Resilienz? Der Berliner Blackout, existenzielle Anfragen an die Daseinsvorsorge und zugleich ein Blick in das scheinbar neue Normal eines partiellen Staatsversagens

Der Topos der Resilienz hat in den vergangenen zwei Jahrzehnten eine erstaunliche Karriere hingelegt. Obgleich der Begriff der Resilienz in der Psychologie schon seit Mitte der 1950er Jahre genutzt wird, gewann dieser Begriff erst ab den 1990er Jahren auch eine exponierte Bedeutung in Öffentlichkeit und Politik, die als eine geradezu erstaunliche Karriere gewertet werden kann.1

Verlässt man das theoretische Gelände, dann kann man in der Praxis sehr schnell darauf gestoßen werden, was es bedeutet, wenn diese „Widerstandsfähigkeit“2 teilweise oder vollständig nicht vorhanden ist. Zugleich zeigt sich in der wirklichen Wirklichkeit dann auch, dass es bei Resilienz um ein hochkomplexes Zusammenspiel von individuellen, institutionellen und kollektiven Faktoren geht, die idealerweise wie Zahnräder ineinandergreifen (müssen bzw. sollten).

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Die Kosten der Arbeitslosigkeit sind 2024 deutlich gestiegen

Die Arbeitslosigkeit ist im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 6,8 Prozent auf 2.787.000 Personen gestiegen und hat damit den Höchstwert im ersten Corona-Jahr 2020 von 2.695.000 übertroffen. 

Für das gerade abgeschlossene Jahr 2025 wird die jahresdurchschnittliche Zahl der Arbeitslosen von der Bundesagentur für Arbeit in ihrem Jahresrückblick 2025 mit 2.948.000 angegeben, das waren 161.000 mehr als 2024 (+5,8 Prozent). Damit werden auch 2025 die Kosten der Arbeitslosigkeit entsprechend angestiegen sein (lediglich die Nullrunde beim Regelsatz des Bürgergeldes wird dämpfend gewirkt haben).

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Auf dem Weg in einen modernen Sozialstaat? Die „Kommission zur Sozialstaatsreform (KSR)“ nähert sich dem Ende ihrer Arbeit

Am 5. Mai 2025 wurde in Berlin der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode (2025 bis 2029) unter der schlicht gehaltenen Überschrift „Verantwortung für Deutschland“ unterschrieben – zehn Wochen nach der vorgezogenen Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 wurde damit das Fundament für die fünfte schwarz-rote Koalition in der Geschichte der Bundesrepublik gelegt. 

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Der PISA-Schock gehört in den Geschichtsunterricht. Der in der Gegenwart testierte Bildungsabsturz schrumpft von einer gesellschaftlichen Schockwelle zur Eintagsfliege

Der eine oder andere wird sich noch erinnern an den Anfang des neuen Jahrtausends – der PISA-Schock schüttelte das Land ordentlich durch. Es gab heftige Reaktionen auf die Ergebnisse der ersten PISA-Studie im Jahr 2001, aus der deutsche Schüler im internationalen Vergleich mit nur unterdurchschnittlichen Ergebnissen in Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften rausgekommen sind. Es gab damals durchaus intensive Diskussionen über die Qualität des deutschen Bildungssystems und welche Reformen man auf den Weg bringen müsste. Und es wurde durchaus auch eine Menge (aus)probiert. Zumindest gab es einige Zeit nach den ersten Schockwellen ein Bewusstsein, dass es erhebliche Probleme gibt, die man systematisch(er) angehen müsste.

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Das Bundesverfassungsgericht erweist sich (wieder einmal) als stabile Schutzmacht für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Auch in arbeitsrechtlichen Fragen. Der „Fall Egenberger“

Am 16. Juli 2025 wurde hier wieder einmal aus der Welt des kirchlichen Sonderrechts berichtet, konkret um ein beim EuGH anhängiges Verfahren (aus Deutschland), in dem der Generalanwalt seine Abschlussanträge vorgelegt hat: Nichtkatholikinnen dürfen bleiben, Nicht-mehr-Katholikinnen werden rausgeworfen … Die eigentümlichen Untiefen des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen (mal wieder) den Europäischen Gerichtshof – und das Bundesverfassungsgericht, so ist der Beitrag überschrieben. Konkret geht es um die Klage einer Caritas-Mitarbeiterin aus der Schwangerenberatung – ihr wurde wegen des Austritts aus der katholischen Kirche gekündigt. Der Fall wurde vom Bundesarbeitsgericht dem EuGH vorgelegt. Die Caritas darf einer Frau nicht kündigen, nur weil sie aus der Kirche ausgetreten ist – so sieht es zumindest die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Laila Medina. Aus ihrer Sicht liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung vor, weil so eine Kündigung nur Mitarbeiter:innen treffe, die zuvor katholische Kirchenmitglieder gewesen sind (Anträge v. 10.07.2025, Az. C-258/24).

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