Wer „zu früh“ da war, darf von späteren Verbesserungen ausgeschlossen werden. Das Bundessozialgericht hat entschieden: Keine höhere Erwerbsminderungsrente für Bestandsrentner

In der vergangenen Jahren wurde hier immer wieder über die Situation der Menschen berichtet, die auf eine Erwerbsminderungsrente angewiesen sind – es handelt sich dabei um Menschen, die vor dem Erreichen der normalen Altersgrenzen so krank sind, dass sie nicht mehr voll oder gar keiner Erwerbsarbeit nachgehen können. Und es wurde dabei auch immer wieder über gesetzgeberische Aktivitäten in diesem Bereich berichtet, bei denen es darum ging, die prekäre Situation der Erwerbsminderungsrentner zu verbessern. Da ist durchaus einiges bewirkt worden.

Wir reden beim Thema Erwerbsminderungsrenten nicht von einer kleinen Gruppe oder gar Einzelfällen. Beispiel 2021: In diesem Jahr wurden 848.000 Altersrenten neu bewilligt, hinzu kamen 166.000 Erwerbsminderungsrenten, die neu bewilligt und ausgezahlt wurden. Bei den Erwerbsminderungsrenten zeigt sich zwischen 2000 und 2006/2007 ein Rückgang von 237.000 bis auf bis auf 160.000. Seitdem bewegt sich die Anzahl der Neuzugänge in Erwerbsminderungsrenten innerhalb eines Korridors von 160.000 bis etwa 180.000 Personen.

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Kindergeld: Zugangshürden und Leistungsausschlüsse für EU- und Nicht-EU-Ausländer in Deutschland scheitern vor dem EuGH und vor dem Bundesverfassungsgericht

Nach Österreich hat es nun Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erwischt beim Thema Kindergeld. Am 17. Juni 2022 wurde hier dieser Beitrag veröffentlicht: Solche und andere Kinder in Österreich: Eine Differenzierung der Familienleistungen nach dem Wohnort der Kinder verstößt gegen das EU-Recht. Die damalige österreichische Regierung hatte die Familienleistungen nach dem Wohnort der Kinder „indexiert“, was dazu geführt hat, dass vor allem Familien, deren Kinder in osteuropäischen Ländern leben, weniger Geld bekommen. Das aber verstößt gegen EU-Recht. Der Kern der Entscheidung im österreichischen Fall: »Die Familienleistungen, die ein Mitgliedstaat Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in diesem Mitgliedstaat wohnen, müssen gemäß der Verordnung also exakt jenen entsprechen, die er Erwerbstätigen gewährt, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Da die Preisniveauunterschiede, die innerhalb des die Leistungen erbringenden Mitgliedstaats bestehen, nicht berücksichtigt werden, rechtfertigen es die Kaufkraftunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass ein Mitgliedstaat dieser zweiten Personengruppe Leistungen in anderer Höhe gewährt als der ersten Personengruppe.«

Nun hat es Deutschland „erwischt“. In der für das EuGH bekannten Kürze ist die Mitteilung über das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-411/20 so überschrieben: „Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht.“

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Hartz IV: Wenn die Familie schrumpft, muss das auch beim selbst bewohnten Wohneigentum passieren. Sagt das Bundesverfassungsgericht zum Verwertungsschutz

Was das Bundesverfassungsbericht (BVerfG) am 2. Juni 2022 unter der sperrig daherkommenden Überschrift Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Bezug auf BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. April 2022 – 1 BvL 12/20 ausgeführt hat, ist keineswegs eine absonderliche Fallkonstellation, sondern eine höchst lebenspraktische Frage: »Es ist ein Fall, der theoretisch irgendwann jeden einmal treffen kann: Man hat sich eine Immobilie gekauft, wird arbeitslos und ist auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob man weiterhin in seiner Wohnung oder Haus bleiben darf. Oder ob man die Immobilie verkaufen muss, bevor man staatliche Leistungen bekommt«, so Klaus Hempel am Anfang seiner Besprechung der Entscheidung des BVerfG: Wie groß darf die Immobilie sein? »Ist selbst bewohntes Eigentum von Hartz-IV-Empfängern angemessen? Diese Bewertung darf von der Zahl der Bewohner abhängen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.« Und Hempel ergänzt: »Nur wer wirklich darauf angewiesen ist, soll staatliche Leistungen bekommen.« Das scheint schlüssig vor dem Hintergrund, dass es sich bei Hartz IV ja um eine „bedürftigkeitsabhängige Leistung“ handelt, die eben Bedürftigkeit voraussetzt, zu der offensichtlich eine Villa nicht gehört oder gehören sollte. Aber bei einer Villa endet dann schon die Offensichtlichkeit, was ist mit einer überschaubaren Eigentumswohnung oder dem sprichwörtlichen „kleinen Häuschen“?

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Die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“: Ein Lehrstück über löchrige Gesetzgebung und Umsetzungsdurcheinander

Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 19. Mai 2022 zu Wort gemeldet. Unter der Überschrift Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) teilt uns das höchste deutsche Gericht mit, dass der Erste Senat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen. Die Botschaft an die Beschwerdeführer, an die Politik und letztlich an die gesamt Bevölkerung ist unmissverständlich:

»Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.«

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Mindestlohn auch für die Arbeit der Strafgefangenen? Das Bundesverfassungsgericht verhandelt darüber. Es wird sich aber wahrscheinlich nichts ändern

Am Tag der Arbeit des Jahrs 2022 wurde die vom Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nunmehr auch als Gesetzentwurf in das Parlament eingebrachte, im Wahlkampf des vergangenen Jahres versprochene Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde sicher in vielen Reden als eine erfreuliche und erfolgreiche Sache hervorgehoben. Ansonsten hätte es noch Jahre gedauert, bis man die 12 Euro erreicht hätte. Im Umfeld des „Entwurfs eines Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“, BT-Drs. 20/1408 vom 13.04.2022 gibt es nun natürlich einen Aufschrei aus dem Lager der Arbeitgeberfunktionäre, die schlagzeilenträchtig mit einer möglichen Klage vor dem Bundesverfassungsgericht drohen – und dafür zwei Auftragsgutachten eingekauft haben (vgl. dazu 12 Euro waren schon beschlossen – Jetzt eskaliert der Streit um den „Staatslohn“). Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat gleich zwei Gutachten in Auftrag gegeben, die – wenig überraschend – zum Schluss kommen, dass der Mindestlohn in die Tarifautonomie eingreife und womöglich sogar gegen das Grundgesetz verstoße. Die Einschätzung der Erfolgswahrscheinlichkeit eines solchen Vorstoßes: »Allzu große Chancen räumen Juristen dem Verband allerdings nicht ein.«

In der öffentlichen Diskussion wenig beachtet wird der gesetzliche Mindestlohn an einer ganz anderen Stelle tatsächlich vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt. Da geht es allerdings nicht um seine Erhöhung, sondern um die Nicht-Gewährung dieser Lohnuntergrenze. Konkret geht es um die Vergütung der Arbeit der Strafgefangenen in den Justizvollzugsanstalten unseres Landes.

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