Wenigstens den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Plattform-Dach? Die (verwässerte) EU-Richtlinie über Plattform-Arbeit kommt – auch gegen die FDP-Blockade aus Deutschland

»Die EU-Kommission will über digitale Plattformen Beschäftigte sozial absichern und Arbeitsbedingungen verbessern. Der richtige Ansatz lässt für die Praxis noch viele Fragen offen«, so Tatjana Ellerbrock in ihrem Beitrag EU-Kom­mis­sion will Platt­form­ar­beit regu­lieren, der im Januar 2022 veröffentlicht wurde. »Mit ihrem am 9. Dezember 2021 veröffentlichten Richtlinienvorschlag will die EU-Kommission durch das Setzen von europäischen Mindeststandards die Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten verbessern. Denn für die Bestimmung des arbeitsrechtlichen Status von Plattformarbeitenden hält das geltende Recht bisher keine klare Antwort bereit. Diskussionsthema ist insbesondere die Frage, ob diese Personen Arbeitnehmende oder Selbstständige sind.«Nach deutschem Recht, konkret § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist Arbeitnehmer, wer weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Nach dieser allgemeinen Definition ist eine Einordnung jedoch nicht immer unproblematisch, da Abgrenzungskriterien fehlen.

Und diese Einordnung ist keineswegs trivial, denn für Arbeitnehmer »gelten im Gegensatz zu Selbstständigen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie beispielsweise ein gesetzlicher Mindestlohn, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsansprüche und Kündigungsschutz.« Ellerbrock berichtete, dass nach Schätzungen der EU-Kommission 5,5 Millionen Plattformarbeitende derzeit falsch, nämlich als Selbstständige, eingestuft sein könnten.

Die EU-Kommission hatte ein Kriterienkatalog zur Einordnung entwickelt und in den Richtlinienentwurf eingebaut.

Der ursprüngliche Ansatz der EU-Kommission: Vorgesehen waren diese fünf Kriterien: Festlegung der Höhe der Vergütung bzw. von Obergrenzen der Vergütung, die Überwachung der Ausführung der Arbeit auf elektronischem Wege, die Einschränkung der Möglichkeiten, Arbeits- oder Abwesenheitszeiten frei zu wählen, Aufgaben anzunehmen oder abzulehnen oder Unterauftragnehmer oder Ersatzkräfte in Anspruch zu nehmen, die Festlegung bestimmter verbindlicher Regeln in Bezug auf Erscheinungsbild und Verhalten gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung bzw. in Bezug auf die Arbeitsleistung sowie die Einschränkung der Möglichkeit, einen Kundenstamm aufzubauen oder Arbeiten für Dritte auszuführen.
Geplant war, dass wenn zwei dieser fünf Kriterien (bspw. Festlegung der Höhe der Vergütung bzw. von Obergrenzen der Vergütung und Überwachung der Ausführung der Arbeit auf elektronischem Wege) vorliegen, ein widerlegbarer Arbeitnehmerstatus vermutet wird. Der Vorschlag enthielt eine Beweislastregelung, nach der die Beweislast für das Nichtvorliegen eines Arbeitsverhältnisses beim Plattformbetreiber liegen sollte.

Vom (Nicht-)Wollen, (Nicht-)Sollen und (Nicht-)Dürfen

Nun konnte man hier aber schon im Dezember 2022 diesen Beitrag lesen: Bessere Arbeitsbedingungen in der Plattformökonomie – eine mögliche Regelung auf der europäischen Ebene „von Deutschland“ blockiert? Dort wurde dann über solche Meldungen berichtet: »Verhandlungen in der Europäischen Union über bessere Arbeitsbedingungen von Beschäftigten bei Onlineplattformen wie Lieferando, Uber oder Gorillas sind vorerst gescheitert. Offenbar konnte sich die Bundesregierung nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Hätte Berlin dem Vorhaben zugestimmt, hätte es nach Informationen von EU-Diplomaten eine ausreichende Mehrheit dafür gegeben«, kann man diesem Bericht entnehmen: EU-Regeln für Dienste wie Lieferando: Bessere Arbeitsbedingungen blockiert. Und direkt unter der Überschrift werden wir darüber informiert: »Alle EU-Staaten waren bereit – nur die Bundesregierung wegen des FDP-Widerstands nicht: Die Verhandlungen über bessere Arbeitsbedingungen für Beschäftigte von Onlineplattformen sind gescheitert – zumindest vorerst.«

