Seit Jahren wird auch hier immer wieder berichtet über die ganz eigene Welt des kirchlichen Sonderarbeitsrechts, das abgeleitet wird aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 137 II Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der eine oder andere wird sich erinnern – da ging es um geschiedene Chefärzte, um Erzieherinnen und Hebammen – oder um Beratungskräfte in der Schwangerenberatung.
Arbeitsrecht
Zwischen der Hoffnung auf Arbeit und ausbeuterischen Subunternehmern und Arbeitsvermittlern. Ein europäisches Problem ist zumindest auf der europäischen Ebene angekommen
»Die Hinweise reißen nicht ab. Ob aus Vietnam, aus Kamerun, aus Serbien oder aus Mitgliedstaaten der EU: Menschen, die in ihren Heimatländern angeworben werden, um die hiesigen betrieblichen Arbeitskräftelücken zu füllen, laufen Gefahr, schon ausgebeutet zu werden, bevor sie überhaupt einen Fuß in den Betrieb gesetzt haben. Dafür sind die Rekrutierer verantwortlich, aber auch die Unternehmen, die die Anwerbung „in Auftrag“ geben«, so die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) unter der auffordernden Überschrift Arbeitsvermittlung regulieren – und zwar jetzt! Was ist da los?
Betriebsräte in der Plattformökonomie – keine Selbstverständlichkeit? Das Bundesarbeitsgericht und die Frage, wo und was ist ein Betrieb?
Die Fahrer von Lieferando und Co. fahren durch alle größeren Städte unseres Landes. Und die Arbeitsbedingungen der Rider schaffen es immer wieder mal in die Schlagzeilen. Im Sommer des vergangenen Jahres musste auch hier darüber berichtet werden, dass Lieferando bis dahin fest angestellte Fahrer entsorgen und auf eine „Schattenflotte“ zurückgreifen will, die von Subunternehmen bzw. von scheinselbstständigen Menschen bestückt wird.
Verloren in den Tiefen und Untiefen des Rechts auf Teilzeit und dessen (Nicht-)Inanspruchnahme
Über den Sinn und vor allem Unsinn der jüngsten Teilzeit-Debatte wurde hier ausführlich berichtet in dem Beitrag Trigger-Alarm: Diesseits und jenseits der „Lifestyle-Teilzeit“- Debatte. Und warum am Ende sogar mehr Teilzeitarbeit und nicht weniger davon sinnvoll sein kann. Aber es lohnt sich, noch einmal genauer hinzuschauen, was da eigentlich genau (nicht) gefordert wurde. Wir bekommen frei Haus ein Beispiel geliefert, dass man zuweilen auf Schlachtfelder geschickt wird, auf denen aber kaum jemand unterwegs ist.
Das Bundesverfassungsgericht erweist sich (wieder einmal) als stabile Schutzmacht für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht. Auch in arbeitsrechtlichen Fragen. Der „Fall Egenberger“
Am 16. Juli 2025 wurde hier wieder einmal aus der Welt des kirchlichen Sonderrechts berichtet, konkret um ein beim EuGH anhängiges Verfahren (aus Deutschland), in dem der Generalanwalt seine Abschlussanträge vorgelegt hat: Nichtkatholikinnen dürfen bleiben, Nicht-mehr-Katholikinnen werden rausgeworfen … Die eigentümlichen Untiefen des kirchlichen Arbeitsrechts beschäftigen (mal wieder) den Europäischen Gerichtshof – und das Bundesverfassungsgericht, so ist der Beitrag überschrieben. Konkret geht es um die Klage einer Caritas-Mitarbeiterin aus der Schwangerenberatung – ihr wurde wegen des Austritts aus der katholischen Kirche gekündigt. Der Fall wurde vom Bundesarbeitsgericht dem EuGH vorgelegt. Die Caritas darf einer Frau nicht kündigen, nur weil sie aus der Kirche ausgetreten ist – so sieht es zumindest die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Laila Medina. Aus ihrer Sicht liegt eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung vor, weil so eine Kündigung nur Mitarbeiter:innen treffe, die zuvor katholische Kirchenmitglieder gewesen sind (Anträge v. 10.07.2025, Az. C-258/24).