Seit Jahren wird auch hier immer wieder berichtet über die ganz eigene Welt des kirchlichen Sonderarbeitsrechts, das abgeleitet wird aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 137 II Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der eine oder andere wird sich erinnern – da ging es um geschiedene Chefärzte, um Erzieherinnen und Hebammen – oder um Beratungskräfte in der Schwangerenberatung.
EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) könnte dem Versuch einer restriktiven Ausgestaltung der Flüchtlingspolitik in Deutschland einige größere Steine in den Weg legen
In der Bundesregierung steht Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) für eine restriktive Flüchtlingspolitik, bei vielen der von ihm vorangetriebenen Maßnahmen – seien sie eher auf der symbolischen Ebene oder mit handfesten Konsequenzen verbunden – geht es vor allem um eine doppelte Signalwirkung. Doppelt im Sinne einer angestrebten abschreckenden Wirkung gegenüber potenziellen Flüchtlingen, die gar nicht (mehr) versuchen sollen, nach Deutschland zu kommen, aber auch hinsichtlich einer Botschaft nach innen, dass man jetzt endlich was gegen diese ungewollte Zuwanderung macht. In diesem Kontext sind abschreckende Maßnahmen von großer Bedeutung, damit nicht nur die eher symbolische Ebene bleibt, die natürlich schnell als das erkannt wird, was sie ist und sein muss: keine wirkliche Hürde für den Versuch, nach Deutschland zu kommen.
Nichtkatholikinnen dürfen bleiben, Nicht-mehr-Katholikinnen werden rausgeworfen … Die eigentümlichen Untiefen des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen (mal wieder) den Europäischen Gerichtshof – und das Bundesverfassungsgericht
Es ist wirklich ein Kreuz mit diesem Thema. Seit Jahren werden wir immer wieder konfrontiert mit Berichten – auch in diesem Blog – über Kapriolen, die seitens kirchlicher Arbeitgeber unter ständigem Bezug auf ihre Sonderstellung in der Arbeitswelt geschlagen werden. Und immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, bei denen nicht nur Kritiker der kirchlichen Sonderwelten ihre Hände über den säkularen Kopf zusammenschlagen. Da geht es dann beispielsweise um die Kündigung eines wiederverheirateten Chefarztes (und so ein Verfahren kann sich dann in der ganz eigenen Umlaufbahn der höchsten Gerichte wie in einem Ping-Pong-Spiel über Jahre hinziehen) oder Erzieherinnen, die aus der Kirche ausgetreten sind und in einer Kita in katholischer Trägerschaft (weiter)arbeiten wollen, aber nicht dürfen.
Rechtsanwälte vertragen wegen der anwaltlichen Unabhängigkeit keine Finanzinvestoren, so der EuGH. Und wie ist das dann mit Ärzten in medizinischen Versorgungszentren?
Das sogenannte Fremdkapitalverbot für deutsche Anwaltskanzleien, also das Verbot, dass sich Investoren an Anwaltsgesellschaften beteiligen dürfen, verstößt nicht gegen die Vorschriften des europäischen Rechts. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (EuGH, Urteil vom 19.12.2024, Az. C-295/23). Die Pressemitteilung des Gerichts vom 19. Dezember 2024 ist unmissverständlich: Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig. Und in der Unter-Überschrift wird auch gleich der Begründungskern der Entscheidung offen gelegt: »Ein solches Verbot ist gerechtfertigt, um die anwaltliche Unabhängigkeit zu gewährleisten.«
»Ein Mitgliedstaat darf die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft verbieten. Eine solche Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs ist durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.«
Die Leiharbeit mal wieder vor dem EuGH: Niedrigere Löhne per Tarifvertrag sind in Ordnung, dafür soll es aber an anderer Stelle einen Ausgleich geben müssen
»Das Arbeitnehmerüberlassungsrecht kann als überaus komplexer Bereich des Arbeitsrechts bezeichnet werden, das aufgrund seiner vielen Regularien und Sanktionen bei Verstößen besonders risikobehaftet ist. Die Komplexität rührt nicht zuletzt durch die europäischen Vorgaben in der Richtlinie 2008/104/EG vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) her. Trotz diverser gerichtlicher Entscheidungen auf nationaler und europäischer Ebene ist die Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsrechts nach wie vor mit vielen Unsicherheiten verbunden.« So die zutreffende Charakterisierung von Johanna Keil in ihrem Beitrag Wie lange ist „vorübergehend“? aus dem März dieses Jahres, in dem es um eines der Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Formenkreis der Leiharbeit ging. Der EuGH musste sich mehrfach mit dieser besonderen Beschäftigungsform befassen, insbesondere mit der Auslegung von „unbestimmten Rechtsbegriffen“. Dazu gehört beispielsweise eine „vorübergehende Überlassung“ – was aber ist noch „vorübergehend“ und was nicht mehr? Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. März 2022 (Az. C-232/20) Auslegungshinweise für die Beurteilung dieses Merkmals gegeben, ohne jedoch letztlich Klarheit zu schaffen. Vielmehr spielte der EuGH den Ball zurück an die nationalen Gerichte. Vgl. dazu auch ausführlicher den Beitrag Was ist (k)eine „vorübergehende Überlassung“ von arbeitenden Menschen? Der Europäische Gerichtshof fällt ein „erfreuliches“ bzw. „enttäuschendes“ Urteil zur Leiharbeit, der hier am 18. März 2022 veröffentlicht wurde.