Immer wieder Konflikte um die Unterkunftskosten der Hartz IV-Empfänger. Und eine eigenartige Seitwärtsbewegung des Bundesverfassungsgerichts

Wenn über „Hartz IV“, also die Grundsicherung nach SGB II, diskutiert wird, dann stehen meistens die Regelleistungen im Mittelpunkt, also der Geldbetrag, mit dem Hartz IV-Empfänger ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen- für einen alleinstehenden Leistungsbezieher sind das 416 Euro im Jahr 2018. Aber da gibt es noch eine zweite ganz wichtige Säule des Grundsicherungssystems: Bedarfe für Unterkunft und Heizung, so ist der hier relevante § 22 SGB II überschrieben. Dort findet man gleich am Anfang diesen Satz: »Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.«

Das liest sich im ersten Moment einfacher, als es dann tatsächlich ist. Denn das Problem verbirgt sich hinter dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“, denn die Angemessenheit selbst ist eben nicht im Gesetz definiert, muss also im Verwaltungsalltag festgelegt und durch Richterrecht falls notwendig korrigiert und fortgeschrieben werden. Vgl. dazu ausführlich den Beitrag Die angemessenen „Kosten der Unterkunft und Heizung“ im Hartz IV-System: Wenn ein unbestimmter Rechtsbegriff mit elementaren Folgen von der einen Seite bestimmt werden soll vom 16. Februar 2018. Die Konflikte zwischen den Betroffenen und den Jobcentern um die Frage, welche Mietkosten (noch oder nicht mehr) „angemessen“ sind, landen oftmals vor den Sozialgerichten. 

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Psychische Belastungen in der Arbeitswelt – eine der Ursachen für eine (spätere) Erwerbsminderung. Und wieder einmal eine ungleiche Verteilung zwischen Männern und Frauen

In der aktuelle Renten-Debatte taucht auch immer wieder die Erwersbminderungsrente auf (vgl. dazu den Beitrag Stabilisierung und Verbesserung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Ein Gesetzentwurf und seine Untiefen am Beispiel der Erwerbsminderungsrente vom 3. September 2018).  Bei dieser Rentenart geht es um Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig verrentet werden (müssen). Derzeit gibt es mehr als 1,8 Millionen Menschen, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen. Abgesehen von Sondereffekten kann man sagen, dass jährlich mit 20 Prozent gut jeder fünfte Rentenzugang auf die Erwerbsminderungsrente entfällt. Als Erwerbsminderungsrentner wurden im vergangenen Jahr knapp 166.000 Personen anerkannt. Hauptursache beim Rentenzugang wegen verminderter Erwerbsfähigkeit waren 2017 unabhängig vom Geschlecht psychische Störungen – allerdings mit einem erheblichen Gefälle zwischen Frauen und Männern. Mit Abstand häufigste Ursache sind Zahlen der Deutschen Rentenversicherung zufolge psychische Erkrankungen. Auf deren Konto gingen deutlich mehr als vier von zehn Rentenzugängen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Psychische Störungen lagen zwar bei Frauen wie auch bei Männern an erster Stelle. Allerdings war bei Letzteren der Anteil mit nur einem guten Drittel deutlich unterdurchschnittlich ausgeprägt. Bei den Frauen war es hingegen beinahe die Hälfte.

Man muss sehen, dass man an dieser Stelle mit den Ergebnissen langjähriger Prozesse in den Erwerbsbiografien der Menschen konfrontiert wird – also anders gesagt, dass die Ursachen für das, was dann am Ende zu einer vorzeitigen Verrentung geführt hat, neben der immer gegebenen sehr individuellen Komponente auch durch die krankmachenden (oder davor schützenden) Arbeitsbedingungen beeinflusst werden.

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Stabilisierung und Verbesserung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Ein Gesetzentwurf und seine Untiefen am Beispiel der Erwerbsminderungsrente

Nach einigem lautstarken Hin und her sind die im Koalitionsvertrag fixierten rentenrechtlichen Veränderungen als Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -stabilisierungsgesetz) am 29. August 2018 vom Kabinett verabschiedet worden (vgl. zu den wichtigsten Punkten auch diese zusammenfassende Übersicht von Johannes Steffen). Damit geht das jetzt seinen weiteren parlamentarischen Gang. In der öffentlichen Debatte ging und geht es vor allem um das in diesem Gesetzentwurf enthaltene Vorhaben, eine „doppelte Haltelinie“ zu ziehen beim Beitragssatz und beim Rentenniveau: In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern (SvS = Rentenniveau) bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und der Beitragssatz darf bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Sofort, man möchte sagen: reflexhaft, ging es um die bekannten Grundsatzfragen nach der „Generationengerechtigkeit“ (entgegen der weit verbreiteten Verwendung gerade kein wirklich objektives, sondern ein höchst normatives Konzept, das notwendige Differenzierungen zwischen verschiedenen Personengruppen eher zukleistert) und immer wieder wird von „Rentengeschenken“ geschrieben, um die Vorhaben zu diskreditieren.

