„Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“-Gesetzgebung? Die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ als ein weiteres Lehrbuchbeispiel

Es ist mehr als offensichtlich, dass bei den meisten Menschen die Akkus leer sind nach nunmehr fast zwei Jahren der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen. Es ist nicht nur die Dauer des Ausnahmezustandes, der sich immer mehr zu einer Normalität eigener Art transformiert, die aber – je nach Typus in aggressiver bis depressiver Ausformung – als solche nicht akzeptiert wird. Es ist nicht nur die Kakophonie der scheinbar ewig gleichen Sendungen und Botschaften, die rund um das Corona-Virus in den öffentlichen Raum transportiert werden. Es ist auch die sich selbst befeuernde Komplexitätszunahme von mehr oder weniger sinnvollen Verhaltensregeln und Vorschriften, deren dann auch noch föderal geboosterte Ausdifferenzierung mittlerweile einen Stand erreicht hat, der ein Bachelor-Studium erforderlich macht, nur um den Überblick über das filigrane Netzwerk an Corona-Verordnungen in der x-ten Version behalten zu können.

Ein Teil der viele Menschen zunehmend verwirrenden Gefechtslage ist die Diskussion über die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Angesichts der auch medial transportierten heftigen Widerstände einer Minderheit von „Impfgegnern“ in der Bevölkerung haben die politisch Verantwortlichen kalte Füße bekommen, was die Einführung einer solchen Maßnahme angeht. Vielleicht auch, weil es durchaus berechtigte Anfragen an die Sinnhaftigkeit einer solchen Maßnahme angeht. Das hat sie aber nicht davon abgehalten, für einen Teil der Menschen in einem (scheinbar) klar definierten Bereich eine solche Impfpflicht per Gesetz in die Welt zu setzen. Gemeint ist hier die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für das Gesundheits- und Pflegepersonal, die ab dem 15. März 2022 gilt oder sagen wir besser: gelten soll.

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COVID-19: Ohne Booster kein Ersatz des Verdienstausfalls? Geimpften, aber nicht geboosterten Arbeitnehmern droht möglicherweise Lohnausfall bei Quarantäne

»Liegt die zweite Corona-Impfung zu lange zurück, haben Arbeitnehmer künftig keinen Lohnanspruch mehr. Bislang betraf das nur Ungeimpfte in Quarantäne«, kann man dieser Meldung entnehmen: Millionen Arbeitnehmern droht Lohnausfall bei Quarantäne. Nach einem Kurzgutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages haben Arbeitnehmer in Quarantäne, die einmal geimpft sind oder deren Zweitimpfung mehr als drei Monate zurückliegt, künftig keinen Anspruch auf eine Lohnzahlung.

Grundlage für die Meldung ist diese Ausarbeitung:

➔ Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2022): Zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs bei Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG infolge fehlender Auffrischimpfung. WD 9 – 3000 – 003/22 (18. Januar 2022)

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„Pflegebonus“: Wenn man „den“ Pflegekräften erneut eine Geldprämie zuwerfen möchte und vorher aber noch die potenziellen Nutznießer eindampfen muss

In den ersten Tagen des neuen, dritten Corona-Jahres werden wir mit dem nunmehr dritten Akt eines Trauerspiels konfrontiert, in dem es erneut um eine vielleicht gut gemeinte Absicht geht: Pflegekräfte sollen eine handfeste materielle Gratifikation in Form eines „Pflegebonus“ bekommen.

Es klang so tatkräftig, was Olaf Scholz in der Geburtsstunde der Ampel-Koalition versprach: „Für die besonders geforderten Pflegekräfte in den Krankenhäusern und in den Pflegeheimen werden wir eine Bonuszahlung veranlassen.“ Eine Milliarde Euro stehe dafür bereit, so der damals noch designierte Kanzler bei der Vorstellung des Koalitionsvertrages Ende November 2021. Und das ist denen nicht neu eingefallen, sondern Angela Merkel und die Ministerpräsidenten hatten die Prämie zuvor bereits in Aussicht gestellt – speziell für die Intensivpflege, als Anerkennung ihrer Leistung in der vierten Welle. Der scheidende Gesundheitsminister Jens Spahn hatte sogar „5.000 Euro plus x“ gefordert.

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