Statistisches Bundesamt: 3,1 Millionen Erwerbstätige waren 2019 in Deutschland von Armut bedroht

»Viele Erwerbstätige müssen wegen der Corona-Pandemie, etwa durch Kurzarbeit, empfindliche Einbußen bei ihrem Einkommen hinnehmen. Doch schon vor der Krise schützte die Erwerbsarbeit nicht alle Beschäftigten vor Armutsgefährdung. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren 8,0 % der Erwerbstätigen ab 18 Jahren im Jahr 2019 in Deutschland armutsgefährdet. Rund 3,1 Millionen Menschen mussten also trotz Arbeit mit weniger als 60 % des mittleren Einkommens (Median) der Gesamtbevölkerung auskommen«, berichtet das Statistische Bundesamt.

Armutsgefährdet ist, wer in einem Haushalt mit einem Nettoäquivalenzeinkommen von weniger als 60 % des mittleren Nettoäquivalenzeinkommens lebt. 2019 lag diese Armutsgefährdungsgrenze in Deutschland für eine alleinlebende Person bei 1.176 Euro im Monat, für zwei Erwachsene mit zwei Kindern unter 14 Jahren bei 2.469 Euro im Monat.

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Bundessozialgericht: Auch ein Minijob kann möglicherweise einen Hartz IV-Anspruch für nach Deutschland eingereiste EU-Bürger begründen

Der Leistungsausschluss von EU-BürgerInnen aus dem SGB II/SGB XII beschäftigt seit Jahren die Sozialgerichtsbarkeit. In kaum einer anderen Rechtsfrage gehen die Entscheidungen der Sozialgerichte so weit auseinander wie in den Entscheidungen zum Leistungsausschluss von EU-Bürgern. »Der Ausschluss bestimmter EU-BürgerInnen von Leistungen des SGB II/SGB XII wurde zuletzt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch am 29.12.2016 geändert. Motiv der Änderung war, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 3. Dezember 2015 (BSG, B 4 AS 44/15 R) zu korrigieren«, so Bernd Eckhardt in seinem im Oktober 2019 veröffentlichten Beitrag Disparate Rechtsprechung bei den Leistungsausschlüssen von EU-BürgerInnen im SGB II/SGB XII. Das höchst umstrittene und politisch mehr als brisante Thema (dahinter steht letztendlich auch die Debatte über eine – angeblich – „Einwanderung in das deutsche Sozialsystem“) wurde auch hier schon behandelt, vgl. beispielsweise den Beitrag Arbeitnehmerfreizügigkeit, aber: Der EuGH gegen Sozialleistungen für EU-Bürger in anderen EU-Staaten, das BSG teilweise dafür, andere Sozialgerichte gegen das BSG vom 25. Februar 2016. Nun kann von zwei neuen Entscheidungen des Bundessozialgerichts berichtet werden, die es durchaus in sich haben. Zur Einordnung muss man wissen, dass seit Januar dieses Jahres der gesetzliche Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für EU-Bürger mit in Deutschland zur Schule gehenden Kindern weggefallen ist.

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Da ist sie wieder: Die Forderung nach einem Mindestkurzarbeitergeld. Das hätte man früher haben können

Die Schließung von Bars, Gaststätten und Restaurant trifft die Mitarbeiter besonders hart. Sie verlieren bei Kurzarbeit deutlich von ihren ohnehin schon geringen Netto-Einkommen«, so Christof Rührmaier in seinem Artikel Kurzarbeit: Mitarbeiter in Gastronomie verlieren deutlich. Im Gastgewerbe »trifft es die Mitarbeiter hart. Es gibt keine Aufstockungsregelungen und die Branche ist „überdurchschnittlich und als erstes“ betroffen, wie die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) betont. Viele Betriebe hätten komplette Kurzarbeit angemeldet – also die Arbeitszeit auf Null gesetzt. Hinzu kommt, dass die Löhne im Gastgewerbe nicht besonders hoch sind und beim Servicepersonal auch noch die Trinkgelder wegfallen.«

