Wieder einmal: Von gut gemeinten Verbesserungen für pflegende Angehörige, diesmal bei der Rente. Und einem nicht nur rechnerischen Irrgarten als Folge bürokratischer Differenzierung

Je ausgereifter die sozialpolitischen Systeme werden, desto undurchschaubarer werden die Regelungen in diesen höchst ausdifferenzierten Systemen. Denn auf die seit Jahrzehnten bestehenden Regelungen werden zum einen immer weitere Detailregelungen raufgepackt, ohne – was eigentlich notwendig wäre – hin und wieder eine Generalrevision vorzunehmen, um die zwischenzeitlich zahlreich entstandene Schnittstellenprobleme zu reduzieren oder gar zu beseitigen. Diese Fundamentalproblematik paart sich dann mit dem besonderen deutschen Merkmal einer – gut gemeinten – Produktion von Einzelfallgerechtigkeit bzw. dem Wunsch, unterschiedliche Belastungen auch unterschiedlich abzubilden. Das führt dann aber nicht nur auf Seiten der eigentlich positiv davon Betroffenen dazu, dass sie oftmals gar nicht wissen (können), dass es diese oder jene Regelung für sie gibt, auch die, die sie beraten sollen, sind mehr mit ihrer Fortbildung beschäftigt (oder resignieren). Und dann muss man bedenken, dass es einen Unterschied macht, ob man etwas bekommen kann und ob das auch wirklich angeboten wird.

Dieses generelle und beklagenswerte Muster im deutschen Sozialstaat kann man immer wieder bei den pflegenden Angehörigen beobachten. Über deren gesamtgesellschaftliche Bedeutung – mehr als 70 Prozent der Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt – und den immer wieder berichteten enormen Belastungen dieser sich oftmals aufopfernden Menschen muss hier weiter gesprochen werden. Es gibt zahlreiche und gute Gründe, die in Sonntagsreden beschworene „Pflegeressource“ Angehörige zu pflegen und zu fördern (wobei „Pflegeressource“ ein sich selbst offenbarender Terminus aus der Debatte über die Pflege ist). Folglich hat der Gesetzgeber in den zurückliegenden Jahren immer wieder – und das sei hier vorangestellt: sicher mit besten Absichten – versucht, unterstützende Regelungen für die pflegenden Angehörigen in die Welt zu setzen. Man denke hier nur an die Regelungen zur Pflegezeit oder Familienpflegezeit, deren Inanspruchnahme aber im molekularen Bereich gemessen werden muss. Gut gemeint ist bekanntlich gerade in der Sozialpolitik nicht immer gut gemacht, sondern man landet tatsächlich oftmals ganz woanders.

mehr

Wir haben doch nur gefragt … Der Missbrauch einer Kleinen Anfrage im Bundestag. Aus den Untiefen der AfD-Welt, über Menschen mit Behinderungen und ein mehr als nur ungutes Gefühl

Die Sprache kann bekanntlich eine Waffe sein. Von einer furchterregenden, angsteinflößenden Waffe bis hin zu einem filigranen Stichwerkzeug, das man gezielt ansetzen muss, um verheerende Wirkungen zu entfalten. Mit Sprache kann man aber auch spielen und Worte in verschiedensten Relationen zum Strahlen bringen – oder am anderen Ende in nüchtern daherkommender technischer Diktion die Reduktion der unaufhebbaren Individualität jedes Menschen im Sinne einer Transformation zu einer Sache, einem Ding vorantreiben. Den Menschen zu entmenschlichen. Ihn zu einem Produkt von etwas einzudampfen.

Vor allem kann man mit der Sprache polarisieren und teilweise reflexhafte und damit erwartbare Reaktionen auslösen, an denen man sich dann wieder abarbeiten kann. Zuweilen wird man auch überrascht von den Effekten und behauptet dann gerne angebliche Missverständnisse, die sich auf der anderen Seite Bahn gebrochen haben. Oder man skandalisiert. Wir erleben das gerade auf einer bestimmten Ebene im Kontext mit der Verleihung des Echo-Preises an Kollegah und Farid Bang und die von vielen Seiten vorgetragenen Vorwurf, dass man den beiden eine antisemitische Haltung vorwerfen muss, ausgelöst durch die Punchline “Mein Körper [ist] definierter als ein Auschwitzinsasse”. Mit Blick auf den Echo-Preis ist das eine seltsame Argumentation, denn der Echo ist schließlich „ein Preis…der auf Verkaufszahlen basiert“ (Vorstandssprecher Florian Drücke) und denen ist es egal, ob man die seriös oder abgründig realisiert hat. Dabei ist die Sache mit Blick auf den Rapper Kollegah weitaus schlimmer (geworden), wie das Leon Dische Becker in seinem differenzierten Artikel Schmocktransformation ausführlich entfaltet hat.

