Wenn Armut auch schon mit fünf Jahren krank macht. Am Beispiel der Ergebnisse der Einschulungsuntersuchungen in Kassel

Die Diskussionen über den Zusammenhang von Armut und Krankheit blicken auf eine jahrzehntelange Geschichte zurück. Wie so oft im komplexen gesellschaftlichen Gefüge erweist sich eine „Entweder-Oder“-Dichotomie hinsichtlich der Verursachung als nicht hilfreich. Also keine Engführung auf die Aussage „Armut macht krank“ versus „Krankheit macht Arm“, sondern wir haben es eher mit einer Gleichzeitigkeit dieser beiden unterschiedlichen Kausalitäten zu tun.

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Die vom Bundesverfassungsgericht bestätigte „einrichtungsbezogene Impfpflicht“: Ein Lehrstück über löchrige Gesetzgebung und Umsetzungsdurcheinander

Das Bundesverfassungsgericht hat sich am 19. Mai 2022 zu Wort gemeldet. Unter der Überschrift Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19 (sogenannte „einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht“) teilt uns das höchste deutsche Gericht mit, dass der Erste Senat eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, die sich gegen § 20a, § 22a und § 73 Abs. 1a Nr. 7e bis 7h des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) richtet. Darin ist die auf bestimmte Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens und der Pflege bezogene Pflicht geregelt, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung von der COVID-19-Krankheit oder eine medizinische Kontraindikation für eine Impfung nachzuweisen. Die Botschaft an die Beschwerdeführer, an die Politik und letztlich an die gesamt Bevölkerung ist unmissverständlich:

»Soweit die Regelungen in die genannten Grundrechte eingreifen, sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums einen angemessenen Ausgleich zwischen dem mit der Nachweispflicht verfolgten Schutz vulnerabler Menschen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und den Grundrechtsbeeinträchtigungen gefunden. Trotz der hohen Eingriffsintensität müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der im Gesundheits- und Pflegebereich tätigen Beschwerdeführenden letztlich zurücktreten.«

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Was für ein Durcheinander: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ja, die allgemeine Impfpflicht möglicherweise ja, aber vielleicht nur etwas oder ganz bestimmt auch nicht

Der Ausschuss für Gesundheit im Deutschen Bundestag hat oder besser: soll zugehört (haben). Am 21. März 2022 stand eine auf drei Stunden angesetzte öffentliche Anhörung auf dem Programm der Parlamentarier: Anhörung zur Impfpflicht im Gesundheitsausschuss, so hat der Bundestag selbst die Mitteilung an uns alle dazu überschrieben. »Der Ausschuss befasst sich mit fünf Vorlagen.« Das hört sich nach einer Menge Arbeit an und schon die Zahl unterschiedlicher Anträge bzw. Initiativen deutet darauf hin, dass hier eine höchst umstrittene Angelegenheit verhandelt wurde. Da ist einmal ein Gesetzentwurf für eine allgemeine Impfpflicht ab 18 Jahren, der Vorschlag für eine Corona-Impfpflicht ab 50 und Pflichtberatung, ein Antrag gegen die allgemeine Impfpflicht, das Plädoyer der Unionsfraktion für ein Impfvorsorgegesetz und schlussendlich ein nicht überraschender Antrag der AfD gegen eine Impfpflicht. Mithin die gesamte denkbare Spannbreite zu dem Thema Impflicht ist im Parlament auf den Tisch gelegt worden.

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