Dieser Artikel ist nicht aus den Januar-Tagen des noch neuen Jahres 2021, sondern er stammt aus dem April 2020, inmitten der ersten Corona-Welle in unserem Land. Und er wurde bereits in diesem Beitrag zitiert, der hier am 14. April 2020 veröffentlicht wurde: Die Kurzarbeit als Sicherheitsnetz gegen einen Absturz in die Arbeitslosigkeit – mit einigen Löchern. Und dort wurde auch die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) mit einem Beispiel zitiert, wer was zu erwarten hat vom Kurzarbeitergeld: »Vor der Corona-Krise hatte eine Köchin (keine Kinder, Steuerklasse I) einen Nettolohn von ca. 1.531 Euro pro Monat. In Kurzarbeit Null bekommt sie nur noch rund 918 Euro pro Monat (60% des letzten Netto, Kurzarbeit Null).«

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Das Entgeltstransparenzgesetz als zahnloser Tiger und eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wann eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermutet werden kann

Das Mitte 2017 in Kraft getretene Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) erfasst Betriebe mit regelmäßig mehr als 200 Beschäftigten und bringt Mitarbeitern einen Anspruch auf Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebots (vgl. § 10 EntgTranspG). Das Gesetz soll die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern im Sinne von „gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ durchsetzen. Das EntgTranspG hat seine Wurzeln im europäischen Recht und soll die europäische Richtlinie 2006/54/EG umsetzen. Anfang des Jahres 2017, der Gesetzentwurf war gerade vom Bundeskabinett verabschiedet, klang es sehr selbstbewusst, was aus dem Bundesfamilienministerium den Menschen mitgeteilt wurde: »Das Gesetz will den seit über 50 Jahren geltenden Anspruch von Frauen auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Es schafft neue Instrumente, um die Gleichstellung von Frauen und Männern im Erwerbsleben auch beim Lohn voranzutreiben.« Und die damalige Ministerin Schwesig (SPD) lies sich mit diesen Worten zitieren: »Nun ist der Weg frei für ein Gesetz, das ein wichtiges Tabu brechen wird: nämlich, über sein Gehalt zu sprechen. Der Gesetzesentwurf schafft mehr Lohngerechtigkeit zwischen Frauen und Männern – und zwar über Transparenz von Gehalts- und Entgeltsystemen. Mit dem individuellen Auskunftsanspruch, der Berichtspflicht und den Prüfverfahren wird die Unternehmenskultur verändert.« Dazu der Beitrag Gerechtigkeit beim Lohn per Gesetz? Das „Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen“ zwischen Hoffnung und Enttäuschung vom 11. Januar 2017. Der Beitrag damals wurde übrigens mit diesen Worten beendet: „Man muss kein Prophet sein um vorhersagen zu können, dass die tatsächlichen Auswirkungen in der betrieblichen Praxis mehr als überschaubar bleiben werden.“

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Bundessozialgericht: Kein zurück in die alte Papier-Welt. Die elektronische Gesundheitskarte ist alternativlos

Um Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nachweisen. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden.

»Die Kläger hatten geltend gemacht, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) und die dahinter stehende Telematikinfrastruktur wiesen Sicherheitsmängel auf, sensible Daten seien nicht ausreichend vor unberechtigtem Zugriff geschützt. Das Bundessozialgericht ist dem nicht gefolgt. Um Leistungen der GKV in Anspruch nehmen zu können, müssen Versicherte ihre Berechtigung grundsätzlich mit der eGK nachweisen«, so das BSG: Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ohne elektronische Gesundheitskarte.

»In den Ausgangsfällen aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz hatten sich Versicherte der Barmer Krankenkassen und der AOK Nordwest geweigert, eine elektronische Gesundheitskarte zu nutzen und ein Bild zur Verfügung zu stellen. Sie sind mit einem Chip ausgestattet, auf dem Name, Anschrift, Versichertenstatus und -nummer gespeichert sind. Das Bild dient der Identifikation. Die Kläger fühlten sich durch das System und den Online-Datenabgleich zwischen Ärzten und Krankenkassen nicht ausreichend geschützt. Wie in den Vorinstanzen beriefen sie sich auf ihr Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihre persönlichen Daten bestimmen zu dürfen („informationelle Selbstbestimmung“)«, berichtet Marcus Jung in seinem Artikel Keine Alternative zur elektronischen Gesundheitskarte.

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