Nach dem Urteil des BVerfG ist Hartz IV eine „bedingungslose Grundsicherung“ geworden? Was für ein Unsinn

Das nunmehr vergangene Jahr war im Bereich der Grundsicherung vor allem durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 5. November 2019 geprägt ( BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16), bei dem es um einen Teil der Sanktionen innerhalb des Hartz IV-Regimes ging. Dazu ausführlicher der Beitrag Ein Sowohl-als-auch-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht, die Begrenzung der bislang möglichen Sanktionierung und eine 70prozentige minimale Existenz im Hartz IV-System vom 6. November 2019. Darin wurde nicht nur auf die argumentativen Widersprüchlichkeiten in der Entscheidung hingewiesen, sondern vor allem auf den Tatbestand, dass die Sanktionen gerade nicht generell verboten, sondern „lediglich“ eine Begrenzung der besonders harten Formen der Sanktionierung vorgenommen wurde.

Die fundamentale Bedeutung dieses Urteils, auf das man jahrelang warten musste, nachdem Sozialrichter aus Gotha durch einen Vorlagenbeschluss das Verfahren ausgelöst hatten, steht im Kontext mit der Tatsache, dass es hier um nichts weniger als um das Existenzminimum ging – und um eine Antwort auf die Frage, ob das unantastbar ist oder nicht.

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Erwerbsarbeit im unteren Lohnbereich soll sich mehr lohnen. Von Zuverdienstgrenzen, weiterführenden Reformvorschlägen und einigen Grundsatzfragen

Wenn man die vielstimmige „Hartz IV“-Debatte der letzten Monate Revue passieren lässt, dann taucht da immer wieder eine Komponente auf, deren Veränderung auf den ersten Blick zu erstaunlichen Koalitionen führt: der Zuverdienst und seine Begrenzungen im Grundsicherungssystem. In dem von Robert Habeck von den Grünen verfassten Positionspapier Anreiz statt Sanktionen, bedarfsgerecht und bedingungslos wird unter der Überschrift „Eine Frage der Gerechtigkeit: Wer arbeitet, muss davon profitieren“ ausgeführt: »Aktuell werden je nach Einkommenshöhe 80, 90 oder gar 100 Prozent des selbstverdienten Einkommens auf Hartz IV angerechnet. Während in Deutschland immer wieder über ein zu frühes Einsetzen eines Spitzensteuersatzes von 42 Prozent geredet wird, scheinen viele nicht zu wissen, dass gerade die Menschen, die am wenigsten verdienen, 80 Prozent und mehr ihres selbstverdienten Einkommens abgeben müssen. Wir halten diesen Zustand für ungerecht und demotivierend. In einem ersten Schritt wollen wir daher erreichen, dass alle Empfänger*innen mindestens 30 Prozent des selbst verdienten Einkommens behalten können. Das klingt immer noch wenig, aber ein Beispiel verdeutlicht, was das für die Betroffenen heißt. Heute verfügt eine vierköpfige Familie mit einer erwerbstätigen Person, die 1.500 Euro brutto verdient und die zusätzlich im Hartz-Bezug aufstocken muss, über 330 Euro netto mehr, als wenn niemand in der Familie arbeiten würde und das Einkommen allein aus der Grundsicherung käme. In unserem Vorschlag steigt nun diese Differenz auf 520 Euro. Wenn erst einmal eine Kindergrundsicherung eingeführt ist, steigt das verfügbare Einkommen der Familie sogar noch weiter.«

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Das bayerische Familiengeld – eine Fortsetzungsgeschichte mit grotesken Folgen oder: Das Bayern der zwei Jobcenter-Welten

Am 14. Oktober 2018 wird der neue bayerische Landtag gewählt – und auf den sprichwörtlichen schwarzen Besen, mit dem die CSU die sichere Mehrheit bekommen würde, kann man sich nicht mehr verlassen. Die Umfragewerte für die nach ihrem Selbstverständnis bayerische Staatspartei gehen in den Keller und die Nerven liegen blank. Seit April hat die CSU mehr als zehn Prozent in den Umfragen verloren.