mehr

Die einen fallen sehr weich, die vielen anderen hart. Die Belegschaft von Kaufhof soll das Unternehmen vor der Insolvenz retten

»Kauf- und Warenhäuser sind Einzelhandelsgeschäfte, die ein breites Warensortiment auf großer Fläche (in der Regel ab 3.000 Quadratmeter Verkaufsfläche) für Endverbraucher vorhalten. Als letzte große Unternehmen sind in Deutschland nach einer langen Konsolidierungsphase Karstadt und Galeria Kaufhof verblieben.« So beginnen die Hinweise zum Thema Kauf- und Warenhäuser in Deutschland auf der Statista-Seite. Und weiter erfahren wir: »Historisch entwickelten sich Kauf- und Warenhäuser im Tandem mit der Industrialisierung. Die innerstädtischen Konsumtempel verdrängten kleinere Facheinzelhändler durch ihre stärkere Einkaufsmacht und wurden zu einem Symbol der entstehenden Konsumgesellschaft. Diese Stellung haben sie in den letzten Jahrzehnten eingebüßt.« Das schlägt sich auch in den nackten Zahlen nieder: »Der Branche laufen die Kunden davon. Galeria Kaufhof hat nach Schätzungen … zwischen 2013 und 2016 etwa zwei Millionen Kunden verloren, Karstadt knapp eine Million Kunden.« Man könnte auf die Idee kommen, dass wir hier mit einem Auslaufmodell konfrontiert sind und der Untergang gleichsam unaufhaltsam erscheint. 

mehr

Neue Zahlen zu den Sanktionen im Hartz IV-System: Die Relativierung eines eigentlich unrelativierbaren Existenzminimums und die erneuten Vorstöße für kleine Korrekturen im System

Das Thema Sanktionen im Hartz IV-System erhitzt die Gemüter seit langem. Auch hier wurde immer wieder über die Sanktionen und die Debatte über Sinn und Unsinn dieses Instrumentariums berichtet. Immerhin geht es hier nicht um die Frage, ob jemand ein Bußgeld zahlen muss, sondern Menschen werden Leistungen gekürzt, die das soziokulturelle Existenzminimum abdecken sollen. Darunter dürfe es also eigentlich nicht weniger geben. Bei sanktionierten Hartz IV-Empfängern wird das aber vollzogen, in einigen tausend Fällen gibt es sogar eine „Vollsanktionierung“, was bedeutet, dass alle Leistungen der Jobcenter eingestellt werden (vgl. dazu den Beitrag Sanktionen und Mehrfachsanktionen gegen das Existenzminimum der Menschen in der Willkürzone und der Hinweis auf ein (eigentlich) unverfügbares Grundrecht vom 3. November 2016.

mehr

Über das unauflösbare Dilemma zwischen Bedürftigkeit und Vermögen in einer steuerfinanzierten bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe oder: Wenn Politiker mal eben die Systemfrage stellen

Grundsätzlich ist die Sache relativ einfach: Sozialhilfe bzw. Grundsicherung kann man bekommen, wenn man nichts (mehr) hat. Wenn aber Einkommen und vor allem wenn Vermögen vorhanden ist, dann muss man darauf zurückgreifen, bevor der Staat bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler helfend einspringen. Also erst einmal verwerten, was da ist und dann auf die Hilfe der anderen vertrauen können. Im Kern geht es um die Vorstellung und die konkrete Voraussetzung von Bedürftigkeit, die gegeben sein muss, bevor das Existenzminimum von anderer Seite gesichert werden muss.

Der Gesetzgeber hat das im SGB II so formuliert: Im § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes findet man den Hinweis, dass Leistungen der Grundsicherung Personen erhalten, die „hilfebedürftig sind“. Zum Begriff der Hilfebedürftigkeit wird dann im § 9 SGB II ausgeführt:

»(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen … 5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.«

mehr