Und weiter: »SPD und Grüne hätten dem Entwurf der Kommission sicher zugestimmt, wenn da nicht die FDP wäre … Warum wollen die das blockieren? Die FDP-Europaabgeordnete Svenja Hahn wurde … mit ihren Worten zitiert, „die Gefahr bestehe, dass die neue Regulierung Selbstständigkeit de facto abschaffe“. Man kann das aus einer anderen Perspektive auch so formulieren: Es geht vor allem um die Abschaffung von Scheinselbstständigkeit und der Ausbeutung menschlicher Arbeitskraft durch eine Verlagerung unternehmerischer Risiken auf ungeschützte Solo-Selbstständige.«

Noch im Januar 2024 wurde man dann mit solchen hoffnungslos daherkommenden Meldungen konfrontiert: Richtlinie zu Plattformarbeit liegt in Trümmern. Denn nicht nur die Kleiner-5-Prozent-Partei FDP in Deutschland hat ihre Regierungsbeteilung benutzt, um das vom Gewicht her große Deutschland in den Ablehnung zu zwingen – auch in einigen anderen EU-Mitgliedsstaaten, allen voran dem zweiten Schwergewicht, also Frankreich, gab (und gibt) es Widerstände. »Eigentlich hatten sich EU-Parlament und EU-Rat im Dezember schon auf eine endgültige Fassung geeinigt. Damit müssen beide Institutionen dem geplanten Gesetz nur noch einmal zustimmen, was normalerweise eine Formalität ist. Einige Mitgliedstaaten, besonders Frankreich, verweigern aber ihre Zustimmung.« Damit könnte diese Geschichte ihr unrühmliches Ende gefunden haben. Dem ist aber nicht so.

Auf den letzten Metern dann doch noch …

»Es war eine Überraschung für alle Beteiligten, als die EU-Mitgliedstaaten am Montag, 11. März, die Richtlinie über Plattformarbeit endgültig verabschiedeten – und dies ohne Zustimmung von Frankreich und Deutschland. Dies ist besonders bemerkenswert, da Entscheidungen im Rat normalerweise mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden, was bedeutet, dass mindestens 15 Mitgliedstaaten zustimmen müssen, die zusammen mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung ausmachen müssen. Dass sich dieses Mal kleinere Staaten nicht nach dem Abstimmungsverhalten der beiden größten Mitgliedstaaten richten und ihre gegenteiligen Interessen durchsetzen, ist neu«, so Oliver Philipp in seinem Beitrag Mehr Schein als (selbstständig) Sein, der am 15. März 2024 veröffentlicht wurde.

Eine ganz wichtige Botschaft: Es geht auch ohne Deutschland und Frankreich. »Dass die Richtlinie dennoch verabschiedet wurde, ist dem Stimmverhalten von Estland und Griechenland zu verdanken. Hatten beide Mitgliedstaaten die Richtlinie bis dato ebenfalls abgelehnt, änderten sie überraschend „im Geiste des Kompromisses“ ihre Haltung. Welche Zugeständnisse diesen Geist bewirkt haben, ist nicht bekannt. Insbesondere Estland, Heimat des globalen Plattformunternehmens Bolt, schien bis dahin wenig Interesse an einer stärkeren Regulierung von Online-Plattformen zu haben.«

Philipp weist auf die EU-typisch langen Vorlaufzeiten hin: »Vor mehr als einem Jahrzehnt begannen Plattformen wie Uber, sich in ersten europäischen Metropolen wie Paris oder London zu etablieren. Es dauerte jedoch bis 2021, bis die Europäische Kommission ihren Vorschlag zur Regulierung der Plattformarbeit und Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformbeschäftigten vorlegte. Ein zentraler Aspekt und Hauptstreitpunkt der Verhandlungen, die sich über zwei Jahre hinzogen, war der Beschäftigungsstatus der Plattformarbeiter. Viele der etwa 28 Millionen Menschen, die über Online-Plattform arbeiten, werden formal als Selbstständige eingestuft, obwohl sie ausschließlich für ein Plattformunternehmen tätig sind und eine klare Abhängigkeit besteht.«

Also Ende gut, alles gut? Nein

Nein meint (nicht nur) Maximilian Henning in seinem Beitrag EU beschließt doch noch Gesetz zu Plattformarbeit. »Die Mitgliedstaaten konnten sich mit ihrer Blockade erfolgreich ein entscheidendes Filetstück aus der Richtlinie herausschneiden.« Was meint er damit? »Ursprünglich war der Kern des geplanten Gesetzes die sogenannte Annahme eines Angestelltenverhältnisses. Viele Menschen, die für Plattformen wie Uber oder Deliveroo arbeiten, gelten vor dem Gesetz als selbstständig.« Er verweist auf den Kern des ursprünglichen Ansatzes der eU-Kommission: »Es sollte klare Kriterien für einen Test geben, um zu ermitteln, ob eine Person auf einer Plattform wirklich selbstständig arbeitet. Damit wären die Regeln einfach und einheitlich.« Das haben die Mitgliedstaaten verhindert. Der beschlossene Kompromiss enthält diese EU-weiten Kriterien nicht mehr. »Die EU-Länder dürfen sich nun selber eine Liste an Kriterien ausdenken. Sie müssen sich dabei zwar an gemeinsame Prinzipien halten, aber die rechtliche Lage könnte sich von Land zu Land trotzdem weiter drastisch ändern.«

