Das bayerische Familiengeld – eine Fortsetzungsgeschichte mit grotesken Folgen oder: Das Bayern der zwei Jobcenter-Welten

Am 14. Oktober 2018 wird der neue bayerische Landtag gewählt – und auf den sprichwörtlichen schwarzen Besen, mit dem die CSU die sichere Mehrheit bekommen würde, kann man sich nicht mehr verlassen. Die Umfragewerte für die nach ihrem Selbstverständnis bayerische Staatspartei gehen in den Keller und die Nerven liegen blank. Seit April hat die CSU mehr als zehn Prozent in den Umfragen verloren.

Dabei hatte die CSU nicht nur die Regierungsspitze ausgetauscht und Seehofer nach Berlin abgeschoben, sondern der neue bayerische Ministerpräsident Söder hat auch nach allen alten Regeln der Wahlkampfkunst versucht, potenzielle Wähler mit Wahlgeschenken aus der gut gefüllten Landeskasse zu überzeugen. Und eine der damit verbundenen Maßnahmen zielt auf einen für die CSU besonders wichtigen Bereich – die Familienpolitik. So wurde kurzerhand eine neue Leistung generiert und das bisherige bayerische Betreuungsgeld und das Landeserziehungsgeld sind in diese neue Leistung aufgegangen: das bayerische Familiengeld war geboren und wurde rechtzeitig vor der Wahl zum 1. September in die bayerische Wirklichkeit entlassen, damit sich die Familien über mehr Geld freuen können. 

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Die vorhandene und kommende Altersarmut diesseits und jenseits der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Alter

In diesen Tagen tobt eine Debatte über ein mehr als anspruchsvolles Konzept der Rentenpolitik: „das“ Rentenniveau. Mit einigen der üblichen großkoalitionären Verrenkungen im Gefolge miteinander vermischter Tauschgeschäfte (aufgrund der nun auch realisierten Forderung aus der Union, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung stärker abzusenken als im Koalitionsvertrag mit 0,3-Prozentpunkte vereinbart, gab es Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs die Rentenversicherung betreffend) ist nun das verabschiedet worden, was man schon im Koalitionsvertrag als „doppelte Haltelinie“ vereinbart hatte: das „Rentenniveau“ soll bis 2025 nicht unter die heutigen 48 Prozent fallen und der Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozentpunkte) darf nicht über die Marke von 20 steigen.

Wobei man zur Kenntnis nehmen sollte, dass das, was hier als energisches Handeln simuliert wird, sowieso eingetreten wäre: »Wenn wir uns die Vorausberechnung des sogenannten Sicherungsniveaus vor Steuern … anschauen, dessen Ergebnis im Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung veröffentlicht wurde (siehe die Abbildung am Anfang dieses Beitrags), dann erkennt man, dass bis zum Jahr 2024 das Sicherungsniveau vor Steuern sowieso nicht unter die genannte Grenze von 48 Prozent fallen wird, wenn denn die Annahmen der Vorausberechnungen zugrunde gelegt werden … Wie praktisch, man kann als ein Ergebnis eine „Haltelinie“ beim Sicherungsniveau verkaufen, das sowieso schon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Danke für nichts, wird der eine oder andere an diese Stelle denken«, so der Hinweis bereits in dem Beitrag Umrisse einer GroKo neu. Teil 2: Die Rente vom14. Januar 2018. 

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Zwangsverrentung von Hartz IV-Empfängern: Ein Fallbeispiel aus dem sozialstaatlichen Maschinenraum

Der Umgang mit den Menschen, die als Bittsteller, Rechteinhaber, Klienten oder seit einigen Jahren auch euphemistisch als Kunden bezeichnet in den Institutionen des Sozialstaats aufschlagen und dort zuweilen auch abprallen, ist immer wieder punktuell Thema der sozialpolitischen Diskussionen. Man kann das derzeit wieder einmal lehrbuchmäßig am Beispiel der Sanktionen im Hartz IV-System studieren. Da plädiert die SPD-Bundesvorsitzende Nahles für ein Ende der Sanktionierung der jungen Menschen im Grundsicherungssystem – die derzeit nach den Buchstaben des Gesetzes sogar härter sanktioniert werden (müssen) als die über 25 Jahre alten Betroffenen – und sogleich bricht eine Debatte aus, ob und wo und wie oder nicht man was modifizieren muss im bestehenden System.

