Inklusion – „vorerst“ gescheitert?

Am 26. März 2009 trat die UN-Behindertenrechtskonvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft. »Anfänglich war eine regelrechte „Inklusionseuphorie“ in den Bundesländern zu spüren: Alle sollten bald gemeinsam lernen, Förderschulen sollten aufgelöst werden. Doch mittlerweile hat sich der Wind gedreht«, so beispielsweise Claudia van Laak in ihrem Beitrag Deutschland und die Inklusion. Darin wird man sofort auf eine der typischen Verengungen der „Inklusionsdebatte“, die man in Deutschland zur Kenntnis nehmen muss, gestoßen: Wenn über „Inklusion“ gesprochen wird, dann war und ist die Debatte extrem „schullastig“. Es geht dann um die Frage einer Inklusion im Sinne einer Auflösung von „Sondereinrichtungen“ und der Eingliederung von Kindern und Jugendlichen in die „Regeleinrichtungen“ des Schulsystems. Das wurde in den vergangenen Jahren auch in diesem Blog immer wieder aufgerufen, vgl. beispielsweise den Beitrag Inklusion an Schulen: Von einer absoluten Armutserklärung für ein Land wie Deutschland bis zu nicht finanzierbaren Doppelbesetzungen vom 3. Mai 2017.

Nun wird der eine oder andere, der tatsächlich ein Blick in die UN-Konvention geworfen hat, irritiert anmerken, dass doch der Anspruch dieses Übereinkommens weit über den Schulbereich hinausreicht und Inklusion verstanden werden muss als eine umfassende und alle gesellschaftlichen Bereiche umfassende Gestaltung hin zu einer gelingenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Eine Engführung „nur“ auf den Bereich der Schulen kann man dem Dokument nicht entnehmen. Aber dennoch kreist genau um dieses Feld ein Großteil der bisherigen expliziten Inklusionsdebatten. 

mehr

Wir haben doch nur gefragt … Der Missbrauch einer Kleinen Anfrage im Bundestag. Aus den Untiefen der AfD-Welt, über Menschen mit Behinderungen und ein mehr als nur ungutes Gefühl

Die Sprache kann bekanntlich eine Waffe sein. Von einer furchterregenden, angsteinflößenden Waffe bis hin zu einem filigranen Stichwerkzeug, das man gezielt ansetzen muss, um verheerende Wirkungen zu entfalten. Mit Sprache kann man aber auch spielen und Worte in verschiedensten Relationen zum Strahlen bringen – oder am anderen Ende in nüchtern daherkommender technischer Diktion die Reduktion der unaufhebbaren Individualität jedes Menschen im Sinne einer Transformation zu einer Sache, einem Ding vorantreiben. Den Menschen zu entmenschlichen. Ihn zu einem Produkt von etwas einzudampfen.

Vor allem kann man mit der Sprache polarisieren und teilweise reflexhafte und damit erwartbare Reaktionen auslösen, an denen man sich dann wieder abarbeiten kann. Zuweilen wird man auch überrascht von den Effekten und behauptet dann gerne angebliche Missverständnisse, die sich auf der anderen Seite Bahn gebrochen haben. Oder man skandalisiert. Wir erleben das gerade auf einer bestimmten Ebene im Kontext mit der Verleihung des Echo-Preises an Kollegah und Farid Bang und die von vielen Seiten vorgetragenen Vorwurf, dass man den beiden eine antisemitische Haltung vorwerfen muss, ausgelöst durch die Punchline “Mein Körper [ist] definierter als ein Auschwitzinsasse”. Mit Blick auf den Echo-Preis ist das eine seltsame Argumentation, denn der Echo ist schließlich „ein Preis…der auf Verkaufszahlen basiert“ (Vorstandssprecher Florian Drücke) und denen ist es egal, ob man die seriös oder abgründig realisiert hat. Dabei ist die Sache mit Blick auf den Rapper Kollegah weitaus schlimmer (geworden), wie das Leon Dische Becker in seinem differenzierten Artikel Schmocktransformation ausführlich entfaltet hat.

mehr

Die einen gehen nicht wählen, weil sie nicht wollen. Einige andere dürfen nicht wählen, auch wenn sie vielleicht (?) wollen. Der Ausschluss vom Wahlrecht für „dauerhaft Vollbetreute“

In wenigen Wochen wird ein neuer Bundestag gewählt. Also von denen, die das Wahlrecht haben und von diesem auch Gebrauch machen. Und die Auseinandersetzung mit denen, die zwar wählen dürfen, dies aber dennoch nicht machen, füllt ganze Bibliotheken. Immer wieder versuchen Sozialwissenschaftler, die Motive der Nichtwähler zu ergründen und darüber nachzudenken, wie man die Wahlbeteiligung steigern kann (vgl. nur als ein Beispiel die aktualisierte Fassung von Beate Küpper: Das Denken der Nichtwählerinnen und Nichtwähler. Einstellungsmuster und politische Präferenzen, Berlin 2017).

Nun gibt es aber auch Menschen, die unter uns leben und die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Denen die Teilnahme an der Wahl also verboten wird. So etwas muss natürlich eine gesetzliche Grundlage haben und die findet man im § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) unter der Überschrift „Ausschluss vom Wahlrecht. Dort werden drei Fallkonstellationen aufgelistet: »1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.«

Die erste Fallkonstellation greift beispielsweise bei Hochverrat, Landesverrat oder Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern – absolute Ausnahmefälle. Sie hat mit 69 Fällen keine Bedeutung. Die dritte Fallkonstellation umfasst die „schuldunfähigen Straftäter“, die in Psychiatrien untergebracht sind. Sie stellen mit 3.300 Fällen einen nur geringen Anteil von 3,9 Prozent der Personen, die gemäß § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Das waren 2015 insgesamt mehr als 84.000 Menschen. Die allermeisten fallen unter § 13 Nr. 2 BWG, gehören also zur Gruppe der „dauerhaft Vollbetreuten“. 

mehr