits in Windeseile in Kraft gesetzt worden. Was aber kann man für die unzähligen anderen Opfern der Stilllegung weiter Teile des sozialen und damit auch ökonomischen Lebens tun? Für die Solo-Selbstständigen, die von einem Tag auf den anderen überhaupt keine Einnahmen mehr haben? Für die anderen Kleinst- und Kleinunternehmer, die vor einem Alpengebirge an Fixkosten bei gleichzeitig wegbrechenden Einnahmen stehen?

Auch für diese Gruppen sollen – so heißt es aus der Regierung und den Bundesländern – umfangreiche Mittel zur Verfügung gestellt werden. Selbst wenn das so kommt, muss das auch an die Menschen gebracht werden.

Das gilt auch für das letzte Auffangnetz unseres Sozialstaats, also die Grundsicherung nach SGB II, umgangssprachlich als Hartz IV bezeichnet. Auch hier muss ein – wahrscheinlich erwartbarer enormer – Zustrom an Hilfebedürftigen bewältigt werden. Und das in einem System, das bereits unter Normalbedingungen als extrem kompliziert und mit langen Bearbeitungs- und Bewilligungszeiten versehen kritisiert wurde.

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Rechtsanwälte müssen vom Jobcenter ihr Geld bekommen. Das Bundessozialgericht beendet eine umstrittene Praxis – zum Schutz der „typischerweise unbemittelten“ Hartz IV-Bezieher

Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben die Möglichkeit, gegen Entscheidungen ihres zuständigen Jobcenters Widerspruch einzulegen oder zu klagen. Im Jahr 2019 gab es mehr als 577.000 neue Widersprüche und über 95.000 Klagen vor den Sozialgerichten des Landes. Und wenn die Betroffenen Widerspruch einlegen oder gar klagen, dann haben sie nicht selten Erfolg gegenüber der Behörde. 2019 wurde über einem Drittel aller Widersprüche (teilweise) stattgegeben.

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