Für die betroffenen Leistungs- oder Hilfeempfänger geht es aber nicht wirklich um die Frage, wie man einzelne Komponenten des Systems justiert oder korrigiert. Sie leben in den Systemen und sie bewegen sich darin in Gänze. Und einige lavieren sich da gut durch, andere hingegen nehmen Schaden und einige verzweifeln gar an den realen Ausformungen der bürokratischen Systeme, an denen Franz Kafka heute zahlreiche bestsellerfähige Studien hätte betreiben können. 

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Wenn eine Ausgleichsrente für die letzten Opfer des Holocaust in die Anrechnungsmaschinerie des Hartz IV-Systems gerät, hilft nicht einmal das Bundessozialgericht. Ganz im Gegenteil

Immer wieder wird man mit dem Vorwurf konfrontiert, dass das deutsche Sozialrecht zu großzügig sei bzw. vor allem von den Sozialrichtern so ausgelegt werde zugunsten der Leistungsbezieher und dass man – so die Empfehlung – doch genauer hinschauen sollte und Leistungen auch verweigern müsse, wenn denn da noch was anderes bei den Betroffenen zu holen ist. Nun werden sich viele Menschen, die in den weiten Welten der Sozialgesetzbücher unterwegs sein müssen, für solche Aussagen bedanken und darauf hinweisen, dass in vielen Bereichen nicht bewilligt oder andere Mittel angerechnet werden, bis es kracht. Gerade die Hartz IV-Empfänger wissen ein Lied von Einkommensanrechnungen und Leistungskürzungen zu singen.

Und erneut werden wir Zeugen der Unerbittlichkeit der Vorschriften, denen es egal ist, wer an ihnen abprallt. Diesmal geht es um Menschen, die als Überlebende die von Deutschland ans Tageslicht geholte Hölle auf Erden hinter sich haben, also um die Opfer des Holocaust. Es werden immer weniger, die noch dazu gehören und die eigentlich – sollte man meinen – wenigstens am Ende ihres Lebens halbwegs ordentlich behandelt werden von dem Staat, der die juristische und moralische Nachfolge dessen angetreten hat, was als „Drittes Reich“ nicht nur semantisch verklärt wird.

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Über das unauflösbare Dilemma zwischen Bedürftigkeit und Vermögen in einer steuerfinanzierten bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe oder: Wenn Politiker mal eben die Systemfrage stellen

Grundsätzlich ist die Sache relativ einfach: Sozialhilfe bzw. Grundsicherung kann man bekommen, wenn man nichts (mehr) hat. Wenn aber Einkommen und vor allem wenn Vermögen vorhanden ist, dann muss man darauf zurückgreifen, bevor der Staat bzw. die Gemeinschaft der Steuerzahler helfend einspringen. Also erst einmal verwerten, was da ist und dann auf die Hilfe der anderen vertrauen können. Im Kern geht es um die Vorstellung und die konkrete Voraussetzung von Bedürftigkeit, die gegeben sein muss, bevor das Existenzminimum von anderer Seite gesichert werden muss.

Der Gesetzgeber hat das im SGB II so formuliert: Im § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes findet man den Hinweis, dass Leistungen der Grundsicherung Personen erhalten, die „hilfebedürftig sind“. Zum Begriff der Hilfebedürftigkeit wird dann im § 9 SGB II ausgeführt:

»(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen … 5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.«

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