Aber in dem Gesetzentwurf sind zwei Aspekte enthalten, die von den Befürwortern als eindeutige Leistungsverbesserungen herausgestellt werden – und die sich auf Bereiche beziehen, die tatsächlich von vielen Beobachtern des bestehenden Systems als dringend renovierungsbedürftig markiert worden sind: Zum einen die Erwerbsminderungsrenten und zum anderen die Belastungssituation durch die prozentuale Beitragserhebung oberhalb der heutigen Grenze der Midijobs (der bisher „Gleitzone“ genannte Übergangsbereich mit einer reduzierten Beitragsbelastung des Bruttoeinkommens beginnt oberhalb der 450 Euro-Grenze der Minijobs und endet derzeit noch bei 850 Euro). In diesem Beitrag soll ein genauerer Blick auf die geplanten Änderungen im Bereich der Erwerbsminderungsrenten geworfen werden.

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Die vorhandene und kommende Altersarmut diesseits und jenseits der bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung im Alter

In diesen Tagen tobt eine Debatte über ein mehr als anspruchsvolles Konzept der Rentenpolitik: „das“ Rentenniveau. Mit einigen der üblichen großkoalitionären Verrenkungen im Gefolge miteinander vermischter Tauschgeschäfte (aufgrund der nun auch realisierten Forderung aus der Union, den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung stärker abzusenken als im Koalitionsvertrag mit 0,3-Prozentpunkte vereinbart, gab es Verzögerungen bei der Verabschiedung des Gesetzentwurfs die Rentenversicherung betreffend) ist nun das verabschiedet worden, was man schon im Koalitionsvertrag als „doppelte Haltelinie“ vereinbart hatte: das „Rentenniveau“ soll bis 2025 nicht unter die heutigen 48 Prozent fallen und der Beitragssatz (derzeit 18,6 Prozentpunkte) darf nicht über die Marke von 20 steigen.

Wobei man zur Kenntnis nehmen sollte, dass das, was hier als energisches Handeln simuliert wird, sowieso eingetreten wäre: »Wenn wir uns die Vorausberechnung des sogenannten Sicherungsniveaus vor Steuern … anschauen, dessen Ergebnis im Rentenversicherungsbericht 2017 der Bundesregierung veröffentlicht wurde (siehe die Abbildung am Anfang dieses Beitrags), dann erkennt man, dass bis zum Jahr 2024 das Sicherungsniveau vor Steuern sowieso nicht unter die genannte Grenze von 48 Prozent fallen wird, wenn denn die Annahmen der Vorausberechnungen zugrunde gelegt werden … Wie praktisch, man kann als ein Ergebnis eine „Haltelinie“ beim Sicherungsniveau verkaufen, das sowieso schon mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Danke für nichts, wird der eine oder andere an diese Stelle denken«, so der Hinweis bereits in dem Beitrag Umrisse einer GroKo neu. Teil 2: Die Rente vom14. Januar 2018. 

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Wie man in einem Gutachten über „soziale Wohnungspolitik“ das Soziale wegdefiniert und ein existenzielles Gut auf einen „Markt“ zu werfen versucht

Manche Beratungsgremien in der Politik haben eine sehr lange Geschichte. So beispielsweise der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Für alle historisch interessierten Leser: »Die Wurzeln des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie reichen zurück bis in die Zeit des Zweiten Weltkrieges. Ab 1943 trafen sich einige der späteren Beiratsmitglieder unter dem Vorsitz von Prof. Erwin von Beckerath, um die wirtschaftliche Zukunft Deutschlands nach dem Krieg vorzubereiten. Diese sogenannte „Arbeitsgemeinschaft Erwin von Beckerath“ ging in dem Anfang 1948 gegründeten Beirat auf, der am 23. Januar 1948 auf Einladung der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, dem Vorläufer des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, in Königstein/Taunus formell konstituiert wurde. Der Beirat hatte 17 Gründungsmitglieder, darunter die Professoren Franz Böhm, Walter Eucken, Alfred Müller-Armack, Oswald v. Nell-Breuning, Erich Preiser und Karl Schiller.«

Dem Beirat gehören momentan 38 Mitglieder an. Alles Hochschullehrer aus den Bereichen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften. Die melden sich regelmäßig mit Gutachten zu Wort. Er wird viele nicht überraschen, dass die Mitglieder des Beirats den Mainstream der deutschen Ökonomie repräsentieren. Was dann auch ganz bestimmte Ergebnisse erwarten lässt. Das kann man machen, wenn es beispielsweise um „Sharing Economy“ und Wirtschaftspolitik oder Zur Diskussion um Bargeld und die Null-Zins-Politik der Zentralbank geht. Aber wenn sich so ein Gremium zu Wort meldet in Kernbereichen der Sozialpolitik und dabei auch noch zu einer Frage von existenzieller Bedeutung für Millionen Menschen, nämlich der Wohnungsfrage, dann muss der Beirat damit rechnen, dass man besonders kritisch hinschaut, was da an Kritik und Empfehlungen vorgetragen wird. Und schon die Überschrift des hier interessierenden neuen Gutachtens sensibilisiert die Beobachter des Gremiums von außen: Soziale Wohnungspolitik. So kurz und knapp ist das Werk überschrieben, das sich mit einer der ganz großen sozialen Fragen unserer Zeit beschäftigt: Der Wohnraumversorgung, der Gleichzeitigkeit von Leerständen hier und Wohnungsnot dort – bis hin zur Wohnungs- und Obdachlosigkeit.

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