Dabei hatte die CSU nicht nur die Regierungsspitze ausgetauscht und Seehofer nach Berlin abgeschoben, sondern der neue bayerische Ministerpräsident Söder hat auch nach allen alten Regeln der Wahlkampfkunst versucht, potenzielle Wähler mit Wahlgeschenken aus der gut gefüllten Landeskasse zu überzeugen. Und eine der damit verbundenen Maßnahmen zielt auf einen für die CSU besonders wichtigen Bereich – die Familienpolitik. So wurde kurzerhand eine neue Leistung generiert und das bisherige bayerische Betreuungsgeld und das Landeserziehungsgeld sind in diese neue Leistung aufgegangen: das bayerische Familiengeld war geboren und wurde rechtzeitig vor der Wahl zum 1. September in die bayerische Wirklichkeit entlassen, damit sich die Familien über mehr Geld freuen können. 

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Die vorhandene und kommende Altersarmut diesseits und jenseits der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Alter

In diesen Tagen tobt eine Debatte über ein mehr als anspruchsvolles Konzept der Rentenpolitik: „das“ Rentenniveau. Mit einigen der üblichen großkoalitionären Verrenkungen im Gefolge miteinander vermischter Tauschgeschäfte (aufgrund der nun auch realisierten Forderung aus der Union, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung stärker abzusenken als im Koalitionsvertrag mit 0,3-Prozentpunkte vereinbart, gab es Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs die Rentenversicherung betreffend) ist nun das verabschiedet worden, was man schon im Koalitionsvertrag als „doppelte Haltelinie“ vereinbart hatte: das „Rentenniveau“ soll bis 2025 nicht unter die heutigen 48 Prozent fallen und der Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozentpunkte) darf nicht über die Marke von 20 steigen.

Wobei man zur Kenntnis nehmen sollte, dass das, was hier als energisches Handeln simuliert wird, sowieso eingetreten wäre: »Wenn wir uns die Vorausberechnung des sogenannten Sicherungsniveaus vor Steuern … anschauen, dessen Ergebnis im Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung veröffentlicht wurde (siehe die Abbildung am Anfang dieses Beitrags), dann erkennt man, dass bis zum Jahr 2024 das Sicherungsniveau vor Steuern sowieso nicht unter die genannte Grenze von 48 Prozent fallen wird, wenn denn die Annahmen der Vorausberechnungen zugrunde gelegt werden … Wie praktisch, man kann als ein Ergebnis eine „Haltelinie“ beim Sicherungsniveau verkaufen, das sowieso schon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Danke für nichts, wird der eine oder andere an diese Stelle denken«, so der Hinweis bereits in dem Beitrag Umrisse einer GroKo neu. Teil 2: Die Rente vom14. Januar 2018. 

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Zwangsverrentung von Hartz IV-Empfängern: Ein Fallbeispiel aus dem sozialstaatlichen Maschinenraum

Der Umgang mit den Menschen, die als Bittsteller, Rechteinhaber, Klienten oder seit einigen Jahren auch euphemistisch als Kunden bezeichnet in den Institutionen des Sozialstaats aufschlagen und dort zuweilen auch abprallen, ist immer wieder punktuell Thema der sozialpolitischen Diskussionen. Man kann das derzeit wieder einmal lehrbuchmäßig am Beispiel der Sanktionen im Hartz IV-System studieren. Da plädiert die SPD-Bundesvorsitzende Nahles für ein Ende der Sanktionierung der jungen Menschen im Grundsicherungssystem – die derzeit nach den Buchstaben des Gesetzes sogar härter sanktioniert werden (müssen) als die über 25 Jahre alten Betroffenen – und sogleich bricht eine Debatte aus, ob und wo und wie oder nicht man was modifizieren muss im bestehenden System.

Für die betroffenen Leistungs- oder Hilfeempfänger geht es aber nicht wirklich um die Frage, wie man einzelne Komponenten des Systems justiert oder korrigiert. Sie leben in den Systemen und sie bewegen sich darin in Gänze. Und einige lavieren sich da gut durch, andere hingegen nehmen Schaden und einige verzweifeln gar an den realen Ausformungen der bürokratischen Systeme, an denen Franz Kafka heute zahlreiche bestsellerfähige Studien hätte betreiben können. 

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