Im Dezember 2013 wurde schon mal ein Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aufgesetzt und unterschrieben. Und neben vielen anderen mehr oder weniger ambitionierten Vorhaben hatte man unter der Überschrift „Bezahlbare Mieten“ als Vorhaben der damals noch wirklich Großen Koalition festgeschrieben: »Damit Wohnraum insbesondere in Städten mit angespannten Wohnungsmärkten bezahlbar bleibt, räumen wir den Ländern für die Dauer von fünf Jahren die Möglichkeit ein, in Gebieten mit nachgewiesenen angespannten Wohnungsmärkten bei Wiedervermietung von Wohnraum die Mieterhöhungsmöglichkeiten auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beschränken. Erstvermietungen in Neubauten sowie Anschlussvermietungen nach umfassenden Modernisierungen sind davon ausgeschlossen.«
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht erweist sich (wieder einmal) als stabile Schutzmacht für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Auch in arbeitsrechtlichen Fragen. Der „Fall Egenberger“
Am 16. Juli 2025 wurde hier wieder einmal aus der Welt des kirchlichen Sonderrechts berichtet, konkret um ein beim EuGH anhängiges Verfahren (aus Deutschland), in dem der Generalanwalt seine Abschlussanträge vorgelegt hat: Nichtkatholikinnen dürfen bleiben, Nicht-mehr-Katholikinnen werden rausgeworfen … Die eigentümlichen Untiefen des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen (mal wieder) den Europäischen Gerichtshof – und das Bundesverfassungsgericht, so ist der Beitrag überschrieben. Konkret geht es um die Klage einer Caritas-Mitarbeiterin aus der Schwangerenberatung – ihr wurde wegen des Austritts aus der katholischen Kirche gekündigt. Der Fall wurde vom Bundesarbeitsgericht dem EuGH vorgelegt. Die Caritas darf einer Frau nicht kündigen, nur weil sie aus der Kirche ausgetreten ist – so sieht es zumindest die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Laila Medina. Aus ihrer Sicht liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung vor, weil so eine Kündigung nur Mitarbeiter:innen treffe, die zuvor katholische Kirchenmitglieder gewesen sind (Anträge v. 10.07.2025, Az. C-258/24).
Starre und fluide Altersgrenzen. Bei den einen Notaren bleibt es starr, bei den anderen soll es individuell werden können. Anmerkungen zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Altersgrenzen sind bekanntlich sozialpolitisch hoch relevant, man denke hier nur an das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, das jahrzehntelang bei 65 Jahren lag und derzeit schrittweise auf 67 Jahre ansteigt (erstmals wird der geburtenstärkste Jahrgang – 1964 – von dieser neuen Altersgrenze betroffen sein). Und diese Grenze hat im wahrsten Sinne des Wortes handfeste materielle Folgen, denn sie markiert den erwerbsbiografischen Punkt, ab dem der Bezug einer abschlagsfreien Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich wird.1 Das Beispiel mit den Altersgrenzen in der Rentenversicherung verdeutlicht aber auch, dass es immer wieder Verschiebungen der Altersgrenzen als Leistungsvoraussetzung gibt oder solche gefordert werden.
Nichtkatholikinnen dürfen bleiben, Nicht-mehr-Katholikinnen werden rausgeworfen … Die eigentümlichen Untiefen des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen (mal wieder) den Europäischen Gerichtshof – und das Bundesverfassungsgericht
Es ist wirklich ein Kreuz mit diesem Thema. Seit Jahren werden wir immer wieder konfrontiert mit Berichten – auch in diesem Blog – über Kapriolen, die seitens kirchlicher Arbeitgeber unter ständigem Bezug auf ihre Sonderstellung in der Arbeitswelt geschlagen werden. Und immer wieder landen Fälle vor den Gerichten, bei denen nicht nur Kritiker der kirchlichen Sonderwelten ihre Hände über den säkularen Kopf zusammenschlagen. Da geht es dann beispielsweise um die Kündigung eines wiederverheirateten Chefarztes (und so ein Verfahren kann sich dann in der ganz eigenen Umlaufbahn der höchsten Gerichte wie in einem Ping-Pong-Spiel über Jahre hinziehen) oder Erzieherinnen, die aus der Kirche ausgetreten sind und in einer Kita in katholischer Trägerschaft (weiter)arbeiten wollen, aber nicht dürfen.
Nach zehn langen Jahren kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können. Und baut einen bemerkenswerten Absatz in das Urteil ein
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (kurz BAföG) wurde im Jahr 1971 unter Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) für finanziell bedürftige Schüler und Studierende eingeführt, um durch eine „individuelle Ausbildungsförderung auf eine berufliche Chancengleichheit hinzuwirken“. Zum ersten Mal wurde ein einklagbarer Rechtsanspruch auf die Studienfinanzierung eines Hochschulstudiums geschaffen und die Förderung nicht mehr von besonderen Leistungen abhängig gemacht (wie z.B. beim 1957/58 eingeführten Honnefer Modell), so Angela Borgwardt in ihrem 2021 veröffentlichten Beitrag „… Happy Birthday BAföG! Aber: Du musst Dich ändern!“. Rechtsanspruch und einklagbar? Da wird der eine oder andere an die seit vielen Jahren geführte Debatte über die (nicht) ausreichende Höhe der BAföG-Leistungen denken.