Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst: „Ein respektabler Abschluss“ und „Das Machbare haben wir erreicht“, sagen Gewerkschaftsvertreter. Ein „wirtschaftlich verkraftbarer, maßvoller Abschluss“ sagen die Arbeitgeber. Alles gut?

In den vergangenen Wochen hatte es Warnstreikaktionen im öffentlichen Dienst gegeben, natürlich nicht ohne Hintergedanken wurden dabei gerne Pflegekräfte auf die Straße geschickt. Denn seitens der Gewerkschaft ver.di wurden die Tarifverhandlungen unter der Überschrift „Corona-Helden“ geführt, für die man nun auch eine monetäre Abbildung ihrer heldenhaften Leistungen von den Arbeitgebern erstreiten wollte. Nun fallen einem hinsichtlich der angesprochenen Figur der „Corona-Helden“ zahlreiche Berufe und Tätigkeiten ein, die zum einen nichts mit dem öffentlichen Dienst zu tun haben, zum anderen aber gibt es wie in anderen Branchen auch im öffentlichen Dienst sicher Tätigkeitsfelder, wo man weit weg sein konnte von der tatsächlichen Corona-Front, im Homeoffice und dabei in einem sehr sicheren Arbeitsverhältnis, von dem andere nur träumen können. Man ahnt es schon, wenn man solche Zeilen liest – „Corona-Helden“ hat eine Menge spalterisches Potenzial und man könnte mit guten Argumenten damit für die einen mehr Geld, aber auch gleichzeitig für die anderen mehr Demut verlangen und würde sich heillos verlaufen in einem verminten Gelände der Abgrenzung (und der Ausschließeritis), wie wir das real bereits beim monatelangen Gekrampfe um eine „Corona-Prämie“ für das Pflegepersonal (nicht nur) in der Altenpflege erlebt haben (dazu der Beitrag Wenn eine am Anfang sicher gut gemeinte Anerkennungsprämie zu einem toxischen Spaltpilz mutiert. Bei der Corona-Prämie für Pflegekräfte sortiert und differenziert man sich ins Nirwana vom 3. September 2020).

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Tarifpolitik (nicht nur) im Corona-Spagat

Neben der oftmals (und interessanterweise gerade von Ökonomen, die es besser wissen sollten und könnten) ausgeblendeten Tatsache, dass es „den“ Arbeitsmarkt nicht gibt, sondern eine Vielzahl ganz unterschiedlich konfigurierter und in der Regel dann auch noch lokal/regional begrenzter Teilarbeitsmärkte, muss man darauf hinweisen, dass sich die arbeitsmarktlichen Angebots-Nachfrage-Verhältnisse strukturell, aber eben auch situationsbedingt umkehren können. Was natürlich Auswirkungen hat auf die Machtverhältnisse, besser die Asymmetrie der Machtverhältnisse, die sich dann abbilden in den Tarifauseinandersetzungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, wenn solche überhaupt relevant sind (man denke hier an das Phänomen quasi tariffreier Zonen bzw. Regionen unseres Landes).

Wie schnell und umfassend sich die Vorzeichen in einem spezifischen Arbeitsmarktsegment ändern können, lässt sich am Beispiel der Fluggesellschaften und ihres Personals studieren. Noch im vergangenen Jahr war auch aufgrund der bis dahin stetig steigenden Nachfrage nach Flügen die Arbeitsmarktlage der meisten Piloten so gut, dass selbst ein arbeitnehmerfeindlicher Intensivtäter wie Ryanair gezwungen war, den Piloten (und ein echter „Höllenritt“ für dieses Unternehmen: den Gewerkschaften) bei den Arbeitsbedingungen entgegenzukommen, weil es einen zunehmenden Personalmangel gab. Und dann kam die Corona-Krise über uns und von einem Moment auf den anderen hat sich alles verändert aufgrund der massiven Einbrüche im Luftverkehr. Die waren und sind so außergewöhnlich, dass selbst gestandene und stolze Piloten beispielsweise der Lufthansa zu bislang unvorstellbaren Gehaltseinbußen bereit waren bzw. sein mussten. In kürzester Zeit hat sich die Machtasymmetrie aufgrund völlig verkehrter Angebots-Nachfrage-Relationen zuungunsten der Beschäftigten gedreht und dass in so einer Branche wenn überhaupt, dann über die Sicherung eines Teils der noch vorhandenen Belegschaften, aber sicher nicht über Lohnerhöhungen verhandelt wird, erschließt sich von selbst.

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Wenn die Neue wahrscheinlich zu klein ist, die Alte wahrscheinlich auch, aber die ist schon da und hat viele andere Mitglieder: Die Nicht-Anerkennung der „Neue Assekuranz Gewerkschaft“, der „Gemischtwarenladen“ Verdi und die Frage der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“ (Art 9 Abs. 3 Grundgesetz)

Im Art. 9 Abs. 3 GG, nicht umsonst ganz vorne in unserer Verfassung platziert, findet man die Verankerung der sogenannten Koalitionsfreiheit, mit der im Grunde das Existenzrecht von Gewerkschaften verfassungsrechtlich abgesichert wird. Dabei ist zwischen einer individuellen und einer kollektiven Koalitionsfreiheit zu unterscheiden: »Die individuelle Koalitionsfreiheit garantiert das Recht des Einzelnen, Koalitionen zu gründen. Daher können Arbeitnehmer durch freiwilligen Zusammenschluss Gewerkschaften und Arbeitgeber Arbeitgeberverbände gründen. Arbeitnehmer haben ferner das Recht, sowohl einer bestehenden Koalition beizutreten und sich in ihr zu betätigen (positive Koalitionsfreiheit) als auch das Recht, sich keiner Koalition anzuschließen oder aus einer Koalition auszutreten (negative Koalitionsfreiheit). Durch das Koalitionsrecht ist die gewerkschaftliche Betätigung von Arbeitnehmern geschützt. Sie dürfen wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit nicht benachteiligt werden. Daher ist die an Stellenbewerber oder Arbeitnehmer gerichtete Frage des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit grundsätzlich unzulässig.«

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