Einige der Mitgliedstaaten sind wenig begeistert von ihren neuen Möglichkeiten. »Die Kriterien national festzulegen, „wird zu einer Fragmentierung führen und zu einem Mangel an Rechtsicherheit für die Plattformen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig sind“, kritisierte die bulgarische Arbeitsministerin Ivanka Shalapatova. Auch der luxemburgische Arbeitsminister Georges Mischo sagte, sein Land hätte europäische Kriterien vorgezogen. Er befürchtete nun, dass Plattformen sich einfach die Mitgliedstaaten mit den für sie günstigsten Kriterien aussuchen könnten. Selbst der deutsche Digitalverband Bitkom kritisierte die von Frankreich durchgesetzten Änderungen. „Die Folge wird wie so oft ein Flickenteppich nationaler Regelungen sein, der neue Rechtsunsicherheit für alle Beteiligten schafft“, schrieb der Verband der IT-Wirtschaft im Februar. „Plattformarbeit muss in Europa einheitlich geregelt werden, damit der Binnenmarkt nicht durch nationale Gesetzgebung fragmentiert wird. Dabei braucht es Rechtssicherheit und gleiche Wettbewerbsbedingungen für plattformvermittelte Dienste.“ Eindeutige Kriterien seien dabei von entscheidender Bedeutung.«

Auch Oliver Philipp legt den Finger in die nun geöffnete große Wunder der Umsetzung: »Bisher mussten Plattformbeschäftigte langwierige und kostspielige Gerichtsverfahren durchlaufen, um zu beweisen, dass sie Arbeitnehmer sind und somit Anspruch auf die damit verbundenen Rechte haben. Mit der neuen Richtlinie wurde die Einführung einer Beschäftigungsvermutung mit der Umkehrung der Beweislast beschlossen. Das bedeutet nun, dass es an den Plattformunternehmen liegt, zu beweisen, dass die Beschäftigten keine Arbeitnehmer sind.«

Das hört sich aber doch gut an. Oder? »Dies ist ohne Zweifel ein wichtiger Schritt für Plattformbeschäftigte, darf allerdings nicht dahingehend missverstanden werden, dass Plattformen nun diejenigen sind, die ein Verfahren einleiten müssen. Es bedeutet lediglich, dass, wenn beispielsweise eine Arbeitsaufsichtsbehörde feststellt, dass ein Arbeitnehmer scheinselbständig ist und die Plattform aufgefordert wird, den Arbeitnehmer anzustellen, es in der Verantwortung der Plattform liegt, juristisch dagegen vorzugehen. Das Urteil der Arbeitsbehörde kann jedoch auch ausgesetzt werden, während die Plattform es gerichtlich anfechtet. Leider lässt hierüber die Richtlinie jedem Mitgliedsstaat freie Hand. Denn dies ist ein großes Problem: Oftmals bleiben Plattformarbeiter nur wenige Monate an einem Arbeitsplatz und arbeiten nicht mehr dort, wenn nach Jahren festgestellt wird, dass sie tatsächlich Scheinselbständige waren und Anspruch auf einen Arbeitsvertrag gehabt hätten.«

Und auch Philipp moniert die nationalstaatliche Fragmentierung, die nummehr als Kompromiss das Tageslicht erblicken wird: »Darüber hinaus ist in der Richtlinie festgehalten, dass die Modalitäten der Beschäftigungsvermutung von den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen. Dabei ist nicht weiter spezifiziert, wie diese gestaltet werden sollen, beispielweise, ob es sich um Kriterien handeln soll und wie eine Beschäftigung im Kontext von Plattformen definiert wird. Somit wird den Mitgliedstaaten eine beträchtliche Flexibilität bei der Ausgestaltung der Beschäftigungsvermutung überlassen. Dies birgt die Gefahr, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Standards gelten, die davon abhängen, wie die Richtlinie von den Mitgliedstaaten interpretiert und in nationales Recht umgesetzt wird. Angesichts des starken Lobbyismus von Plattformunternehmen wie Lieferando oder Volt bedarf es keiner großen Fantasie, um anzunehmen, dass die Auslegung zugunsten dieser Unternehmen ausfallen wird. Folglich könnten Plattformbeschäftigte in engagierten Mitgliedstaaten, wie Spanien, die mit der Rider-Law bereits ein arbeitnehmerfreundliches Gesetz eingeführt haben, möglicherweise bessergestellt sein als Arbeitnehmer in Ländern wie Frankreich, die der Richtlinie von Anfang an skeptisch gegenüberstanden.«

