»An Beispielen für Altersdiskriminierung mangelt es nicht – auf dem Arbeitsmarkt und am Arbeitsplatz, im Versicherungsbereich und im Gesundheitssektor, im Produktdesign und vielen Dingen des Alltags. Das belegen zahlreiche und vielfältige Fälle, über die beispielsweise die Deutschen Seniorenliga oder die Antidiskriminierungsstelle des Bundes berichten. So ist es trotz Fachkräftemangel für Menschen ab 55, teilweise sogar schon ab 50, schwieriger als für Junge einen Job zu finden. Versicherungen erhöhen die Beiträge für Versicherte im Seniorenalter oder verweigern ihnen gar bestimmte Behandlungen. Banken gewähren älteren Menschen selten Kredite. Ganz zu schweigen von Behinderungen im Straßenverkehr und fehlendem barrierefreien Zugang zu öffentlichen Orten«, so das Deutsche Institut für Menschenrechte unter der Überschrift Alt und ausgegrenzt? Altersdiskriminierung entgegenwirken. In Deutschland verbietet das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) jeder Art von Altersdiskriminierung, aber nicht für alle Lebensbereiche. Schaut man in den § 1 AGG, dann taucht dort explizit die Kategorie „Alter“ auf: »Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.« Alter im Sinne des AGG ist das Lebensalter, nicht etwa die Dauer einer Beschäftigung.
EuGH
Sozialdumping durch den Import von Leiharbeitern aus anderen EU-Ländern: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bremst darauf spezialisierte Geschäftsmodelle aus
Wieder einmal erreicht uns eine sozialpolitisch bedeutsame Entscheidung aus dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Diesmal geht es um Leiharbeiter, die in ein anderes Mitgliedsland der EU entsandt werden und die dort weiter den Sozialrechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterliegen, was gerade bei osteuropäischen Staaten bedeutet, dass man in erheblichen Umfang Sozialabgaben sparen kann, wenn die Arbeitnehmer beispielsweise in Deutschland eingesetzt werden. Dann sind solche entsandte Leiharbeiter deutlich günstiger zu haben als die einheimischen Kräfte.
Und noch Anfang Januar dieses Jahres wurde von gewerkschaftlicher Seite in einer Erklärung die Befürchtung vorgetragen, dass eine anstehende Entscheidung des EuGH zu einer massiven Schwächung des Sozialschutzes entsandter Arbeitnehmer innerhalb der EU führen könnte. Die Befürchtung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU): »Leiharbeitsunternehmen könnten sich in dem EU-Mitgliedsstaat mit den niedrigsten Sozialrechtsvorschriften alleine mit dem Ziel niederlassen, Beschäftigte zu entleihen und die geltenden Sozialrechtsvorschriften im Zielland zu umgehen. Dies wäre ein Konjunkturprogramm für Briefkastenfirmen und windige Personalvermittler.«
Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland. Das Bundessozialgericht und nun der EuGH sehen das teilweise anders
Kinder können ein Anker sein für ihre Eltern, wenn die als EU-Bürger beispielsweise in Deutschland sind und man ihnen dort Sozialleistungen nicht gewähren will, weil man andere abschrecken möchte, es ihnen nachzumachen und die dann möglicherweise – so der immer mitlaufende Gedanke – nur deshalb hierher kommen, weil in Deutschland „großzügige“ Sozialleistungen wie Milch und Honig vom Himmel fließen. Angebliche und tatsächliche Beispiele für eine solche „Armutszuwanderung“ werden in regelmäßigen Abständen immer wieder durch die Medien getrieben und jeder einzelne Fall löst dann große Empörungswellen aus. Die Politik fordert dann reflexhaft gesetzliche Änderungen, um die die Daumenschrauben anzuziehen und die Menschen aus den Armenhäusern der EU davor zu „bewahren“, hierher zu kommen. Das hört sich klarer an als es sich dann wirklich darstellt, denn zugleich bewegen wir uns auf einem „schwierigen“ Terrain dergestalt, das eine der zentralen Grundfreiheiten in der EU die Personenfreizügigkeit ist. Und deren Gewährleistung wird vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überwacht.
