„Woran hat es gelegen?“. Nicht nur nach mehr oder weniger bedeutsamen Fußballspielen wird diese Frage immer wieder gestellt.1 Diese Grundsatzfrage wird auch nach jedem Wahlausgang aufgeworfen – und sie kann in den allermeisten Fällen nicht wirklich beantwortet werden (vor allem nicht direkt im Anschluss an ein Fußballspiel oder eine Landtagswahl). Bei Wahlergebnissen ist zu berücksichtigen, dass – wie immer bei komplexen gesellschaftlichen Prozessen – eine Vielzahl an Einflussfaktoren in Rechnung zu stellen sind, wenn man wirkliche Ursachenanalyse betreiben will.
Ein weiterer Fall aus der Ping-Pong-Rechtsprechung zum kirchlichen Sonderarbeitsrecht. Diesmal ging es um die Frage, ob man eine bereits Beschäftigte nach einem Kirchenaustritt kündigen darf
Seit Jahren wird auch hier immer wieder berichtet über die ganz eigene Welt des kirchlichen Sonderarbeitsrechts, das abgeleitet wird aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und anderer Religionsgemeinschaften auf der Grundlage von Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art 137 II Weimarer Reichsverfassung (WRV). Der eine oder andere wird sich erinnern – da ging es um geschiedene Chefärzte, um Erzieherinnen und Hebammen – oder um Beratungskräfte in der Schwangerenberatung.
Zwischen der Hoffnung auf Arbeit und ausbeuterischen Subunternehmern und Arbeitsvermittlern. Ein europäisches Problem ist zumindest auf der europäischen Ebene angekommen
»Die Hinweise reißen nicht ab. Ob aus Vietnam, aus Kamerun, aus Serbien oder aus Mitgliedstaaten der EU: Menschen, die in ihren Heimatländern angeworben werden, um die hiesigen betrieblichen Arbeitskräftelücken zu füllen, laufen Gefahr, schon ausgebeutet zu werden, bevor sie überhaupt einen Fuß in den Betrieb gesetzt haben. Dafür sind die Rekrutierer verantwortlich, aber auch die Unternehmen, die die Anwerbung „in Auftrag“ geben«, so die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) unter der auffordernden Überschrift Arbeitsvermittlung regulieren – und zwar jetzt! Was ist da los?