Eine seit Jahren beklagte Mega-Schweinerei – die Arbeitsausbeutung in der Fleischindustrie – wurde beendet. Sagt der Bundesarbeitsminister. Und ist Deutschland jetzt sogar Vorbild für andere EU-Staaten?

Seit vielen Jahren wurde immer wieder über katastrophale Arbeitsbedingungen in den deutschen Schlachtbetrieben berichtet. Unzählige Artikel und viele Fernseh-Reportagen sind dazu veröffentlicht worden. In denen über die unsäglichen Bedingungen der Armee osteuropäischer Schattenarbeiter ausführlich berichtet wurde (vgl. als nur ein Beispiel dafür, dass auch hier frühzeitig das Thema aufgerufen wurde: Billig, billiger, Deutschland. Wie sich die Umsätze in der deutschen Fleischindustrie verdoppeln konnten und warum der Mindestlohn ein fragiler Fortschritt ist, veröffentlicht am 15. November 2014).

Und dann gab es – der eine oder andere wird sich noch daran erinnern – im ersten Corona-Pandemie-Jahr 2020 eine Flut von kritischen Berichten, ausgelöst durch Infektionsfälle in den unvorstellbar großen Schlachtbetrieben des Landes. Der Name des Unternehmens, der mit über 30 Prozent den größten Marktanteil unter den Schweineschlachtbetrieben hatte (und hat), wird vielen in Erinnerung geblieben sein: Tönnies. Und das – nicht nur rechtswissenschaftlich relevante – „Lex Tönnies“. Wir haben es hier mit einem hoch konzentrierten Markt zu tun:

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung schreibt dazu in ihrem im Mai 2023 veröffentlichten Bericht zur Markt- und Versorgungslage mit Fleisch 2023, S. 6: »In Deutschland wird die Schlachtbrache im Schweinebereich durch die zehn größten Betriebe geprägt. So konnten 2021 die Top 10 der deutschen Schweineschlachtbetriebe einen Marktanteil von 81,1 % erlangen. Die drei größten Unternehmen (Tönnies 15,99 Mio. Schlachtungen, Westfleisch 7,26 Mio. Schlachtungen und Vion 7,00 Mio. Schlachtungen) alleine erreichten einen Marktanteil von 58,3 %« Quelle der Daten für 2022 in der Abbildung: ISN.

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Die Leiharbeit mal wieder vor dem EuGH: Niedrigere Löhne per Tarifvertrag sind in Ordnung, dafür soll es aber an anderer Stelle einen Ausgleich geben müssen

»Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht kann als überaus komplexer Bereich des Arbeitsrechts bezeichnet werden, das aufgrund seiner vielen Regularien und Sanktionen bei Verstößen besonders risikobehaftet ist. Die Komplexität rührt nicht zuletzt durch die europäischen Vorgaben in der Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) her. Trotz diverser gerichtlicher Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene ist die Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsrechts nach wie vor mit vielen Unsicherheiten verbunden.« So die zutreffende Charakterisierung von Johanna Keil in ihrem Beitrag Wie lange ist „vor­über­ge­hend“? aus dem März dieses Jahres, in dem es um eines der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Formenkreis der Leiharbeit ging. Der EuGH musste sich mehrfach mit dieser besonderen Beschäftigungsform befassen, insbesondere mit der Auslegung von „unbestimmten Rechtsbegriffen“. Dazu gehört beispielsweise eine „vorübergehende Überlassung“ – was aber ist noch „vorübergehend“ und was nicht mehr? Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. März 2022 (Az. C-232/20) Auslegungshinweise für die Beurteilung dieses Merkmals gegeben, ohne jedoch letztlich Klarheit zu schaffen. Vielmehr spielte der EuGH den Ball zurück an die nationalen Gerichte.  Vgl. dazu auch ausführlicher den Beitrag Was ist (k)eine „vorübergehende Überlassung“ von arbeitenden Menschen? Der Europäische Gerichtshof fällt ein „erfreuliches“ bzw. „enttäuschendes“ Urteil zur Leiharbeit, der hier am 18. März 2022 veröffentlicht wurde.

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Die eigentlich gesetzlich festgelegte Höchstdauer der Überlassung von Menschen in der Leiharbeit darf – nun höchstrichterlich bestätigt – durch Tarifverträge auch bei Nicht-Tarifbindung überschritten werden

Der eine oder andere wird sich noch erinnern, als Andrea Nahles – heute Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA) – im Jahr 2016 noch in ihrer Funktion als Bundesarbeitsministerin in der Koalition von Union und SPD das die Leiharbeit in unserem Land regelnde Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) „reformiert“ hat. In dem 2016 vorgelegten Gesetzentwurf der damaligen schwarz-roten Bundesregierung hieß es viel versprechend: „Arbeitnehmerüberlassung soll gute Arbeit sein“, wozu „berufliche Sicherheit ebenso wie ein fairer Lohn“ gehören. Mit dem Gesetz soll „die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt“ werden (Bundestags-Drucksache 18/9232). Bereits unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes wurde hier am 6. Oktober 2016 kritisch – vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Kompromiss zwischen zwei Regierungspartnern handelte, die ganz unterschiedliche Perspektiven auf die Leih- bzw. Zeitarbeit haben, auch nicht wirklich überraschend – bilanziert: Ein „kleingehäckseltes“ koalitionsvertragsinduziertes Abarbeitungsgesetz zu Leiharbeit und Werkverträgen. Bereits in dem Beitrag findet man mit Blick auf die ursprüngliche Absicht, die Höchstüberlassungsdauer von Leiharbeitern auf 18 Monate zu begrenzen, diesen Hinweis: Aus den ursprünglichen 18 Monaten ist das hier geworden: 18 + (ohne Obergrenze) oder (24).

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