Und seit vielen Jahren tobt nicht nur eine mediale und (partei)politische Schlacht um das Thema Zuwanderung und Sozialleistungsansprüche, sondern die Konflikte werden auch auf der offene Bühne der Rechtsprechung ausgetragen. Dabei sollte man nicht automatisch davon ausgehen, dass die „deutschen“ Gerichte gegen die Zuwanderer und der EuGH für sie votieren, die juristische Gefechtslage war in den vergangenen Jahren immer wieder mehr als unübersichtlich.
Betriebliche Altersvorsorge: Von einem (nicht) sicheren Geschäftsmodell der Pensionskassen und Betriebsrentnern, die vom Europäischen Gerichtshof (etwas) geschützt werden
Bereits – die mittlerweile als Politikerin Geschichte gewordene – Andrea Nahles (SPD) hat mit einem Betriebsrentenstärkungsgesetz versucht, die zweite Säule des Alterssicherungssystems in Deutschland zu stärken (vgl. dazu Die halbierte Betriebsrentenreform, eine „kommunikative Herausforderung“ gegenüber den Arbeitnehmern und das von vielen totgesagte Pferd Riester wird erneut gedopt vom 3. Juni 2017). Und auch jüngste Aktionen des großkoalitionären Gesetzgebers wie die teilweise Zurücknahme der Doppelverbeitragung der Betriebsrentner in der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. dazu den Beitrag Mit heißer Nadel eine Teilentlastung der Betriebsrentner stricken, um schnell noch die Kurve zu bekommen: Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz vom 10. Dezember 2019) müssen vor diesem strategischen Hintergrund eines Versuchs, die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen, gesehen werden.
Nun ist das mit den Betriebsrenten für die allermeisten Menschen ein Buch mit mehreren Siegeln. Denn „die“ Betriebsrente gibt es nicht und zuweilen entpuppt sich das, was als „Betriebsrente“ verkauft wird, als eine Rente, die der Arbeitnehmer im Wesentlichen selbst anspart ohne eine maßgebliche Beteiligung des Arbeitgebers. Die Vielgestaltigkeit der betrieblichen Altersvorsorge wird auch an den unterschiedlichen „Durchführungswegen“ erkennbar, über die man zu einer Betriebsrente kommen kann:

Der Europäische Gerichtshof kann manchmal auch anders: Billigere Arbeitnehmer aus Ungarn in österreichischen Zügen – kein Problem
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird immer wieder – je nach Standpunkt missbilligend oder dankend – in Rechnung gestellt, dass er sich in vielen früher rein national geregelten Kernbereichen der Sozialpolitik einmischt und Urteile zugunsten der Arbeitnehmer bzw. der betroffenen Personengruppen fällt. Erst vor kurzem wurde hier beispielhaft darüber berichtet: Ein „menschenwürdiger Lebensstandard“ – das Existenzminimum in der europarechtlichen Variante, so ist der Beitrag vom 21. Dezember 2019 überschrieben. »Der Gerichtshof hat … ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, einen würdigen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherzustellen«, kann man der Entscheidung des EuGH entnehmen.
Und auch mit Blick auf die „Entsendearbeitnehmer“ innerhalb der EU hat der Gerichtshof immer wieder ein schützendes Auge auf die betroffenen Arbeitnehmer geworfen. Um ein aktuelles Verfahren vor dem EuGH als Beleg aufzurufen, lohnt ein Blick auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-610/18. Die Mitteilung des Gerichts ist so überschrieben: „Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig beschäftigten Lastkraftwagenfahrern im internationalen Straßentransport das Transportunternehmen, das sie auf unbestimmte Zeit eingestellt hat, eine tatsächliche Weisungsbefugnis gegenüber ihnen ausübt und faktisch die Gehaltskosten zu tragen hat.“