Mit „exorbitanten Gehaltssteigerungen“ und flexiblen Arbeitsmodellen gegen den Personalmangel im Gastgewerbe?

Es sollte angekommen sein, dass sich die Kräfteverhältnisse auf vielen Arbeitsmärkten zu verschieben beginnen. Anders ausgedrückt: Nun sind die Arbeitnehmer dran, weil sie weniger werden, vor allem bei den Fachkräften, sie könnten nun ganz andere Bedingungen erstreiten, wobei der Konjunktiv hier besonders unterstrichen werden muss, denn das ist kein Selbstläufer. Das betrifft nicht nur Bereiche wie die Pflege, sondern auch Handwerker und Facharbeiter werden zur Mangelware. Selbst un- und angelernte Arbeitskräfte werden zunehmend knapp. Corona hat in manchen Branchen wie ein Brandbeschleuniger gewirkt, da es Abwanderungsbewegungen in größerem Umfang gegeben hat. Der Hotel- und Gaststättenbereich – im vergangenen Jahr ziemlich gebeutelt von den Betriebsschließungen und selbst nach der Öffnung begrenzt durch die Auflagen – ist hier ein besonders betroffenes Beschäftigungssegment, nicht wenige haben die Betriebe verlassen und sich in andere Branchen umorientiert. Bessere Bezahlung, bessere Arbeitszeitbedingungen – warum soll man dann wieder zurückkommen?

Natürlich könnte der eine oder die andere an dieser Stelle den erwartbaren Einwand vortragen, dass dann eben die „andere“ Seite die Löhne erhöhen und de Bedingungen verbessern muss, damit wieder (mehr) Arbeitskräfte kommen. Nun ist das offensichtlich einfacher geschrieben, als getan. Aber nun erreichen uns aus dem Gastgewerbe interessante Meldungen.

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Alles ist ungleich verteilt, auch das Risiko der Pflegebedürftigkeit. Aber die hängt nicht nur vom Alter ab

Wenn man über Pflegebedürftigkeit spricht, dann wird die immer gleichgesetzt mit alten Menschen, was ja auch auf den ersten Blick irgendwie einleuchtet. Denn natürlich ist die Pflegebedürftigkeit alterskorreliert, also je höher das Lebensalter, desto größer wird die Wahrscheinlichkeit, dass eine Pflegebedürftigkeit auftritt.

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Viele Pflegekräfte haben die Nase voll von den Arbeitsbedingungen und chronischem Personalmangel. Auch in der Schweiz. Dort wird das Volk über eine „Pflegeinitiative“ abstimmen können

Es sieht nach einem Kantersieg aus: Wenn die Schweizerinnen und Schweizer am 28. November 2021 an die Urnen gehen, werden sie bei der Pflege-Initiative ein dickes Kreuz beim Ja machen. Nach Umfragen kann das Volksbegehren auf große Zustimmung hoffen. »Ganze 78 Prozent sagen derzeit Ja zum Volksbegehren, davon sind ebenfalls 48 Prozent „bestimmt dafür“. Mager ist hingegen der Nein-Anteil: Nur 15 Prozent sind gegen die Initiative, sieben Prozent können sich nicht entscheiden.«

»Die Pflegenden haben die Nase voll von miesen Arbeitsbedingungen und chronischem Personalmangel«, so beginnt der Artikel Patient Pflege von Gianna Blum und Sermîn Faki. Sie werfen die Frage auf, wie es eigentlich um die Pflege in der Schweiz bestellt ist.

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Der Pflegepersonalmangel auf Intensivstationen wurde und wird durch die Corona-Pandemie geboostert

Es ist kompliziert und für viele Menschen mehr als irritierend. Da verkündet der (noch und nur) geschäftsführende Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hoffnungsvoll das Ende der pandemischen Notlage und gleichzeitig wird man konfrontiert mit Dauermeldungen über steigende Inzidenzen, gepaart mit Notrufen aus zahlreichen Krankenhäusern, dass bereits jetzt die Betten voll sind mit COVID-19-Patienten. Und wie in den Wellen der vergangenen Monaten richtet sich der besorgte Blick auf die Endpunkte der Corona-Pandemie, also auf die Intensivstationen. Man erlebt eine Wiederholung dessen, was wir auch im ersten Corona-Jahr erfahren haben: Die Warnung, dass gerade die Intensivstationen, die Corona-Patienten versorgen müssen, an ihr Limit geraten. Alles derzeit erscheint wie ein großer Déjà-vu-Moment.

»Pünktlich zum Herbst beginnen die Intensivmediziner zu warnen. Dieses Mal gibt es zwar Impfstoffe und viel Erfahrung – aber auch ein ganz anderes Problem«, so beginnt der Beitrag Nicht mehr viel Platz von Hanna Grabbe. Ihr Text beginnt mit diesem Schlaglicht: »Vergangenes Wochenende, sagt Uwe Janssens, sei ihm etwas passiert, das er noch nie erlebt habe – nicht mal in drei Wellen Corona-Pandemie. Dabei hat Janssens schon einiges erlebt: Der 61-Jährige leitet seit 16 Jahren die Klinik für Innere Medizin und Internistische Intensivmedizin am St.-Antonius-Hospital in Eschweiler, er sitzt im Präsidium der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und war bis Ende des vergangenen Jahres sogar ihr Chef. „Wir haben eine ganze Nacht lang mit einigen großen Zentren in unserer Umgebung telefoniert, um einen Intensivpatienten mit schwerer Covid-19-Lungenentzündung zu verlegen, den wir nicht weiter behandeln konnten“, erzählt Janssens. „Kein Krankenhaus konnte ihn aufnehmen.“ Erst im letzten Moment habe sich die Uni-Klinik Bonn bereit erklärt. Janssens sagt: „Der Mann wäre uns fast gestorben.“ Und dass die Sache „exemplarisch“ sei für die derzeitige Situation.«

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Sterbehilfe: „Regelungslücken“ in Deutschland bei einer Ausdifferenzierung von Suizidhelfer-Strukturen, die ihren Preis haben. Und in Österreich soll der assistierte Suizid ab 2022 geregelt sein

Im Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht eine dieser wegweisenden Entscheidungen gefällt, die wie ein Fallbeil wirken. Unter der unmissverständlichen Überschrift Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig wird über BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 – 2 BvR 2347/15 berichtet:

»Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Dieses Recht schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und hierbei auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen. Die in Wahrnehmung dieses Rechts getroffene Entscheidung des Einzelnen, seinem Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist im Ausgangspunkt als Akt autonomer Selbstbestimmung von Staat und Gesellschaft zu respektieren.«

Über diese Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts wurde hier detailliert am 26. Februar 2020 informiert: Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung ist verfassungswidrig, urteilt das Bundesverfassungsgericht. Zur Ambivalenz der Ängste vor dem Morgen. Der rechtspolitische Kern des Urteils aus dem vergangenen Jahr: Das in § 217 des Strafgesetzbuchs (StGB) normierte Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verstößt gegen das Grundgesetz und ist nichtig, weil es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung faktisch weitgehend entleert.

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