➔ »Wie wichtig effektive Umsetzungsmaßnahmen sind, zeigt ein Negativbeispiel aus Belgien. Ein belgisches Gesetz zur Plattformarbeit, das dem Richtlinienvorschlag der Kommission ähnelt, enthält keine Umsetzungsmaßnahmen, nicht einmal die Beweislast für die Plattformen. Infolgedessen hatten belgische Arbeitsbehörden keine Mechanismen zur Verfügung, um Maßnahmen gegen die Plattformen zu ergreifen, nachdem diese das Gesetz ignoriert hatten. Mehr als ein Jahr nach Verabschiedung des Gesetzes wurde kein Plattformarbeiter zum Angestellten gemacht.
Der Richtlinienentwurf der spanischen Ratspräsidentschaft sah solche Mechanismen vor – beispielsweise, dass die zuständigen Behörden Inspektionen bei Plattformunternehmen durchführen sollen, bei denen ein Arbeitnehmer als scheinselbstständig eingestuft wurde, oder dass Antragsteller auf Scheinselbstständigkeit Unterstützung erhalten. Beides wurde im endgültigen Text nicht übernommen, wodurch es der Richtlinie an klaren Umsetzungsinstrumenten fehlt.«

Nicht nur Schatten, auch regulatorische Lichtblicke?

Philipp verweist auf eine seiner Meinung nach wichtigen Neuerung, die mit der Richtlinie kommen soll: »Ein … wichtiges Kapitel der Richtlinie ist dem algorithmischen Management am Arbeitsplatz gewidmet. Viele Plattformbeschäftigte, wie Essenslieferanten oder Uber-Fahrer, erhalten ihre Aufträge per App, werden per App lokalisiert, kontrolliert und ihre Leistung überwacht. Algorithmen haben die direkte Führung durch einen Vorgesetzten ersetzt. Daher ist es wichtig, für Transparenz zu sorgen und klare Grenzen abzustecken, auf welche Daten der Algorithmus zugreifen darf – und viel wichtiger, auf welche nicht. Die neue Richtlinie sieht ein vollständiges Verbot der Verarbeitung bestimmter Datensätze vor, beispielweise zum psychischen Zustand oder der Religionszugehörigkeit. Zudem sind private Gespräche oder Informationen außerhalb der beruflichen Tätigkeit der Person nunmehr tabu. Wichtige Entscheidungen, wie beispielsweise in Bezug auf Vergütung, Kündigung oder Sperrung von Konten, müssen fortan immer von einem Menschen getroffen werden. Zusätzlich haben Plattformbeschäftigte die Möglichkeit, die Hilfe eines Datenexperten in Anspruch zu nehmen, um Zugang zu ihren Daten zu erhalten, wobei die Kosten von der Plattform getragen werden müssen. Diese Neuerung ist äußerst wegweisend und geht über die Allgemeine Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) hinaus.«

Aber auch hier die skeptische Ergänzung: »Allerdings wird die DSGVO bereits oft nicht eingehalten. Daher bleibt abzuwarten, wie einfach es in der Praxis für Plattformbeschäftigte sein wird, die gewünschten Informationen zu erhalten, und ob die Plattformen die neuen Vorschriften einhalten werden.«

Sein Fazit: »Die Europäische Kommission hat sich mit dieser Richtlinie nicht weniger als eine europaweite Harmonisierung der Plattformwirtschaft mit einheitlichen Standards auf die Fahne geschrieben. Dieses Ziel, so deutlich muss man sein, wird nicht erreicht. Nichtsdestotrotz ist die Plattformrichtlinie ein Schritt in die richtige Richtung hin zu fairer Plattformarbeit.«

Auch Maximilian Henning hebt neben aller berechtigten Skepsis und Kritik an der Kompromiss-Lösung positive Aspekte hervor: »Trotz dieser Abzüge wird die Richtlinie bald, nach langer Vorlaufszeit, Gesetz sein. Danach geht es dann an die nationale Umsetzung, EU-Länder haben hierbei Handlungsspielraum. Auch Deutschland wird ein eigenes Gesetz schreiben müssen, was wegen der Blockadehaltung der FDP noch einmal interessant werden könnte. Die hauptsächlichen Schritte auf EU-Ebene sind nun aber gegangen, entsprechend erleichtert fielen … die Reaktionen aus.«

„Besser spät als nie!“, so der deutsche EU-Parlamentarier Dennis Radtke (CDU), der Berichterstatter der Konservativen im EU-Parlament.