Der Arbeitsmarkt fast wieder auf Vor-Corona-Niveau. Wie immer gibt es Schattierungen und auch schwarze Löcher

„Der Arbeitsmarkt ist gut in das Jahr 2022 gestartet. Die Zahl der arbeitslosen Menschen ist im Januar zwar gestiegen, aber bei Weitem nicht so stark wie sonst üblich.“ Diese beruhigenden Worte werden uns von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg geschickt: Trotz andauernder Eindämmungsmaßnahmen auch am Jahresanfang auf Erholungskurs, so ist die Pressemitteilung zur Arbeitsmarktlage im Januar 2022 überschrieben (eine ausführliche Darstellung findet man im Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt Januar 2022).

Im Zuge der Winterpause hat sich die Zahl der Arbeitslosen im Januar 2022 gegenüber dem Vormonat erhöht, und zwar um 133.000 auf 2.462.000. Aufschlussreich ist der Vergleich mit dem Vorjahresmonat: Verglichen mit dem Januar 2021 werden 439.000 offiziell registrierte Arbeitslose weniger ausgewiesen in der Statistik. Und wenn an dieser Stelle verständlicherweise kritisch darauf hingewiesen wird, dass die offizielle Zahl der Arbeitslosen doch nur eine Untergrenze darstellt, sei hier die Zahl der „Unterbeschäftigten“ genannt, bei der man einige der „verloren gegangenen Arbeitslosen“ wieder einsammelt und die auch von der BA ausgewiesen wird – im Januar waren das immerhin 728.000 Arbeitslose: »Die Unterbeschäftigung, die auch Veränderungen in der Arbeitsmarktpolitik und kurzfristiger Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, lag im Januar 2022 bei 3.190.000 Personen. Das waren 452.000 weniger als vor einem Jahr.« Also auch hier hat es einen erheblichen Rückgang gegenüber dem Januar 2021 gegeben. Also alles gut?

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„Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“-Gesetzgebung? Die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ als ein weiteres Lehrbuchbeispiel

Es ist mehr als offensichtlich, dass bei den meisten Menschen die Akkus leer sind nach nunmehr fast zwei Jahren der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen. Es ist nicht nur die Dauer des Ausnahmezustandes, der sich immer mehr zu einer Normalität eigener Art transformiert, die aber – je nach Typus in aggressiver bis depressiver Ausformung – als solche nicht akzeptiert wird. Es ist nicht nur die Kakophonie der scheinbar ewig gleichen Sendungen und Botschaften, die rund um das Corona-Virus in den öffentlichen Raum transportiert werden. Es ist auch die sich selbst befeuernde Komplexitätszunahme von mehr oder weniger sinnvollen Verhaltensregeln und Vorschriften, deren dann auch noch föderal geboosterte Ausdifferenzierung mittlerweile einen Stand erreicht hat, der ein Bachelor-Studium erforderlich macht, nur um den Überblick über das filigrane Netzwerk an Corona-Verordnungen in der x-ten Version behalten zu können.

Ein Teil der viele Menschen zunehmend verwirrenden Gefechtslage ist die Diskussion über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Angesichts der auch medial transportierten heftigen Widerstände einer Minderheit von „Impfgegnern“ in der Bevölkerung haben die politisch Verantwortlichen kalte Füße bekommen, was die Einführung einer solchen Maßnahme angeht. Vielleicht auch, weil es durchaus berechtigte Anfragen an die Sinnhaftigkeit einer solchen Maßnahme angeht. Das hat sie aber nicht davon abgehalten, für einen Teil der Menschen in einem (scheinbar) klar definierten Bereich eine solche Impfpflicht per Gesetz in die Welt zu setzen. Gemeint ist hier die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für das Gesundheits- und Pflegepersonal, die ab dem 15. März 2022 gilt oder sagen wir besser: gelten soll.

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COVID-19: Ohne Booster kein Ersatz des Verdienstausfalls? Geimpften, aber nicht geboosterten Arbeitnehmern droht möglicherweise Lohnausfall bei Quarantäne

»Liegt die zweite Corona-Impfung zu lange zurück, haben Arbeitnehmer künftig keinen Lohnanspruch mehr. Bislang betraf das nur Ungeimpfte in Quarantäne«, kann man dieser Meldung entnehmen: Millionen Arbeitnehmern droht Lohnausfall bei Quarantäne. Nach einem Kurzgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages haben Arbeitnehmer in Quarantäne, die einmal geimpft sind oder deren Zweitimpfung mehr als drei Monate zurückliegt, künftig keinen Anspruch auf eine Lohnzahlung.

Grundlage für die Meldung ist diese Ausarbeitung:

➔ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2022): Zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG infolge fehlender Auffrischimpfung. WD 9 – 3000 – 003/22 (18. Januar 2022)

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