Da scheint einiges los zu sein über den Wolken. Jetzt tobt dort angeblich sogar der „Klassenkampf“, wenn man diesem Beitrag folgt: Streik trotz 10.000 Euro Rente – Bei den Lufthansa-Piloten eskaliert der Klassenkampf. Der wurde ausgelöst durch einen 24-Stunden-Streik der »Cockpit- und Kabinen-Besatzungen der Lufthansa. Seit Monaten streiten die Piloten für eine bessere Altersversorgung, doch tatsächlich geht es um die Zukunft des Konzerns – und um einen Machtkampf der Gewerkschaften.«
Sozialrecht
Vom „Florida“- zum „Totalverweigerer-Rolf“ und dem Einfluss von Einzel- und Kunstfiguren auf die sozialpolitische Gesetzgebung
Am Anfang des Jahres 2026 arbeiten sich die parlamentarischen Mühlen ab an dem Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Stand: Kabinettsbeschluss vom 17.12.2025), mit dem das erst 2023 eingeführte „Bürgergeld“ durch eine „neue Grundsicherung“ ersetzt werden soll.
Dem vorangegangen waren Monate einer teilweisen hysterisch daherkommenden Debatte über „die“ Bürgergeldempfänger. Viele Menschen wurden bei der damit einhergehenden hochgradig emotionalisierten Diskussion im wahrsten Sinne des Wortes auf die Bäume getrieben angesichts der immer wieder behaupteten und oftmals mit Hilfe anekdotischer Evidenz scheinbar belegter Fälle des krassen und flächendeckenden Missbrauchs sozialstaatlicher Leistungen.
Armes Sozialrecht? Die Zahl der Fachanwälte für Sozialrecht ist seit einigen Jahren auf dem Sinkflug
Rainer Schlegel ist im Februar 2024 als Präsident des Bundessozialgerichts (BSG) in Pension gegangen. »Sein Gericht hinterlässt er gut aufgestellt, doch für das Sozialrecht insgesamt sehe es bitter aus«, so die Einleitung eines Interviews, das von Legal Tribune Online, das unter der durchaus ambivalent zu lesenden Überschrift „Mit Sozialrecht kann man nicht reich werden“ veröffentlicht wurde. Der damals scheidende BSG-Präsident wurde mit Blick auf das Sozialrecht gefragt: Interessiert sich genug Nachwuchs für dieses Rechtsgebiet? Seine Antwort: »Leider überhaupt nicht. Um das Sozialrecht reißt sich niemand.« Die oft vorgesehenen Pauschalgebühren seien für Anwälte nicht attraktiv, so Schlegel. »Man kann mit dem Sozialrecht nicht reich werden. Daher gibt es nur ganz wenige spezialisierte Kanzleien für bestimmte Themen wie beispielsweise für Teile des Gesundheitsrechts.«
Auch sein Blick auf die Hochschulen ist getrübt: »In den Universitäten sieht es ganz bitter aus. Die Anzahl der Lehrstühle, an denen zumindest auch Sozialrecht gelehrt wird, hat drastisch abgenommen, Stellen werden oft nicht mit einer Venia für das Sozialrecht nachbesetzt.« Viele Richter und Richterinnen am BSG übernehmen eine Honorarprofessur, weil es keine hauptamtlichen Professoren für Sozialrecht mehr gibt. In der Literatur ist das genauso: Die wird in weiten Teilen durch Richter aus der Sozialgerichtsbarkeit geschrieben. »Wir entscheiden also über die Fälle, schreiben die Kommentare und Aufsätze und sind in der Lehre tätig.«
Selbstständig oder doch nicht? Von abhängigen Not- und weiteren Ärzten auf der einen und Chefdirigenten auf der anderen Seite
»Seit vielen, sehr vielen Jahren wird immer wieder auch vor Gericht darüber gestritten, ob jemand als „freier Mitarbeiter“ und damit als Selbstständiger arbeitet bzw. arbeiten kann – oder aber nicht. Denn dann handelt es sich um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer, für den andere Spielregel gelten, beispielsweise müssen Sozialabgaben gezahlt werden und es wird ein Arbeitsverhältnis begründet, mit dem für den Arbeitgeber ganz andere Pflichten verbunden sind als wenn der einen Auftrag vergeben würde an einen (formal) selbstständigen Unternehmer (seiner selbst).« So beginnt der Beitrag Über einen unfreien, als freien Mitarbeiter deklarierten Physiotherapeuten und die Bedeutung eines Urteils für andere (nicht nur) Gesundheitsberufe, der hier am 1. Oktober 2021 veröffentlicht wurde. Darin ging es nicht nur um (scheinselbstständige) Physiotherapeuten, sondern auch um den allerdings gerichtlich zurückgewiesenen Versuch, „freiberufliche“ Pflegekräfte in Pflegeheimen und Kliniken, eingebettet in „normale“ Belegschaften und Abläufe, zu nutzen (vgl. dazu z.B. BSG Urteil vom 7.6.2019 – B 12 R 6/18 R – BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44).
Man ahnt bereits hier, dass wir uns in einer höchst umstrittenen, weil ganz unterschiedliche Interessen betreffende Zone befinden. Aus einer sozialstaatlichen Perspektive und damit nicht nur, aber auch mit Blick auf die immer noch überwiegend an die Löhne aus abhängiger Erwerbsarbeit gekoppelten Sozialversicherungsbeiträge wird man verhindern wollen, dass sich Arbeitgeber ihren Pflichten aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis – und das sind nicht nur Finanzierungspflichten – dadurch zu entziehen versuchen, in dem sie an sich abhängige Arbeit in eine „selbstständige“ umetikettieren. Dahinter steht das legitime Interesse, Scheinselbstständigkeit zu verhindern.
Über einen unfreien, als freien Mitarbeiter deklarierten Physiotherapeuten und die Bedeutung eines Urteils für andere (nicht nur) Gesundheitsberufe
Seit vielen, sehr vielen Jahren wird immer wieder auch vor Gericht darüber gestritten, ob jemand als „freier Mitarbeiter“ und damit als Selbstständiger arbeitet bzw. arbeiten kann – oder aber nicht. Denn dann handelt es sich um einen abhängig beschäftigten Arbeitnehmer, für den andere Spielregel gelten, beispielsweise müssen Sozialabgaben gezahlt werden und es wird ein Arbeitsverhältnis begründet, mit dem für den Arbeitgeber ganz andere Pflichten verbunden sind als wenn der einen Auftrag vergeben würde an einen (formal) selbstständigen Unternehmer (seiner selbst).
Denn wenn es sich um einen Selbstständigen handelt würde, dann muss der oder die eben selbst für sich sorgen, also für sowas wie Krankenversicherungsschutz oder eine wie auch immer ausgestaltete Altersvorsorge. Und wenn der oder die Urlaub machen will, dann ist das kein Anspruch, den ein Arbeitgeber einlösen muss, sondern das muss der Selbstständige selbst hinbekommen (oder eben nicht).