Die PKV als Goldesel? Der Mehrumsatz mit privat Krankenversicherten im Gesundheitswesen

Immer wieder wird über das „duale Krankenversicherungssystem“ in Deutschland berichtet und kontrovers debattiert. Viele werden sich an die großen Zeiten des erbitterten Streits über die Auflösung der Trennung zwischen privater und gesetzlicher Krankenversicherung und der Installierung einer „Bürgerversicherung“ erinnern. Diese viele Jahre andauernden Wort- und Konzeptgefechte sind (bislang) ausgegangen wie das Hornberger Schießen und es ist derzeit auch nicht in Umrissen erkennbar, dass sich daran etwas ändern könnte.

Ebenfalls seit langem begleitet uns eine Diskussion über die besondere Rolle der PKV und der dort Versicherten im Sinne – zum einen im Sinne einer von vielen als „Klassenmedizin“ wahrgenommenen anderen Behandlung der Privaten, was beispielsweise den Zugang zu Terminen bei Ärzten angeht. Zugleich geht es immer wieder um die monetäre Bedeutung der Privatversicherten und der bei ihnen anders ausgestalteten Vergütung als bei den gesetzlich Versicherten, vor allem angesichts des besonderen Gewichts der Einzelleistungsvergütung in Kombination mit fehlenden Mengenbegrenzungen, was dann nicht selten in den Vorwurf mündet, dass bei Privatversicherten das ganz große Besteck bei Diagnostik und Therapie ausgepackt wird, da sich das „lohnen“ würde.

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Diesseits einer höchst umstrittenen Impfpflicht: Wie sieht es aus mit der Impfquote beim Krankenhauspersonal in Deutschland?

In den vergangenen Tagen wurde heftig diskutiert über das Für und Wider einer Impfpflicht (vgl. beispielsweise „Brandgefährlich“ oder einziger Ausweg?), deren mögliche Verordnung dann auch noch von den einen als zulässig, von den anderen als rechtlich unmöglich gekennzeichnet wird. Dazu aus der Vielzahl an Beiträgen Was ist rechtlich erlaubt?: »Ist es rechtlich zulässig, die Impfbereitschaft durch Nachteile für Nichtgeimpfte zu erhöhen? Wäre sogar eine Impfpflicht denkbar?«

Andere Länder haben die damit verbundene extrem angespannte und polarisierende Debatte bereits hinter sich gelassen und gesetzgeberische Fakten geschaffen. Beispiel Frankreich: »Nach einer kontroversen Debatte hat Frankreichs Nationalversammlung die Corona-Pläne der Regierung gebilligt. Das neue Gesetz sieht eine Impfpflicht für bestimmte Berufe vor. Die Mehrheit der Franzosen unterstützt die Maßnahmen«, berichtet Cai Rienäcker aus dem ARD-Studio Paris unter der Überschrift Impfpflicht für französisches Gesundheitspersonal. »Die Impfpflicht wird nun für Gesundheits- und Pflegepersonal sowie für alle Rettungskräfte inklusive Feuerwehr eingeführt und greift ab 15. September.« Und damit sind ganz erhebliche mögliche Folgen bei einer Verweigerung verbunden: »Wer sich weigert, dem droht nun zwar nicht mehr die Entlassung, aber eine befristete Freistellung ohne Lohnfortzahlung.« Frankreich ist dabei nicht allein: Italien und mittlerweile auch Griechenland haben eine Coronaimpfpflicht für Gesundheits- und Pflegekräfte eingeführt.

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Wieder auf die lange Bank schieben? Zur Ankündigung von Modellprojekten zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen

Es gibt immer wieder diese Meldungen, die so unscheinbar daherkommen, dass die meisten sie überlesen oder nur am Rande zur Kenntnis nehmen. Wie wäre es mit dieser Nachricht aus der Online-Ausgabe des Deutschen Ärzteblatts: Übertragung ärztlicher Tätigkeiten soll in Modellprojekten erprobt werden: »Die Regierungsfraktionen wollen die Krankenkassen dazu verpflichten, in jedem Bundesland je­weils ein Modellvorhaben zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten auf Pflegefachkräfte durchzuführen. Die Vorhaben sollen spätestens am 1. Januar 2023 beginnen. Das geht aus einem Änderungsantrag zum Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hervor.« Endlich Bewegung in einem seit vielen Jahren diskutierten Thema, wird der eine oder andere denken.

Lesen wir weiter, was da auf den Weg gebracht werden soll: »In den Modellvorhaben sollen auch Standards für eine interprofessionelle Zusammenarbeit entwickelt werden. Einzelheiten zu den Modellvorhaben sollen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die für die Wahrnehmung der Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene in einem Rahmenvertrag festlegen. Der Bundes­ärzte­kammer, der Bundespflegekammer und den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene soll Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Der Rahmenvertrag soll unter anderem einen Katalog der ärztlichen Tätigkeiten enthalten, die von Pflege­fachkräften in den Modellvorhaben selbstständig durchgeführt werden können sowie Anforderungen an die hierfür erforderliche Qualifikation der Pflegefachkräfte.« Interessant wird es bei der Beschreibung der Zeitschiene, die hier geplant wird:

»Die Vorhaben sollen spätestens am 1. Januar 2023 beginnen … Die Modellvorhaben sollen höchstens vier Jahre laufen.«

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